RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht Innsbruck war zu AZ 71 BE 4/25f eine Maßnahmenvollzugssache anhängig. Dieses Gericht regte eine Delegierung an; vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wurde die Generalprokuratur angehört. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen und deshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Nähere tatsächliche oder rechtliche Erwägungen zu diesen Voraussetzungen enthält der veröffentlichte Entscheidungstext nicht. [3] [2]
Ergebnis
Der OGH nahm die Maßnahmenvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Krems an der Donau. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Der knappe Beschluss nennt § 39 StPO als Grundlage der Delegierungsentscheidung und § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur. [3] [1] [2]
Spruch
Liegen die Voraussetzungen des § 39 StPO vor, kann eine Maßnahmenvollzugssache dem zuständigen Gericht abgenommen und einem anderen Gericht delegiert werden. Im konkreten Fall erfolgte die Delegierung an das Landesgericht Krems an der Donau.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00051_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00051_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Brenner in der Maßnahmenvollzugssache des * V*, AZ 71 BE 4/25f des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00051_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00051_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Beschluss betrifft die Delegierung einer Maßnahmenvollzugssache nach § 39 StPO.
- Die Sache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau übertragen.
- Der veröffentlichte Text erläutert nicht näher, aufgrund welcher konkreten Umstände die Voraussetzungen des § 39 StPO erfüllt waren.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 13 Ns 51/26t?
Der OGH nahm die Maßnahmenvollzugssache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Krems an der Donau. Quelle:.
Auf welche Vorschrift stützte der OGH die Delegierung?
Der Beschluss nennt § 39 StPO und stellt knapp fest, dass dessen Voraussetzungen vorlagen. Quelle:.
Warum wurde die Maßnahmenvollzugssache delegiert?
Aus dem veröffentlichten Text geht nur hervor, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Konkrete tatsächliche Gründe werden nicht ausgeführt. Quelle:.
Wurde die Generalprokuratur angehört?
Ja. Laut Volltext erfolgte die Anhörung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. Quelle:.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Text nennt keine konkreten tatsächlichen Gründe für die Delegierung.
Aus dem Material lässt sich kein über den Einzelfall hinausgehender Rechtssatz zu den Voraussetzungen des § 39 StPO ableiten.
Die Darstellung dient der dokumentarischen Einordnung der Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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