RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Ns62/26k
Entscheidungsdatum
2026-09-09
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00062.26K.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht Salzburg war zu AZ 40 Hv 86/26k eine Strafsache wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB anhängig. Das Gericht regte eine Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 9. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorliegt. Er betonte, dass eine Delegierung nur ausnahmsweise zulässig ist. [2]

Ergebnis

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gegenstand des Beschlusses war die Delegierung, nicht die Entscheidung über den strafrechtlichen Vorwurf. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Beurteilung der Delegierung stützt sich auf § 39 Abs 1 StPO und die dazu angeführte Rechtsprechung. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Ersparnis seiner Reisekosten stellen keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar. Der OGH lehnte die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung ab und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB, AZ 40 Hv 86/26k des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Wohnort in einem anderen Gerichtssprengel ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.
  • Auch die Ersparnis von Reisekosten für den Angeklagten rechtfertigt keine Delegierung.
  • Der Beschluss betrifft die Delegierung und enthält keine Entscheidung über den strafrechtlichen Vorwurf.

Häufige Fragen

Rechtfertigt ein anderer Wohnort des Angeklagten eine Delegierung?

Nach OGH 13Ns62/26k stellt der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.

Sind geringere Reisekosten ein wichtiger Grund nach § 39 Abs 1 StPO?

Der OGH verneinte dies für die Ersparnis von Reisekosten des Angeklagten. Eine Delegierung ist nur ausnahmsweise zulässig.

Wie entschied der OGH im Verfahren 13Ns62/26k?

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.

Quelle und Hinweis

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