RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Ns64/26d
Entscheidungsdatum
2026-09-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00064.26D.0916.000
Dokumentnummer
JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Graz wurde eine Strafvollzugssache zum Aktenzeichen 13 BE 33/22g geführt. Dieses Gericht regte eine Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 16. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Ausführungen des OGH

Die Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Konkrete Tatsachen oder weiterführende rechtliche Erwägungen zur Delegierung werden nicht genannt. [2]

Ergebnis

Die Strafvollzugssache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert. [1]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss stützt die Delegierung auf § 39 StPO. Im Entscheidungskopf wird außerdem § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 angeführt. [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Eisenstadt. Er sah die Voraussetzungen des § 39 StPO als erfüllt an. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, wird in der Begründung nicht ausgeführt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafvollzugssache gegen * G*, AZ 13 BE 33/22g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des letztgenannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafvollzugssache an das Landesgericht Eisenstadt.
  • Die Voraussetzungen des § 39 StPO wurden bejaht, aber nicht näher erläutert.
  • Aus dem Beschluss lassen sich keine konkreten Delegierungskriterien ableiten.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 13Ns64/26d?

Der OGH nahm eine Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Eisenstadt.

Wer regte die Delegierung an?

Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Graz aus, bei dem die Strafvollzugssache geführt wurde.

Welche Gründe nennt der OGH für die Delegierung?

Der OGH verweist lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkrete Umstände werden nicht dargestellt.

Quelle und Hinweis

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Der Beschluss nennt keine konkreten Umstände, die zur Delegierung geführt haben.

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