RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Salzburg legte dem Angeklagten mit Strafantrag ein am 26. November 2025 begangenes und als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last. [2] [3]
Das Bezirksgericht Salzburg führte am 26. Jänner 2026 die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch. Die Ladung war nach einem Zustellversuch an einer nicht mehr aufrechten Meldeadresse bei einer Post-Geschäftsstelle hinterlegt, jedoch nicht behoben worden. Auch eine polizeiliche Zustellung scheiterte; der aktuelle Aufenthalt konnte nicht ermittelt werden. [3]
Mit Abwesenheitsurteil wurde der Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und von einem weiteren Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Zugleich sah das Gericht nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ab. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH folgte der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur und beurteilte die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Fällung des Abwesenheitsurteils als gesetzwidrig. [3] [3]
- Persönliche Ladungszustellung: Eine Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzen nach § 427 Abs 1 StPO unter anderem voraus, dass ihm die Ladung persönlich, somit gemäß § 21 ZustG zu eigenen Handen, zugestellt wurde. [3] [3]
- Gesetzesverletzung: Da eine persönliche Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung unterblieben war, verletzten die Verhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten § 427 Abs 1 StPO. [3] [3]
- Konkrete Wirkung: Ein aus der Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für den Angeklagten war nach Ansicht des OGH nicht auszuschließen. Die Feststellung wurde daher gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung verbunden. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung vom 26. Jänner 2026 in Abwesenheit des Angeklagten § 427 Abs 1 StPO verletzten. [1] [2] [3]
- Teilweise Aufhebung: Das Abwesenheitsurteil wurde im Schuldspruch und im Strafausspruch aufgehoben; im Übrigen blieb es unberührt. [3]
- Aufhebung des Beschlusses: Auch der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde aufgehoben. [3]
- Zurückverweisung: Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen. [3]
- Gegenstandslosigkeit: Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch und ihre Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurden infolge der Aufhebung gegenstandslos. [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens, die persönliche Zustellung der Ladung und die konkrete Wirkung einer festgestellten Gesetzesverletzung. [3] [3]
- § 427 Abs 1 StPO: Regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten. [1] [3] [3]
- § 21 ZustG: Wird vom OGH für die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen herangezogen. [3] [3]
- § 292 letzter Satz StPO: Bildet die Grundlage dafür, die Feststellung der Gesetzesverletzung wegen eines nicht auszuschließenden Nachteils mit konkreter Wirkung zu verbinden. [3]
- § 494a Abs 1 Z 2 StPO: Betrifft den zugleich mit dem Abwesenheitsurteil ergangenen und vom OGH aufgehobenen Beschluss über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht. [3]
- §§ 15, 127 StGB: Das dem Schuldspruch zugrunde liegende Verhalten war als Vergehen des Diebstahls nach diesen Bestimmungen beurteilt worden. [2] [3]
- RIS-Justiz RS0117620: Vom OGH als Nachweis dafür angeführt, dass die persönliche Zustellung im Sinn des § 427 Abs 1 StPO eine Zustellung zu eigenen Handen verlangt. [3] [3]
Spruch
Eine Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten verletzen § 427 Abs 1 StPO, wenn die Ladung zur Hauptverhandlung nicht persönlich zu eigenen Handen zugestellt wurde. Wegen eines nicht auszuschließenden Nachteils hob der OGH den Schuldspruch, den Strafausspruch und den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Im Verfahren AZ 29 U 470/25s des Bezirksgerichts Salzburg verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 26. Jänner 2026 in Abwesenheit des Angeklagten § 427 Abs 1 StPO. Das Abwesenheitsurteil vom 26.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit Strafantrag vom 5. Dezember 2025, AZ 55 BAZ 1744/25i (ON 3), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * W* ein am 26. November 2025 begangenes und als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Abwesenheitsurteils am 26. Jänner 2026 mit dem Gesetz nicht im Einklang. [8] Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzen gemäß § 427 Abs 1 StPO unter anderem voraus, dass dem Angeklagten die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich – also zu eigenen Handen (§ 21 ZustG; RIS-Justiz RS0117620) – zugestellt wurde.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Edelmann in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 U 470/25s des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Artner, zu Recht erkannt: Im Verfahren AZ 29 U 470/25s des Bezirksgerichts Salzburg verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung am 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch und im Strafausspruch ebenso wie der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0150OS00070_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Abwesenheitsurteil setzt unter anderem die persönliche Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung voraus.
- Eine Hinterlegung nach einem Zustellversuch an einer nicht mehr aktuellen Meldeadresse erfüllte diese Voraussetzung im entschiedenen Fall nicht.
- Ist ein Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen, kann der OGH die festgestellte Gesetzesverletzung nach § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung verbinden.
- Die Aufhebung erfasste hier den Schuldspruch, den Strafausspruch und den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO; im Übrigen blieb das Urteil unberührt.
Häufige Fragen
Wann darf ein Abwesenheitsurteil gefällt werden?
Nach der hier maßgeblichen Aussage des OGH setzt § 427 Abs 1 StPO unter anderem voraus, dass die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten persönlich zu eigenen Handen zugestellt wurde.
Reicht die Hinterlegung einer Ladung für ein Abwesenheitsurteil aus?
Im entschiedenen Fall reichte die Hinterlegung nicht aus, weil die nach § 427 Abs 1 StPO erforderliche persönliche Zustellung der Ladung unterblieben war.
Welche Teile des Urteils hob der OGH auf?
Aufgehoben wurden der Schuldspruch, der Strafausspruch und der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO. Im Übrigen blieb das Abwesenheitsurteil unberührt.
Warum wirkte die Feststellung der Gesetzesverletzung konkret?
Der OGH konnte einen aus der Gesetzesverletzung resultierenden Nachteil für den Angeklagten nicht ausschließen und verband die Feststellung deshalb gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung.
Quelle und Hinweis
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