RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Strafsachen Graz wurde eine Strafvollzugssache zum Aktenzeichen 13 BE 33/22g geführt. Dieses Gericht regte eine Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 16. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Ausführungen des OGH
Die Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Konkrete Tatsachen oder weiterführende rechtliche Erwägungen zur Delegierung werden nicht genannt. [2]
- Voraussetzungen der Delegierung: Der OGH bejahte die Voraussetzungen des § 39 StPO und begründete damit die im Spruch angeordnete Delegierung. [5]
Ergebnis
Die Strafvollzugssache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert. [1]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss stützt die Delegierung auf § 39 StPO. Im Entscheidungskopf wird außerdem § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 angeführt. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH nahm die Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Eisenstadt. Er sah die Voraussetzungen des § 39 StPO als erfüllt an. Welche konkreten Umstände die Delegierung rechtfertigten, wird in der Begründung nicht ausgeführt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafvollzugssache gegen * G*, AZ 13 BE 33/22g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des letztgenannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00064_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafvollzugssache an das Landesgericht Eisenstadt.
- Die Voraussetzungen des § 39 StPO wurden bejaht, aber nicht näher erläutert.
- Aus dem Beschluss lassen sich keine konkreten Delegierungskriterien ableiten.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 13Ns64/26d?
Der OGH nahm eine Strafvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Eisenstadt.
Wer regte die Delegierung an?
Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Graz aus, bei dem die Strafvollzugssache geführt wurde.
Welche Gründe nennt der OGH für die Delegierung?
Der OGH verweist lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Konkrete Umstände werden nicht dargestellt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der Beschluss nennt keine konkreten Umstände, die zur Delegierung geführt haben.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Delegierung einer Strafsache nach Salzburg – OGH 12Ns80/26z
Der OGH delegiert eine Strafsache wegen falscher Beweisaussage nach § 39 StPO an das Landesgericht Salzburg. Konkrete Gründe nennt er nicht.
Delegierung und Verhandlungsfähigkeit: OGH 11Ns67/26f
Der OGH lehnt die Delegierung wegen Wohnorts und eingeschränkter Mobilität ab. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit sind amtswegig zu prüfen.
Strafaufschub: Kein weiterer Rechtszug – OGH 13Os66/26v
Der OGH weist die Beschwerde zum Strafaufschub zurück: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts steht nach § 89 Abs 6 StPO kein weiterer Rechtszug offen.
Grundrechtsbeschwerde: Fehlender Anfechtungsgegenstand – 13Os89/26a
Der OGH weist eine Grundrechtsbeschwerde ohne bestimmten Anfechtungsgegenstand zurück. Eine Verbesserung der Verteidigerunterschrift entfällt.