RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck brachte gegen dieselbe Angeklagte zwei Strafanträge beim Bezirksgericht Innsbruck ein. Der erste betraf mutmaßlichen Diebstahl und Urkundenunterdrückung am 19. November 2025. Der zweite betraf eine behauptete Verletzung der Unterhaltspflicht vom 1. Februar 2017 bis 29. Mai 2026. Die Staatsanwaltschaft beantragte, das zweite Verfahren in das bereits anhängige Verfahren einzubeziehen. [2] [4]
Das Bezirksgericht Innsbruck überwies das Unterhaltsverfahren nach Klagenfurt, ohne die Verfahren zu verbinden. Das Bezirksgericht Klagenfurt hielt den zehntägigen stationären Therapieaufenthalt der Angeklagten zu Beginn des Tatzeitraums für keinen ausreichenden Zuständigkeitsgrund und verfügte die Rückabtretung. Daraufhin legte das Bezirksgericht Innsbruck den negativen Kompetenzkonflikt dem OGH vor. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Verbindung bereits rechtswirksam angeklagter Verfahren und der örtlichen Zuständigkeit für das einzelne Hauptverfahren. Weil die Voraussetzungen einer Verbindung noch nicht vorlagen, war die Zuständigkeit für das Unterhaltsverfahren ausschließlich nach § 36 Abs 3 StPO zu bestimmen. [4] [3]
- Rechtswirksamkeit der Anklagen: Eine Verbindung nach § 37 Abs 3 StPO setzt die Rechtswirksamkeit beider Anklagen voraus. Beim Bezirksgericht genügt ein gerichtliches Verhalten, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Im ersten Innsbrucker Verfahren waren noch keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden. [4]
- Ausführungsort bei Unterlassung: Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist primär das Gericht am Ausführungsort zuständig. Bei einer Unterlassung liegt dieser dort, wo die beschuldigte Person hätte handeln sollen. Bei nicht geleistetem Geldunterhalt ist maßgeblich, wo die unterhaltspflichtige Person die Zahlung leisten sollte. [3] [4]
- Aufenthalt bei Fälligkeit: Nach dem Akteninhalt war ein Aufenthalt der Angeklagten in Klagenfurt vom 1. bis 10. Februar 2017 indiziert. Da Unterhaltsleistungen am Monatsersten im Voraus fällig sind, hätte sie dort bereits zu Beginn des angeklagten Zeitraums handeln sollen. [4]
- Dauerdelikt und Ortswechsel: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Dauerdelikt. Grundsätzlich begründet jeder Aufenthaltsort während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit. Bei einem Ortswechsel bildet das frühere tatbestandsmäßige Handeln den gesetzlichen Anknüpfungspunkt. Der kurze Aufenthalt in Klagenfurt stand der Zuständigkeit daher nicht entgegen. [4]
- Rückabtretung und Delegierung: Der OGH bezeichnete die Rückabtretung durch das Bezirksgericht Klagenfurt als prozessual verfehlt. Für eine Delegierung nach § 39 StPO lagen die erforderlichen Äußerungen nach § 590 Geo noch nicht vor. [4]
Ergebnis
Der OGH erklärte das Bezirksgericht Klagenfurt für die Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Die Begründung betrifft das Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Eine Verbindung mit dem Innsbrucker Verfahren wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung war mangels Rechtswirksamkeit der dortigen Anklage derzeit ausgeschlossen. Über die Schuld der Angeklagten wurde damit nicht entschieden. [1] [4]
Die Entscheidung erging am 6. Oktober 2026 zur Geschäftszahl 15Ns58/26m nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [4]
Rechtsgrundlagen
Tragend sind die Regeln über die örtliche Zuständigkeit und die Verbindung von Hauptverfahren. Die angeführten materiellen Strafnormen beschreiben die Gegenstände der Strafanträge, nicht einen Schuldspruch. [4] [2] [3]
- § 36 Abs 3 StPO: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich primär nach dem Ausführungsort. Bei Unterlassungen ist der Ort maßgeblich, an dem hätte gehandelt werden sollen. [3]
- § 37 Abs 3, § 4 Abs 2 und § 450 StPO: Die Verbindung von Hauptverfahren setzt rechtswirksame Anklagen voraus. Im bezirksgerichtlichen Verfahren ist dafür ein Verhalten erforderlich, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. [4]
- § 198 Abs 1 StGB und § 1418 zweiter Satz ABGB: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Dauerdelikt. Die Fälligkeit des Unterhalts am Monatsersten im Voraus war für den maßgeblichen Handlungsort zu Beginn des Tatzeitraums entscheidend. [4]
- § 38 StPO: Die Vorschrift war Grundlage der Vorlage des negativen Kompetenzkonflikts an den OGH. Die Rückabtretung durch das Bezirksgericht Klagenfurt widersprach nach der Entscheidung dem dritten Satz dieser Bestimmung. [4]
- § 39 StPO und § 590 Geo: Eine Delegierung kam derzeit nicht in Betracht, weil die dafür erforderlichen Äußerungen noch nicht vorlagen. [4]
- § 127 und § 229 Abs 1 StGB: Diebstahl und Urkundenunterdrückung waren Gegenstand des zuerst eingebrachten Strafantrags. Dieses Verfahren war noch nicht mit dem Unterhaltsverfahren verbunden. [2] [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH bestimmte das Bezirksgericht Klagenfurt als zuständig für das Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Entscheidend war der Aufenthalt der Angeklagten in Klagenfurt bei Fälligkeit des Unterhalts zu Beginn des Tatzeitraums. Eine Verbindung mit dem Innsbrucker Verfahren schied vorerst aus, weil die dortige Anklage noch nicht rechtswirksam war.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0150NS00058_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i eingebrachtem Strafantrag vom 18. Mai 2026 (ON 6) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB beurteilte Taten zur Last, die sie am 19. November 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck begangen haben soll.
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Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i eingebrachtem Strafantrag vom 18. Mai 2026 (ON 6) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB beurteilte Taten zur Last, die sie am 19. November 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck begangen haben soll.
[2] Mit ebenfalls beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 196/26t eingebrachtem Strafantrag vom 2. Juni 2026 (ON 11 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck derselben Angeklagten ein „in Innsbruck und an anderen Orten im Zeitraum 1. Februar 2017 bis 29. Mai 2026“ gesetztes, als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last und beantragte die Einbeziehung in das „offene Strafverfahren zu 8 U 180/26i des Bezirksgerichtes Innsbruck“ (ON 1.6 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt).
[3] Ohne die begehrte Einbeziehung in das genannte Verfahren – in welchem bis dato weder die Hauptverhandlung anberaumt wurde (vgl § 455 Abs 1 iVm § 221 Abs 1 StPO) noch sonstige Verfügungen getroffen oder Beschlüsse gefasst wurden – vorzunehmen, ordnete das Bezirksgericht Innsbruck mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung; vgl RIS-Justiz RS0129801 [T2]; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 8) vom 5. Juni 2026 die Überweisung seines Verfahrens AZ 8 U 196/26t an das Bezirksgericht Klagenfurt an, weil sich der Wohnsitz der Angeklagten zu Beginn des inkriminierten Tatzeitraums in Klagenfurt befunden habe (ON 1.8 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt).
[4] Das Bezirksgericht Klagenfurt verwies darauf, dass die Angeklagte zu Anfang des Tatzeitraums für lediglich zehn Tage in einem Therapiezentrum für eine stationäre Therapie in Klagenfurt gemeldet, ansonsten jedoch immer in Tirol aufhältig gewesen sei, wobei dieser kurze Therapieaufenthalt nicht ausreichend erscheine, um die Zuständigkeit des genannten Gerichts zu begründen. Es verfügte am 15. Juni 2026 (ON 1.9 in AZ 18 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) – prozessual verfehlt (§ 38 dritter Satz StPO; siehe dazu Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18 mwN) – die (Rück-)Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i zur gemeinsamen Führung gemäß § 37 StPO (vgl dazu RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[5] Das Bezirksgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 38 letzter Satz StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor (ON 1.5 in AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck).
[6] Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Gericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Unter dieser Anordnung wird jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jede Entscheidung zu, deren Ergebnis keines nach § 450 erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), § 451 Abs 2 StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder § 38 StPO (Wahrnehmung der eigenen örtlichen Unzuständigkeit nach § 36 Abs 3, Abs 5; § 37 Abs 1, Abs 2 StPO) ist, also jeder contrarius actus dazu (RIS-Justiz RS0123444, RS0123445 [T7], RS0132157; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 7/1).
[7] Vorliegend hat das Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren AZ 8 U 180/26i bislang keinerlei Verfahrensschritte gesetzt, sodass Rechtswirksamkeit der Anklage (noch) nicht gegeben ist und eine Verbindung der Verfahren AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck und AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt gemäß § 37 Abs 3 StPO (derzeit) ausscheidet.
[8] Die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt bzw AZ 8 U 196/26t des Bezirksgerichts Innsbruck bestimmt sich daher (ausschließlich) nach § 36 Abs 3 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0150NS00058_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[9] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (primär) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder – im (hier interessierenden) Fall der Begehung durch Unterlassung – hätte handeln sollen.
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[9] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren (primär) das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Ausführungsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder – im (hier interessierenden) Fall der Begehung durch Unterlassung – hätte handeln sollen.
[10] Beim – fallaktuell durch Nichtleistung des Geldunterhalts begangenen – Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll. Nach dem Akteninhalt ist indiziert, dass sich die Beschuldigte zu Beginn des anklagegegenständlichen Tatzeitraums, nämlich von 1. Februar 2017 bis 10. Februar 2017 in Klagenfurt aufgehalten hat (vgl ON 3 S 3 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) und – weil Unterhaltsleistungen bereits am Monatsersten im Vorhinein fällig sind (§ 1418 zweiter Satz ABGB) – hier in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht handeln hätte sollen.
[11] Da es sich beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB um ein Dauerdelikt handelt, begründet grundsätzlich jeder (hier: durch den Wohnsitz indizierte) Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen während des Tatzeitraums Tatortzuständigkeit, wobei bei dessen Wechsel innerhalb des Deliktszeitraums das frühere tatbestandsmäßige Handeln den aus dem Gesetz ableitbaren Anknüpfungspunkt bildet (RIS-Justiz RS0127231 [T2, T3], RS0091802 [T2, T3]).
[12] Daher ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Bezirksgericht Klagenfurt zur Führung des Verfahrens zuständig.
[13] Die für eine Delegierung nach § 39 StPO erforderlichen Äußerungen (§ 590 Geo) liegen derzeit nicht vor.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen in dem zu AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck und zu AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Klagenfurt zuständig.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261006_OGH0002_0150NS00058_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i eingebrachtem Strafantrag vom 18. Mai 2026 (ON 6) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB beurteilte Taten zur Last, die sie am 19. November 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck begangen haben soll.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei unterlassenen Unterhaltszahlungen ist maßgeblich, wo die unterhaltspflichtige Person hätte zahlen sollen.
- Auch ein kurzer Aufenthalt kann bei Fälligkeit des Unterhalts die Tatortzuständigkeit begründen.
- Bei einem Ortswechsel während des Dauerdelikts knüpft die Zuständigkeit an das frühere tatbestandsmäßige Handeln an.
- Die Verbindung von Hauptverfahren setzt die Rechtswirksamkeit beider Anklagen voraus.
- Der Zuständigkeitsbeschluss enthält keine Entscheidung über die Schuld der Angeklagten.
Häufige Fragen
Welches Gericht erklärte der OGH in 15Ns58/26m für zuständig?
Der OGH erklärte das Bezirksgericht Klagenfurt für zuständig. Ausschlaggebend war, dass die Angeklagte nach dem Akteninhalt zu Beginn des Tatzeitraums dort aufhältig war und bei Fälligkeit des Unterhalts dort hätte handeln sollen.
Warum genügte der kurze Aufenthalt in Klagenfurt?
Der Aufenthalt umfasste den 1. Februar 2017 und damit den ersten Fälligkeitstag des angeklagten Zeitraums. Da Unterhalt im Voraus am Monatsersten fällig ist, lag dort ein maßgeblicher Handlungsort. Die kurze Dauer schloss die Tatortzuständigkeit nicht aus.
Warum wurden die beiden Strafverfahren nicht verbunden?
Eine Verbindung nach § 37 Abs 3 StPO setzt rechtswirksame Anklagen in beiden Verfahren voraus. Im ersten Innsbrucker Verfahren hatte das Gericht noch keinerlei Verfahrensschritte gesetzt. Die dortige Anklage war daher noch nicht rechtswirksam.
Entschied der OGH auch über die Verletzung der Unterhaltspflicht?
Der OGH entschied über die gerichtliche Zuständigkeit, nicht über die Schuldfrage. Die Verletzung der Unterhaltspflicht war Gegenstand des Strafantrags.
Quelle und Hinweis
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