RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os87/26t
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00087.26T.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Angeklagten am 6. Mai 2026 wegen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligten nach § 12 dritter Fall StGB. Gegen dieses Urteil richteten sich seine Nichtigkeitsbeschwerde und seine Berufung. [4] [2]

Nach dem Schuldspruch ging es um die Erlangung von COFAG-Zuschüssen durch vorgetäuschte operative Tätigkeit, Umsätze und Betriebsaufwendungen zweier Unternehmen. Der Angeklagte hatte dazu durch nur zum Schein abgeschlossene Beratungsverträge beigetragen. Die im Schuldspruch erfasste tatsächliche oder beabsichtigte Schädigung betrug insgesamt rund 5,9 Millionen Euro; überwiegend blieb es beim Versuch. [6]

Ausführungen des OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO. Der OGH prüfte die gesetzmäßige Ausführung dieser Rügen und grenzte Begründungsmängel von einer bloßen Bekämpfung der Beweiswürdigung ab. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 22. September 2026 bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurück. Auch die ausgeführte Berufung wurde zurückgewiesen, weil sie nicht angemeldet worden war. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Angeklagte. [4] [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die Anforderungen an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Betrugsbestimmungen und die Förderungsregelungen bilden den materiell-rechtlichen Hintergrund des Schuldspruchs. [2] [6] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück: Die behauptete Unvollständigkeit wurde nicht konkret bezeichnet; eigene Beweisüberlegungen zeigten keinen Begründungsmangel auf. Eine Schuldberufung ist gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen. Die ausgeführte Berufung wurde mangels Anmeldung ebenfalls zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er „in Z* und an anderen Orten, jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde bzw werden sollte, indem er kontinuierlich vorgenommene Tathandlungen setzte, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Tathandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele COFAG‑Gelder wie möglich zu erlangen, entstammten, zu den Taten 'der abgesondert verurteilten' * P* beigetragen, die im Zeitraum von Jänner 2021 bis September 2022 Mitarbeiter oder Organe nachgenannter steuerlicher Vertreter der S* AG [...] sowie der St* KG [...], dazu bestimmt hat, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, dass die S* AG und die St* KG in Österreich operativ tätig seien und entsprechende Umsätze nach den gemäß § 3b Abs 3 ABBAG‑Gesetz erlassenen Verordnungen betreffend Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 erzielt hätten sowie durch die Darstellung hoher Betriebsaufwendungen aufgrund von mit der A* Consulting lediglich zum Schein abgeschlossenen Rahmenverträgen, die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur nachstehenden Gewährung von Zuschüssen an die S* AG sowie an die St* KG zu bewegen, sohin zu Handlungen zu verleiten, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.898.996,58 Euro (1.036.274,33 Euro betreffend die S* AG, 4.862.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, wobei es hinsichtlich der S* AG in einem Betrag von 1.007.382,18 Euro und hinsichtlich der St* KG in einem Betrag von 4.845.722,25 Euro beim Versuch geblieben ist, und zwar

I/ Verantwortliche der R* GmbH

1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Fixkostenzuschusses I in Höhe von 21.392,15 Euro, des Ausfallsbonus I in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 2.400 Euro und des Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von 98.646,47 Euro, wobei es hinsichtlich [des] letztgenannten Zuschusses beim Versuch geblieben ist,

2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus I in drei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.750 Euro,

II/ Verantwortliche der L* GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

1/ hinsichtlich der S* AG zur Gewährung des Ausfallsbonus III in vier Tranchen in einer Gesamthöhe von 5.100 Euro, des Verlustersatzes I in Höhe von 369.375,28 Euro, des Verlustersatzes II in Höhe von 225.242,77 Euro und des Verlustersatzes III in Höhe von 314.117,67 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist,

2/ hinsichtlich der St* KG zur Gewährung des Ausfallsbonus II in zwei Tranchen in einer Gesamthöhe von 3.500 Euro, des Ausfallsbonus III in fünf Tranchen in einer Gesamthöhe von 9.750 Euro, des Verlustersatzes I in Höhe von 1.417.941,83 Euro, des Verlustersatzes II in Höhe von 1.400.478,32 Euro und des Verlustersatzes III in Höhe von 2.027.302,10 Euro, wobei es hinsichtlich des Verlustersatzes jeweils beim Versuch geblieben ist,

indem er als Einzelunternehmer unter der Bezeichnung 'A* Consulting' mit Sitz in Z*, Schweiz, mit der S* AG sowie der St* KG jeweils einen, vorgeblich mit 2. Jänner 2020 datierten, tatsächlich erst später vereinbarten Rahmenvertrag samt Ergänzungen abschloss, der jeweils die Abnahme von monatlichen Mindestkontingenten an nicht näher bestimmten Beratungsleistungen, und zwar 25.200 CHF (60 Stunden á 420 CHF) in Bezug auf die S* AG sowie 137.100 CHF (300 Stunden á 457 CHF) in Bezug auf die St* KG, vorsah, und zwar rückwirkend ab dem Monat Juni 2019, wobei die tatsächliche Bezahlung durch die genannten Unternehmen 'bis auf weiteres' gestundet wurde sowie im Frühjahr 2022 diese beiden Verträge aufkündigte und zusätzlich Schadenersatzansprüche in Höhe von 180.266 CHF (betreffend die S* AG) sowie von zumindest 924.122 CHF (betreffend die St* KG) geltend machte, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.754.457,97 Euro (908.735,72 Euro betreffend die S* AG, 4.845.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigen sollte, wobei es in allen Fällen beim Versuch geblieben ist“.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Zur Verfahrensrüge (Z 4) wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) erklärt nicht deutlich und bestimmt, welches erhebliche Verfahrensergebnis (vgl aber RIS‑Justiz RS0118316 [T5], RS0124172 [T4, T9]) bei welcher konkreten Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (vgl aber RIS‑Justiz RS0130729 [T1]) übergangen worden wäre.

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Zur Verfahrensrüge (Z 4) wurde kein Vorbringen erstattet, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl §§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).

[5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) erklärt nicht deutlich und bestimmt, welches erhebliche Verfahrensergebnis (vgl aber RIS‑Justiz RS0118316 [T5], RS0124172 [T4, T9]) bei welcher konkreten Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache (vgl aber RIS‑Justiz RS0130729 [T1]) übergangen worden wäre.

[6] Die weitere Beschwerde stellt den Beweiserwägungen der Tatrichter ihre eigenen Überlegungen gegenüber und behauptet daran anschließend, „die entscheidenden Tatsachenfeststellungen“ seien „unvollständig, unzureichend begründet und in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar“. Ferner reklamiert sie, dass „andere wirtschaftlich nachvollziehbare Erklärungen“ „weder erörtert noch ausgeschlossen“ worden seien, weshalb „die Begründung lückenhaft“ bleibe.

[7] Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Gleiches gilt für die ausgeführte Berufung, weil ein solches Rechtsmittel nicht angemeldet worden war (vgl ON 144.6, 70; §§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0100243).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2026, GZ 126 Hv 4/25v‑144.9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Danach hat er „in Z* und an anderen Orten, jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde bzw werden sollte, indem er kontinuierlich vorgenommene Tathandlungen setzte, die alle aus der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss, nämlich mithilfe der Tathandlungen in möglichst kurzer Zeit so viele COFAG‑Gelder wie möglich zu erlangen, entstammten, zu den Taten 'der abgesondert verurteilten' * P* beigetragen, die im Zeitraum von Jänner 2021 bis September 2022 Mitarbeiter oder Organe nachgenannter steuerlicher Vertreter der S* AG [...] sowie der St* KG [...], dazu bestimmt hat, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, dass die S* AG und die St* KG in Österreich operativ tätig seien und entsprechende Umsätze nach den gemäß § 3b Abs 3 ABBAG‑Gesetz erlassenen Verordnungen betreffend Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 erzielt hätten sowie durch die Darstellung hoher Betriebsaufwendungen aufgrund von mit der A* Consulting lediglich zum Schein abgeschlossenen Rahmenverträgen, die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur nachstehenden Gewährung von Zuschüssen an die S* AG sowie an die St* KG zu bewegen, sohin zu Handlungen zu verleiten, welche die COFAG in einer Gesamthöhe von 5.898.996,58 Euro (1.036.274,33 Euro betreffend die S* AG, 4.862.722,25 Euro betreffend die St* KG) am Vermögen schädigte oder schädigen sollte, wobei es hinsichtlich der S* AG in einem Betrag von 1.007.382,18 Euro und hinsichtlich der St* KG in einem Betrag von 4.845.722,25 Euro beim Versuch geblieben ist, und zwar

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00087_26T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Unvollständigkeitsrüge muss das übergangene erhebliche Verfahrensergebnis und die betroffene Feststellung konkret benennen.
  • Eigene Beweisüberlegungen zeigen für sich keinen Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.
  • Eine Schuldberufung ist gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehen.
  • Die ausgeführte Berufung wurde hier mangels vorheriger Anmeldung zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 11Os87/26t?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Urteil wegen schweren COFAG-Betrugs als Beteiligter zurück. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Warum scheiterte die Mängelrüge?

Sie benannte weder das übergangene erhebliche Verfahrensergebnis noch die betroffene Feststellung ausreichend konkret. Im Übrigen setzte sie der Beweiswürdigung eigene Überlegungen entgegen, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.

Ist eine Schuldberufung gegen ein Schöffenurteil vorgesehen?

Nein. Der OGH verwies auf § 283 Abs 1 StPO: Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen.

Warum wurde auch die ausgeführte Berufung zurückgewiesen?

Die Berufung war nicht angemeldet worden. Der OGH stützte ihre Zurückweisung auf §§ 296 Abs 2 in Verbindung mit 294 Abs 4 StPO.

Quelle und Hinweis

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