RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os13/26g
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00013.26G.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht erkannte den Angeklagten mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig. Gegenstand waren mehrere Brandlegungen an einem fremden Gebäudekomplex ohne Einwilligung des Eigentümers. [2] [3]

Nach den Urteilsannahmen führte eine Brandlegung am 12. September 2023 zu einem Vollbrand des Dachstuhls. Bei weiteren Vorfällen im August, Oktober und November 2024 blieb es aufgrund eines Feuerwehreinsatzes, des selbständigen Erlöschens der Flammen oder des frühzeitigen Bemerkens beim Versuch. [3]

Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben lagen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vor. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Verfahrens-, Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrügen und erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als gesetzmäßig ausgeführt oder berechtigt. [3]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [1] [2] [3]

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt den materiell-rechtlichen Tatbestand der Brandstiftung sowie die formellen Anforderungen an mehrere Nichtigkeitsgründe und die Folgen der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde. [3]

Spruch

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ein neuerlicher Lokalaugenschein wäre auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausgelaufen; auch die Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrügen waren nicht gesetzmäßig ausgeführt. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er in B* an einer fremden Sache, nämlich an einem im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Gebäudekomplex, ohne Einwilligung des Eigentümers, eine Feuersbrunst jeweils durch Einbringen einer offenen Flamme I/ am 12. September 2023 im nordwestlichen Teil des Dachbodens an brennbaren Baumaterialien, was zu einem Vollbrand des Dachstuhls führte, verursacht; II/ zu verursachen versucht, und zwar 1/ am 24.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4) angebliches Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines „Lokalaugenscheins“ am Tatort. [5] Auf den ursprünglich am 21.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * W* wegen Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oktober 2025, GZ 64 Hv 27/25d-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein bereits durchgeführter Augenschein muss nicht ohne konkrete Darlegung eines möglichen anderen Ergebnisses wiederholt werden; andernfalls kann ein unzulässiger Erkundungsbeweisْ
  • Eine Mängelrüge muss sich auf entscheidende Tatsachen beziehen und angeblich übergangene Beweisergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnen.
  • Rechts- und Subsumtionsrügen müssen von den Urteilsfeststellungen ausgehen und den behaupteten Rechtsfehler methodengerecht aus dem Gesetz ableiten.
  • Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das zuständige Oberlandesgericht über die noch offenen Berufungen.

Häufige Fragen

Warum wurde der neuerliche Lokalaugenschein abgelehnt?

Der Angeklagte legte nicht dar, weshalb die Wiederholung des bereits durchgeführten Augenscheins ein anderes Ergebnis erwarten ließ. Der OGH wertete den Antrag daher als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet.

Welche Nichtigkeitsgründe machte der Angeklagte geltend?

Die Beschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO, somit auf eine Verfahrens-, Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrüge.

Was verlangt der OGH bei einer Mängelrüge?

Das Vorbringen muss entscheidende Tatsachen betreffen und angeblich übergangene oder entgegenstehende Beweisergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnen.

Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufungen?

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht Graz.

Quelle und Hinweis

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