RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Leoben brachte beim Bezirksgericht Judenburg einen Strafantrag wegen Betrugs nach § 146 StGB ein. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung angebotener Waren Zahlungen von insgesamt 520 Euro veranlasst zu haben. Die Vorwürfe betrafen eine Spielekonsole, ein IPhone und einen Partikelfilter. [5] [6]
Das Bezirksgericht Judenburg überwies die Strafsache an das Bezirksgericht Scheibbs. Es stellte dabei auf den Ort der Kontoabbuchung für die Zahlung der Spielekonsole vom 21. Dezember 2025 ab. Das Bezirksgericht Scheibbs verneinte seine Zuständigkeit und legte die Akten dem OGH vor. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH entschied am 23. September 2026 über den Zuständigkeitsstreit. Maßgeblich waren die gemeinsame Führung des Hauptverfahrens wegen mehrerer Straftaten und die gesetzliche Rangfolge der örtlichen Anknüpfungspunkte. [4] [3]
- Gemeinsames Hauptverfahren: Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, ist das Hauptverfahren nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO vom selben Gericht gemeinsam zu führen. [3]
- Maßgeblichkeit der früheren Tat: Da die übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO nicht eingriffen, war das für die frühere Straftat zuständige Gericht maßgeblich. Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch eine Staatsanwaltschaft begründete hier keine Zuständigkeit. [3]
- Vorrang des Ausführungsorts: Nach § 36 Abs 3 StPO ist primär der Ort entscheidend, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. [6]
- Subsidiäre Anknüpfung am Erfolgsort: Liegt der Ausführungsort im Ausland oder lässt er sich nicht feststellen, ist der tatsächliche oder beabsichtigte Erfolgsort maßgeblich. Fehlt auch dieser, folgen die weiteren Anknüpfungspunkte des § 36 Abs 3 StPO. [6]
- Anwendung auf die früheste angeklagte Tat: Für die Tat vom 18. Dezember 2025 ging aus dem Akt nicht hervor, wo der Angeklagte das Inserat geschaltet und mit dem Opfer kommuniziert haben soll. Die Überweisung soll von einem Konto bei einer Bank im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis erfolgt sein. [6]
Ergebnis
Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Ried im Innkreis als das Gericht, das die Strafsache zu führen hat. Ausschlaggebend war der Erfolgsort der als früheste angeklagte Tat herangezogenen Überweisung vom 18. Dezember 2025. Der Beschluss betrifft die Zuständigkeit und enthält keine Entscheidung über die Schuldfrage. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die tragende Begründung verknüpft die gemeinsame Führung des Hauptverfahrens mit den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. § 146 StGB bildet den materiell-rechtlichen Hintergrund des Strafantrags. [5] [3]
- § 37 Abs 1 erster Satz StPO: Die Bestimmung verlangt im vorliegenden Fall die gemeinsame Führung des Hauptverfahrens wegen mehrerer Straftaten einer Person. [3]
- § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO: Mangels anderer einschlägiger Anknüpfungspunkte kommt das Verfahren dem für die frühere Straftat zuständigen Gericht zu. [3]
- § 36 Abs 3 StPO: Die Zuständigkeit knüpft vorrangig an den Ausführungsort, danach an den Erfolgsort an. Fehlen diese, sind Wohnsitz oder Aufenthalt, auch der letzte, und schließlich der Ort maßgeblich, an dem der Beschuldigte betreten wurde. [6]
- § 146 StGB: Der Strafantrag beurteilte das vorgeworfene Verhalten als Vergehen des Betrugs. [5]
- RIS-Justiz RS0129078: Der OGH verweist auf diesen Rechtssatz zur fehlenden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft. [3]
- RIS-Justiz RS0127231 [T10]: Der OGH zieht diesen Rechtssatz zur Bestimmung des Ausführungsorts als Ort des tatsächlichen oder gebotenen Täterhandelns heran. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei mehreren angeklagten Straftaten ist das Hauptverfahren gemeinsam zu führen. Greifen keine anderen Anknüpfungspunkte ein, richtet sich die Zuständigkeit nach der früheren Tat. Da deren Ausführungsort nicht feststand, war hier der Erfolgsort maßgeblich. Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Ried im Innkreis als zuständig.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).
[2] Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar
I) am 21. Dezember 2025 * P* zur Überweisung von 270 Euro für eine Spielekonsole,
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).
[2] Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar
I) am 21. Dezember 2025 * P* zur Überweisung von 270 Euro für eine Spielekonsole,
II) am 18. Dezember (richtig) 2025 * A* zur Überweisung von 150 Euro für ein IPhone und
III) zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ein bislang unbekanntes Opfer zur Überweisung von 100 Euro für einen Partikelfilter.
[3] Mit Verfügung vom 26. Juni 2026 überwies das Bezirksgericht Judenburg die Strafsache dem Bezirksgericht Scheibbs, weil die zu I beschriebene Zahlung von einem Konto bei der R* veranlasst worden und der effektive Verlust an der Vermögenssubstanz durch Abbuchung dort eingetreten sei (ON 1.8).
[4] Das Bezirksgericht Scheibbs verneinte seine Zuständigkeit und verfügte am 7. Juli 2026 die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (ON 1.9).
Dieser hat erwogen:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS‑Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im (hier gegebenen) Fall der Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Da vorliegend keiner der übrigen Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 StPO eingreift (zur mangelnden Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft siehe RIS‑Justiz RS0129078), kommt das Verfahren dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Diese wiederum bestimmt sich nach der Rangfolge des § 36 Abs 3 StPO.
[6] Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist jener Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (RIS‑Justiz RS0127231 [T10]). Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde.
[7] An welchem Ort der Angeklagte bei der Tat am 18. Dezember 2025 zum Nachteil der * A* (II) konkret gehandelt (das Inserat mit Betrugsvorsatz geschaltet und die Kommunikation mit dem Opfer geführt) habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
[8] Daraus folgt, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Kompetenz des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, weil * A*, also das präsumtive Opfer der frühesten von der Anklage umfassten Tat (II des Strafantrags ON 9), die täuschungsbedingte Überweisung von einem Konto der im Sprengel des Bezirksgerichts Ried im Innkreis ansässigen R* R* vorgenommen (bzw durch ihren Sohn veranlasst) haben soll (ON 8.2 S 8 und ON 8.11).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB in dem zu AZ 13 U 31/26a des Bezirksgerichts Scheibbs und zu AZ 3 U 77/26g des Bezirksgerichts Judenburg zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit beim Bezirksgericht Judenburg eingebrachtem Strafantrag legte die Staatsanwaltschaft Leoben * K* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 9).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Danach soll er in Z* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Versendung der angebotenen Waren, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises verleitet haben, was die Getäuschten im Gesamtbetrag von 520 Euro am Vermögen geschädigt habe, und zwar
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130NS00053_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Mehrere angeklagte Straftaten einer Person sind im hier vorliegenden Fall gemeinsam zu verhandeln.
- Mangels anderer Anknüpfungspunkte bestimmt die frühere Tat das zuständige Gericht.
- Ist der Ausführungsort nicht feststellbar, ist nach § 36 Abs 3 StPO zunächst der Erfolgsort maßgeblich.
- Die Strafsache ist vom Bezirksgericht Ried im Innkreis zu führen.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist nach OGH 13Ns53/26m zuständig?
Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Ried im Innkreis als zuständig. Maßgeblich war der Erfolgsort der als früheste angeklagte Tat herangezogenen Überweisung vom 18. Dezember 2025.
Warum war nicht die Zahlung vom 21. Dezember 2025 entscheidend?
Mangels anderer einschlägiger Anknüpfungspunkte stellte der OGH nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO auf die frühere Tat ab. Dafür zog er die Tat vom 18. Dezember 2025 heran.
Welche Bedeutung hat ein unbekannter Ausführungsort?
Kann der Ausführungsort nicht festgestellt werden, ist nach § 36 Abs 3 StPO zunächst der Ort maßgeblich, an dem der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen. Im konkreten Fall führte dies zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Ried im Innkreis.
Hat der OGH über die Schuld des Angeklagten entschieden?
Nein. Gegenstand des Beschlusses war der Zuständigkeitsstreit. Der OGH legte fest, welches Gericht die Strafsache zu führen hat.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Betrugsverdacht: Ort der Ausführungshandlung entscheidet – 11Ns57/26k
OGH 11Ns57/26k: Bei Betrugsverdacht zählt primär der Ort der Ausführungshandlung. Im Zuständigkeitsstreit ist das Bezirksgericht Linz zuständig.
COFAG-Betrug: Grenzen der Mängelrüge – OGH 11Os87/26t
Der OGH weist im COFAG-Betrugsverfahren eine unzureichende Mängelrüge zurück. Auch die nicht angemeldete Berufung scheitert.
Betrug und Krida: Grenzen der Nichtigkeitsbeschwerde – 11Os14/26g
Der OGH erläutert die Grenzen von Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge bei schwerem Betrug und Krida. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Unterhaltspflicht und örtliche Zuständigkeit – OGH 15Ns58/26m
Der OGH klärt die Tatortzuständigkeit bei unterlassenen Unterhaltszahlungen und die Voraussetzungen einer Verbindung von Strafverfahren.