RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht erkannte den Angeklagten mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig. Gegenstand waren mehrere Brandlegungen an einem fremden Gebäudekomplex ohne Einwilligung des Eigentümers. [2] [3]
Nach den Urteilsannahmen führte eine Brandlegung am 12. September 2023 zu einem Vollbrand des Dachstuhls. Bei weiteren Vorfällen im August, Oktober und November 2024 blieb es aufgrund eines Feuerwehreinsatzes, des selbständigen Erlöschens der Flammen oder des frühzeitigen Bemerkens beim Versuch. [3]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben lagen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vor. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Verfahrens-, Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrügen und erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als gesetzmäßig ausgeführt oder berechtigt. [3]
- Lokalaugenschein: Ein Augenschein zu den maßgeblichen Wegstrecken war bereits unter Mitwirkung des Angeklagten durchgeführt und durch Video sowie ein Zeit-Weg-Diagramm dokumentiert worden. Der neuerliche Antrag legte nicht dar, weshalb eine Wiederholung zu einem anderen Ergebnis führen sollte, und zielte daher auf einen im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis. [3]
- Schriftliche Beweisanträge: Bloß schriftlich gestellte Beweisanträge können nach den Ausführungen des OGH nicht Gegenstand einer erfolgreichen Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO sein. [3]
- Mängelrüge: Die behauptete Unvollständigkeit betraf nach Ansicht des OGH keine entscheidenden Tatsachen. Zudem wurden weder ein der bekämpften Feststellung entgegenstehendes Beweisergebnis noch weitere angeblich übergangene Beweisergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnet. [3]
- Rechtsrüge: Die Rechtsrüge zeigte nicht im Einzelnen auf, weshalb die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen sollten. Damit entsprach sie nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. [3]
- Subsumtionsrüge: Soweit der Angeklagte den festgestellten Vorsatz bestritt, erschöpfte sich das Vorbringen nach dem OGH in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. [3]
- Feuersbrunst und Gefährdung: Die Rüge zum Fehlen von Feststellungen über eine Gefährdung von Menschen oder fremdem Eigentum in großem Ausmaß ging nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Der OGH verwies außerdem darauf, dass § 169 Abs 1 StGB ausgehend vom Erfolg einer Feuersbrunst die Gefährdung der genannten Rechtsgüter als abstraktes Gefährdungsdelikt ex lege unwiderleglich vermutet. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [1] [2] [3]
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt den materiell-rechtlichen Tatbestand der Brandstiftung sowie die formellen Anforderungen an mehrere Nichtigkeitsgründe und die Folgen der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- § 169 Abs 1 StGB: Brandstiftung durch Verursachung einer Feuersbrunst an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers; nach den Ausführungen des OGH ist die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter bei eingetretener Feuersbrunst ex lege unwiderleglich vermutet. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe: Verfahrensrüge, Mängelrüge, Rechtsrüge und Subsumtionsrüge. [3] [3]
- § 149 Abs 1 Z 1 StPO: Vom OGH im Zusammenhang mit dem bereits durchgeführten Augenschein zu den Wegstrecken angeführte Bestimmung. [3]
- § 283 Abs 1 StPO: Grundlage für den Hinweis, dass eine Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen. [3]
Spruch
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ein neuerlicher Lokalaugenschein wäre auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausgelaufen; auch die Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrügen waren nicht gesetzmäßig ausgeführt. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* mehrerer Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er in B* an einer fremden Sache, nämlich an einem im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Gebäudekomplex, ohne Einwilligung des Eigentümers, eine Feuersbrunst jeweils durch Einbringen einer offenen Flamme I/ am 12. September 2023 im nordwestlichen Teil des Dachbodens an brennbaren Baumaterialien, was zu einem Vollbrand des Dachstuhls führte, verursacht; II/ zu verursachen versucht, und zwar 1/ am 24.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Zu Unrecht kritisiert die Verfahrensrüge (Z 4) angebliches Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines „Lokalaugenscheins“ am Tatort. [5] Auf den ursprünglich am 21.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * W* wegen Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 30.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 64 Hv 27/25d-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00013_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein bereits durchgeführter Augenschein muss nicht ohne konkrete Darlegung eines möglichen anderen Ergebnisses wiederholt werden; andernfalls kann ein unzulässiger Erkundungsbeweisْ
- Eine Mängelrüge muss sich auf entscheidende Tatsachen beziehen und angeblich übergangene Beweisergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnen.
- Rechts- und Subsumtionsrügen müssen von den Urteilsfeststellungen ausgehen und den behaupteten Rechtsfehler methodengerecht aus dem Gesetz ableiten.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das zuständige Oberlandesgericht über die noch offenen Berufungen.
Häufige Fragen
Warum wurde der neuerliche Lokalaugenschein abgelehnt?
Der Angeklagte legte nicht dar, weshalb die Wiederholung des bereits durchgeführten Augenscheins ein anderes Ergebnis erwarten ließ. Der OGH wertete den Antrag daher als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet.
Welche Nichtigkeitsgründe machte der Angeklagte geltend?
Die Beschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO, somit auf eine Verfahrens-, Mängel-, Rechts- und Subsumtionsrüge.
Was verlangt der OGH bei einer Mängelrüge?
Das Vorbringen muss entscheidende Tatsachen betreffen und angeblich übergangene oder entgegenstehende Beweisergebnisse deutlich und bestimmt bezeichnen.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufungen?
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht Graz.
Quelle und Hinweis
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