RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Ns53/26m
Entscheidungsdatum
2026-09-23
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00053.26M.0923.000
Dokumentnummer
JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Leoben brachte beim Bezirksgericht Judenburg einen Strafantrag wegen Betrugs nach § 146 StGB ein. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung angebotener Waren Zahlungen von insgesamt 520 Euro veranlasst zu haben. Die Vorwürfe betrafen eine Spielekonsole, ein IPhone und einen Partikelfilter. [5] [6]

Das Bezirksgericht Judenburg überwies die Strafsache an das Bezirksgericht Scheibbs. Es stellte dabei auf den Ort der Kontoabbuchung für die Zahlung der Spielekonsole vom 21. Dezember 2025 ab. Das Bezirksgericht Scheibbs verneinte seine Zuständigkeit und legte die Akten dem OGH vor. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH entschied am 23. September 2026 über den Zuständigkeitsstreit. Maßgeblich waren die gemeinsame Führung des Hauptverfahrens wegen mehrerer Straftaten und die gesetzliche Rangfolge der örtlichen Anknüpfungspunkte. [4] [3]

Ergebnis

Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Ried im Innkreis als das Gericht, das die Strafsache zu führen hat. Ausschlaggebend war der Erfolgsort der als früheste angeklagte Tat herangezogenen Überweisung vom 18. Dezember 2025. Der Beschluss betrifft die Zuständigkeit und enthält keine Entscheidung über die Schuldfrage. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die tragende Begründung verknüpft die gemeinsame Führung des Hauptverfahrens mit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. § 146 StGB bildet den materiell-rechtlichen Hintergrund des Strafantrags. [5] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Bei mehreren angeklagten Straftaten ist das Hauptverfahren gemeinsam zu führen. Greifen keine anderen Anknüpfungspunkte ein, richtet sich die Zuständigkeit nach der früheren Tat. Da deren Ausführungsort nicht feststand, war hier der Erfolgsort maßgeblich. Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Ried im Innkreis als zuständig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).

[2] Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar

I) am 21. Dezember 2025 * P* zur Überweisung von 270 Euro für eine Spielekonsole,

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Gründe:

[1] Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).

[2] Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar

I) am 21. Dezember 2025 * P* zur Überweisung von 270 Euro für eine Spielekonsole,

II) am 18. Dezember (richtig) 2025 * A* zur Überweisung von 150 Euro für ein IPhone und

III) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ein bislang unbekanntes Opfer zur Überweisung von 100 Euro für einen Partikelfilter.

[3] Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 überwies das Bezirksgericht Judenburg die Strafsache dem Bezirksgericht Scheibbs, weil die zu I beschriebene Zahlung von einem Konto bei der R* veranlasst worden und der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz durch Abbuchung dort eingetreten sei (ON 1.8).

[4] Das Bezirksgericht Scheibbs verneinte seine Zuständigkeit und verfügte am 7. Juli 2026 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.9).

Dieser hat erwogen:

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS‑Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO.

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[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS‑Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO.

[6] Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS‑Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.

[7] An welchem Ort der Angeklagte bei der Tat am 18. Dezember 2025 zum Nachteil der * A* (II) konkret gehandelt (das Inserat mit Betrugsvorsatz geschaltet und die Kommunikation mit dem Opfer geführt) habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

[8] Daraus folgt, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Kompetenz des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil * A*, also das präsumtive Opfer der frühesten von der Anklage umfassten Tat (II des Strafantrags ON 9), die täuschungsbedingte Überweisung von einem Konto der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis ansässigen R* R* vorgenommen (bzw durch ihren Sohn veranlasst) haben soll (ON 8.2 S 8 und ON 8.11).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 13 U 31/26a des Bezirksgerichts Scheibbs und zu AZ 3 U 77/26g des Bezirksgerichts Judenburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Mehrere angeklagte Straftaten einer Person sind im hier vorliegenden Fall gemeinsam zu verhandeln.
  • Mangels anderer Anknüpfungspunkte bestimmt die frühere Tat das zuständige Gericht.
  • Ist der Ausführungsort nicht feststellbar, ist nach § 36 Abs 3 StPO zunächst der Erfolgsort maßgeblich.
  • Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.

Häufige Fragen

Welches Gericht ist nach OGH 13Ns53/26m zuständig?

Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Ried im Innkreis als zuständig. Maßgeblich war der Erfolgsort der als früheste angeklagte Tat herangezogenen Überweisung vom 18. Dezember 2025.

Warum war nicht die Zahlung vom 21. Dezember 2025 entscheidend?

Mangels anderer einschlägiger Anknüpfungspunkte stellte der OGH nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO auf die frühere Tat ab. Dafür zog er die Tat vom 18. Dezember 2025 heran.

Welche Bedeutung hat ein unbekannter Ausführungsort?

Kann der Ausführungsort nicht festgestellt werden, ist nach § 36 Abs 3 StPO zunächst der Ort maßgeblich, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen. Im konkreten Fall führte dies zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Ried im Innkreis.

Hat der OGH über die Schuld des Angeklagten entschieden?

Nein. Gegenstand des Beschlusses war der Zuständigkeitsstreit. Der OGH legte fest, welches Gericht die Strafsache zu führen hat.

Quelle und Hinweis

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