RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht Salzburg war zu AZ 40 Hv 86/26k eine Strafsache wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB anhängig. Das Gericht regte eine Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 9. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorliegt. Er betonte, dass eine Delegierung nur ausnahmsweise zulässig ist. [2]
- Wohnort des Angeklagten: Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar. [2]
- Ersparnis von Reisekosten: Auch die Ersparnis von Reisekosten für den Angeklagten bildet keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO. [4]
- Verweis auf die Rechtsprechung: Zur Begründung verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0053539, insbesondere auf die Beisätze T3 und T4. [2]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt. Gegenstand des Beschlusses war die Delegierung, nicht die Entscheidung über den strafrechtlichen Vorwurf. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Beurteilung der Delegierung stützt sich auf § 39 Abs 1 StPO und die dazu angeführte Rechtsprechung. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Ersparnis seiner Reisekosten stellen keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar. Der OGH lehnte die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung ab und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB, AZ 40 Hv 86/26k des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt ebenso wenig wie die Ersparnis von Reisekosten für diesen einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539 [insbesondere T3 und T4]). Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0130NS00062_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Wohnort in einem anderen Gerichtssprengel ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.
- Auch die Ersparnis von Reisekosten für den Angeklagten rechtfertigt keine Delegierung.
- Der Beschluss betrifft die Delegierung und enthält keine Entscheidung über den strafrechtlichen Vorwurf.
Häufige Fragen
Rechtfertigt ein anderer Wohnort des Angeklagten eine Delegierung?
Nach OGH 13Ns62/26k stellt der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
Sind geringere Reisekosten ein wichtiger Grund nach § 39 Abs 1 StPO?
Der OGH verneinte dies für die Ersparnis von Reisekosten des Angeklagten. Eine Delegierung ist nur ausnahmsweise zulässig.
Wie entschied der OGH im Verfahren 13Ns62/26k?
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.
Quelle und Hinweis
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