RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Wien brachte beim Bezirksgericht Fünfhaus einen Strafantrag wegen Betrugs nach § 146 StGB ein. Der Vorwurf betraf den Abschluss von Ratenzahlungsverträgen über vier Mobiltelefone und anschließende Abbuchungen vom Firmenkonto. Nach dem Strafantrag sei die Firma später auf einen anderen Inhaber übertragen worden, dem dadurch ein Schaden von 436,10 Euro entstanden sei. [2] [6]
Zwischen dem Bezirksgericht Fünfhaus und dem Bezirksgericht Linz entstand ein Streit über die örtliche Zuständigkeit. Der OGH entschied nach Anhörung der Generalprokuratur darüber, welches Gericht das Strafverfahren zu führen hat. [4] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zuständigkeit im Rahmen des Prozessgegenstands und anhand der darauf bezogenen Aktenlage. Entscheidend war daher, welches Geschehen als mögliche betrügerische Ausführungshandlung in Betracht kam und wo dieses stattgefunden hatte. [3]
- Ort der Ausführungshandlung: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit hier relevant, primär nach dem Ort der Ausführungshandlung. Maßgeblich ist § 36 Abs 1 erster Satz StPO. [3]
- Keine betrügerische Ausführungshandlung in Wien: Im Wiener Geschehen war nach Prozessgegenstand und Aktenlage keine betrügerische Ausführungshandlung zu erblicken. Der OGH folgte insoweit der Stellungnahme der Generalprokuratur. [3]
- Mögliche Täuschung beim Anteilsverkauf: Als Ausführungshandlung kam allenfalls das Vortäuschen eines überhöhten Unternehmenswerts durch Verschweigen wertmindernder Forderungen beim Verkauf der Geschäftsanteile in Betracht. Dadurch könnte ein unangemessener Kaufpreis betrügerisch herausgelockt worden sein. [3]
- Anknüpfung an den Sprengel Linz: Der mögliche Täuschungsvorgang beim Anteilsverkauf fand nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Linz statt. Daraus leitete der OGH dessen örtliche Zuständigkeit ab. [3] [1]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 23. September 2026 zu 11Ns57/26k erklärte der OGH das Bezirksgericht Linz für die Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Die Entscheidung löst den Zuständigkeitsstreit; sie enthält keinen Schuldspruch. Die mögliche Täuschung beim Anteilsverkauf wird lediglich als in Betracht kommende Ausführungshandlung behandelt. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die örtliche Zuständigkeit in einem Strafverfahren wegen Betrugs. Für die Zuständigkeitsprüfung stellt der OGH auf den Prozessgegenstand und die darauf bezogene Aktenlage ab. [2] [3]
- § 36 Abs 1 erster Satz StPO: Die Bestimmung knüpft die örtliche Zuständigkeit primär an den Ort der Ausführungshandlung. [3]
- § 38 letzter Satz StPO: Auf dieser Grundlage wurden die Akten dem OGH zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vorgelegt. [3]
- § 146 StGB: Der Strafantrag ordnete das vorgeworfene Verhalten als Vergehen des Betrugs ein. Über die Verwirklichung des Tatbestands entschied der OGH im Zuständigkeitsstreit nicht abschließend. [2] [1]
- RIS-Justiz RS0131309: Der OGH verweist auf diesen Rechtssatz zur Prüfung im Rahmen des Prozessgegenstands und nach Maßgabe der darauf bezogenen Aktenlage. [3]
- RIS-Justiz RS0094598 und RS0094410: Diese Rechtssätze zieht der OGH zur Beurteilung heran, dass im Wiener Geschehen keine betrügerische Ausführungshandlung zu erblicken war. [3]
- RIS-Justiz RS0094263: Dieser Verweis betrifft die mögliche betrügerische Herauslockung eines unangemessenen Kaufpreises beim Verkauf der Geschäftsanteile. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Linz als zuständig. Nach Prozessgegenstand und Aktenlage lag im Wiener Geschehen keine betrügerische Ausführungshandlung. Als solche kam allenfalls das Verschweigen wertmindernder Forderungen beim Verkauf von Geschäftsanteilen im Sprengel des Bezirksgerichts Linz in Betracht. Über die Schuld wurde damit nicht entschieden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Linz zuständig.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Linz zuständig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0110NS00057_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Fünfhaus, AZ 13 U 206/26b, eingebrachtem Strafantrag vom 16. Juli 2026, AZ 118 BAZ 568/26a, legte die Staatsanwaltschaft Wien * C* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
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Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Fünfhaus, AZ 13 U 206/26b, eingebrachtem Strafantrag vom 16. Juli 2026, AZ 118 BAZ 568/26a, legte die Staatsanwaltschaft Wien * C* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Danach habe er „am 02.02.2026 in W* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, indem er im A* Shop zwei iPhone 17 und weiters im T* Shop weitere zwei iPhone 17 durch Vertrag mittels Ratenzahlung abschloss und dadurch seitens A* 104 Euro, 74,29 Euro und zweimal 12,99 Euro für eine Versicherung und weiters seitens T* 231,55 Euro vom Firmenkonto des * P* abgebucht wurden, wobei die genannte Firma am 11.02.2026 von * C* an * P* überschrieben wurde und daher dem * P* ein Gesamtschaden von 436,10 Euro entstand“ (ON 5).
[3] Das Bezirksgericht Fünfhaus verfügte am 17. Juli 2026, das Verfahren dem Bezirksgericht Linz als örtlich zuständigem Gericht zu überweisen. Dazu führte es auf Basis des Akteninhalts aus, „dass der Angeklagte beim Ankauf der Telefone Firmeninhaber war und eine Betrugshandlung allenfalls durch Verschweigen der Mobilfunkverträge bei Firmenübergabe in Linz erfolgte“ (ON 1.6).
[4] Das Bezirksgericht Linz, AZ 32 U 129/26k, legte die Akten schließlich zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts dem Obersten Gerichtshof vor (§ 38 letzter Satz StPO; ON 1.7 bis ON 1.9).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0110NS00057_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Dieser hat erwogen:
[5] Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung (§ 36 Abs 1 erster Satz StPO).
[6] Im Rahmen des Prozessgegenstands und nach Maßgabe der auf diesen bezogenen Aktenlage (RIS‑Justiz RS0131309; Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 2/1) wäre – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – im Geschehen in Wien keine betrügerische Ausführungshandlung zu erblicken (vgl RIS‑Justiz RS0094598 [insb T2], RS0094410).
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Dieser hat erwogen:
[5] Soweit hier relevant richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem Ort der Ausführungshandlung (§ 36 Abs 1 erster Satz StPO).
[6] Im Rahmen des Prozessgegenstands und nach Maßgabe der auf diesen bezogenen Aktenlage (RIS‑Justiz RS0131309; Oshidari, WK‑StPO § 38 Rz 2/1) wäre – wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt – im Geschehen in Wien keine betrügerische Ausführungshandlung zu erblicken (vgl RIS‑Justiz RS0094598 [insb T2], RS0094410).
[7] Stattdessen käme als solche allenfalls die Vortäuschung eines überhöhten Unternehmenswerts durch Verschweigen von diesen reduzierenden Forderungen anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile der M* GmbH vom Angeklagten an P* und damit eine betrügerische Herauslockung eines unangemessenen Kaufpreises in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0094263; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 146 Rz 22).
[8] Da dieser Vorgang nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Linz stattfand (ON 2.14, 2), ist dieses Gericht für die Führung des Strafverfahrens zuständig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0110NS00057_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 32 U 129/26k des Bezirksgerichts Linz, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Fünfhaus, AZ 13 U 206/26b, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0110NS00057_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit beim Bezirksgericht Fünfhaus, AZ 13 U 206/26b, eingebrachtem Strafantrag vom 16. Juli 2026, AZ 118 BAZ 568/26a, legte die Staatsanwaltschaft Wien * C* ein als Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0110NS00057_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Danach habe er „am 02.02.2026 in W* mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, indem er im A* Shop zwei iPhone 17 und weiters im T* Shop weitere zwei iPhone 17 durch Vertrag mittels Ratenzahlung abschloss und dadurch seitens A* 104 Euro, 74,29 Euro und zweimal 12,99 Euro für eine Versicherung und weiters seitens T* 231,55 Euro vom Firmenkonto des * P* abgebucht wurden, wobei die genannte Firma am 11.02.2026 von * C* an * P* überschrieben wurde und daher dem * P* ein Gesamtschaden von 436,10 Euro entstand“ (ON 5).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0110NS00057_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier primär nach dem Ort der möglichen betrügerischen Ausführungshandlung.
- Entscheidend sind der Prozessgegenstand und die darauf bezogene Aktenlage.
- Als Ausführungshandlung kam allenfalls eine Täuschung über den Unternehmenswert beim Anteilsverkauf in Betracht.
- Das Bezirksgericht Linz ist zuständig; ein Schuldspruch ist mit dieser Entscheidung nicht verbunden.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist nach OGH 11Ns57/26k zuständig?
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Linz zuständig. Der mögliche Täuschungsvorgang beim Verkauf der Geschäftsanteile fand nach der Aktenlage in dessen Sprengel statt.
Warum begründete das Geschehen in Wien keine Zuständigkeit?
Nach Prozessgegenstand und Aktenlage war im Wiener Geschehen keine betrügerische Ausführungshandlung zu erblicken. Stattdessen kam allenfalls eine Täuschung beim Anteilsverkauf im Sprengel des Bezirksgerichts Linz in Betracht.
Welche Rolle spielt § 36 Abs 1 StPO bei Betrugsverdacht?
Nach § 36 Abs 1 erster Satz StPO richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit hier relevant, primär nach dem Ort der Ausführungshandlung. Der OGH prüfte diesen Ort anhand des Prozessgegenstands und der Aktenlage.
Hat der OGH einen Betrug beim Unternehmensverkauf festgestellt?
Nein. Der OGH entschied über die Zuständigkeit, nicht über die Schuld. Das Verschweigen wertmindernder Forderungen beim Anteilsverkauf wurde nur als mögliche betrügerische Ausführungshandlung erwogen.
Quelle und Hinweis
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