RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13 Os 26/26m
Entscheidungsdatum
2026-05-27
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000

Sachverhalt

Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck langte am 8. Juli 2025 eine gegen * H* gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Mag. * D* wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 147 StGB ein; das Verfahren wurde zum AZ 16 St 143/25s erfasst. [2] [3]

Nach der Anzeige soll der Anzeiger im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen über den Verkauf von Unternehmensanteilen auf Zusicherungen vertraut, im Vertrauen auf einen zugesicherten, jedoch nicht zustande gekommenen Vertragsabschluss eine Zahlung an eine Bank von mehr als 1,3 Millionen Euro geleistet und dadurch sowie durch weitere behauptete Vermögensnachteile Schaden erlitten haben. [3]

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck sah mit Verfügung vom 28. Juli 2025 gemäß § 197a Abs 1 erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB ab und begründete dies mit rechtlichen Gründen mangels Tatbestandsmäßigkeit. [3] [1]

Ausführungen des OGH

Die rechtliche Auseinandersetzung betraf die Abgrenzung der beiden Fälle des § 197a Abs 1 StPO und damit die Frage, welche Folgen ein Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für einen möglichen Antrag nach § 197c StPO hat. [3] [3]

Die Generalprokuratur wandte sich im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die in der Begründung des Landesgerichts vertretene Rechtsansicht, wonach auch mangelnde Tatbestandsmäßigkeit eines angezeigten Sachverhalts unter die rechtlichen Gründe des § 197a Abs 1 erster Fall StPO fallen könne. [3]

Ergebnis

Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Eine vom Spruch erfasste Feststellung der von der Generalprokuratur behaupteten Gesetzesverletzung erfolgte damit nicht. [1] [3]

Für die Praxis der Rechtsrecherche ist die Entscheidung vor allem wegen der Auslegung des neu eingeführten § 197a StPO und der daran anknüpfenden Antragsmöglichkeit nach § 197c StPO relevant; aus dem bereitgestellten RIS-Auszug ergibt sich dabei die zentrale Rolle der Abgrenzung zwischen rechtlichen und sonstigen Gründen des Absehens. [3]

Rechtsgrundlagen

Als zentrale Rechtsgrundlage nennt der RIS-Text § 197a Abs 1 StPO in der seit 1. Jänner 2025 geltenden Fassung des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2024. [3] [3]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wurde verworfen; im Zentrum stand die Abgrenzung der Fälle des § 197a Abs 1 StPO und deren Bedeutung für § 197c StPO.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck langte am 8. Juli 2025 eine gegen * H* gerichtete Sachverhaltsdarstellung des Mag. * D* wegen des Verdachts „einer strafbaren Handlung (§ 147 StGB)“ ein, die zum AZ 16 St 143/25s erfasst wurde.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[7] Gemäß § 197a StPO (der durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 [StPRÄG 2024] BGBl I 2024/157 am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist) hat die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre (§ 197a Abs 1 erster Fall StPO) oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs 3 StPO) begründet (§ 197a Abs 1 zweiter Fall StPO). [8] (Nur) Im Fall eines Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen (§ 197a Abs 1 erster Fall StPO) sind mögliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) einer präsumtiven Straftat gemäß § 197c...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Edelmann im Verfahren AZ 16 St 143/25s der Staatsanwaltschaft Innsbruck, in dem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen * H* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB abgesehen wurde**,** über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

November 2025, AZ 21 Bl 268/25g, (ON 5.1 der St-Akten)** **erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Ramusch LL.M., LL.M., zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260527_OGH0002_0130OS00026_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • § 197a Abs 1 StPO unterscheidet zwischen rechtlichen Gründen und sonst fehlendem Anfangsverdacht.
  • Ein Antrag nach § 197c StPO knüpft nach dem RIS-Text nur an ein Absehen aus rechtlichen Gründen an.
  • Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
  • Die Entscheidung ist ein Recherchehinweis zur seit 1. Jänner 2025 geltenden Neuregelung durch das StPRÄG 2024.

Häufige Fragen

Was hat der OGH in 13 Os 26/26m entschieden?

Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Im Mittelpunkt stand die Auslegung von § 197a Abs 1 StPO.

Worum geht es bei § 197a Abs 1 StPO?

§ 197a Abs 1 StPO betrifft das Absehen der Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn rechtliche Gründe entgegenstehen oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht begründet.

Wann ist ein Antrag nach § 197c StPO relevant?

Nach dem RIS-Text ist ein Antrag nach § 197c StPO nur im Fall eines Absehens aus rechtlichen Gründen nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO vorgesehen.

Warum ist die Entscheidung für das Strafprozessrecht bedeutsam?

Die Entscheidung ist für die Recherche wichtig, weil sie die neue Regelung des § 197a StPO nach dem StPRÄG 2024 und die Abgrenzung zwischen rechtlichen und sonstigen Gründen behandelt.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Volltextauszug ist am Ende gekürzt; deshalb werden weitergehende Rechtssätze zur Reichweite des § 197a Abs 1 StPO nur zurückhaltend formuliert.

Die Entscheidung betrifft primär strafprozessuale Fragen; materiellrechtliche Betrugsfragen werden nicht über den im RIS-Text genannten Verfahrenskontext hinaus

Die FAQ geben allgemeine Recherchehinweise und keine rechtliche Handlungsempfehlung.

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