RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Am 14. April 2026 brachte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Graz eine Anklage gegen B* ein. Ihm wurde ein als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall sowie Abs 4 Z 3 SMG beurteiltes Verhalten in unmittelbarer Täterschaft zur Last gelegt. [2] [2] [1]
Am 18. Mai 2026 wurde beim Landesgericht Linz Anklage gegen R* erhoben. Er soll sich durch Vermittlung der Suchtgifteinfuhr und der Suchtgiftübergabe im Sinn des § 12 dritter Fall StGB an den von der ersten Anklage erfassten Handlungen beteiligt haben. Beide Anklagen wurden rechtswirksam. [3] [1]
Das Landesgericht Linz trat das gegen R* geführte Verfahren zur gemeinsamen Führung an das Landesgericht für Strafsachen Graz ab. Nachdem das Grazer Verfahren gegen B* am 8. Juni 2026 in erster Instanz abgeschlossen worden war, schied das Grazer Gericht das Verfahren aus und trat es zurück. Das Landesgericht Linz legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. [1]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Zuständigkeit anhand der Regeln über die Verbindung von Verfahren bei nacheinander erhobenen Anklagen wegen konnexer Straftaten. [3] [1]
- Verbindung konnexer Verfahren: Werden mehrere Anklagen nacheinander wegen subjektiv, objektiv oder subjektiv-objektiv konnexer Straftaten erhoben, sind die Verfahren nach § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO zu verbinden, sofern bei Rechtswirksamkeit der späteren Anklage bereits ein Hauptverfahren anhängig ist. [3] [1]
- Voraussetzungen: Die Verbindung setzt die Rechtswirksamkeit beider Anklagen und die gleichzeitige Anhängigkeit beider Hauptverfahren voraus. Der OGH sah beide Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt an. [3] [1]
- Örtliche Zuständigkeit: Bei sukzessiver Anklageerhebung ist das nach § 37 Abs 2 erster Satz oder Abs 3 zweiter Halbsatz StPO zu ermittelnde Gericht örtlich zuständig. Da weder unterschiedliche Gerichtsordnungen noch Sonderzuständigkeiten betroffen waren, zog das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen den sonstigen Beteiligten nach § 12 StGB an sich. [3] [1]
- Beendigung des ersten Hauptverfahrens: Die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz blieb nach Ansicht des OGH bestehen, obwohl das dort geführte Hauptverfahren inzwischen bereits beendet worden war. [3] [1]
- Rückabtretung: Die nach der Ausscheidung vorgenommene Rückabtretung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz bezeichnete der OGH unter Hinweis auf § 38 dritter Satz StPO als prozessual verfehlt. [1]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Strafsache vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen ist. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich waren insbesondere die strafprozessualen Vorschriften über die Verbindung konnexer Verfahren, die Bestimmung des zuständigen Gerichts und die Anhängigkeit eines Hauptverfahrens. [3] [1]
- § 37 Abs 2 und Abs 3 StPO: Regelt im vorliegenden Zusammenhang die Verbindung konnexer Verfahren und die Bestimmung des für das gemeinsame Verfahren zuständigen Gerichts. [3] [1]
- § 4 Abs 2 StPO: Wird vom OGH im Zusammenhang mit der für eine Verbindung erforderlichen Rechtswirksamkeit beider Anklagen angeführt. [3] [1]
- § 1 Abs 2 zweiter Satz StPO: Auf diese Bestimmung verweist der OGH bei der Aussage, dass die zwischenzeitliche Beendigung des zuerst geführten Hauptverfahrens die Zuständigkeit nicht beseitigt. [3] [1]
- § 38 dritter Satz StPO: Der OGH stützte darauf seine Beurteilung der Rückabtretung als prozessual verfehlt. [1]
- § 12 dritter Fall StGB: Die spätere Anklage ordnete R* eine Beteiligung durch Vermittlung der Suchtgifteinfuhr und Suchtgiftübergabe als sonstiger Beteiligter zu. [3] [1]
- § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG: Die in den Anklagen erhobenen Vorwürfe wurden als Verbrechen des Suchtgifthandels nach diesen Bestimmungen beurteilt. [2] [2] [1]
Spruch
Bei sukzessiv erhobenen Anklagen wegen konnexer Straftaten zieht das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht das Verfahren gegen den sonstigen Beteiligten an sich. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hat daher die Strafsache zu führen, auch wenn das dort bereits geführte Hauptverfahren inzwischen beendet wurde.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00040_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit am 14. April 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 9 Hv 46/26z eingebrachter Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft * B* ein als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG beurteiltes Verhalten zur Last, welches dieser in Form der unmittelbaren Täterschaft begangen haben soll (ON 1.51 und ON 54 in AZ 9 Hv 46/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz). [2] Am 18.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00040_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Werden nacheinander mehrere Anklagen in Bezug auf subjektiv, objektiv oder subjektiv-objektiv konnexe Straftaten erhoben, sind die Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO von dem nach § 37 Abs 2 oder 3 StPO zuständigen Gericht zu verbinden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der späteren Anklage bereits ein Hauptverfahren anhängig ist (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7). Die Verbindung zweier (im Sinn dieser Bestimmung konnexer) Verfahren setzt die – hier gegebene – Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen (RIS‑Justiz RS0123444) und die – hier ebenfalls vorgelegene – (gleichzeitige) Anhängigkeit beider Hauptverfahren (vgl RIS‑Justiz RS0132460) voraus. [8] Örtlich zus...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00040_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung in dem zu AZ 9 Hv 46/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz und zu AZ 23 Hv 49/26t des Landesgerichts Linz zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Strafsache ist vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00040_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ 9 Hv 46/26z eingebrachter Anklageschrift legte die Staatsanwaltschaft * B* ein als Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG beurteiltes Verhalten zur Last, welches dieser in Form der unmittelbaren Täterschaft begangen haben soll (ON 1.51 und ON 54 in AZ 9 Hv 46/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00040_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026 brachte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Linz zu AZ 23 Hv 49/26t Anklage gegen * R* ein, weil er sich an den von der oben genannten Anklageschrift umfassten strafbaren Handlungen des * B* durch Vermittlung der Suchtgifteinfuhr und der Suchtgiftübergabe im Sinn des § 12 dritter Fall StGB beteiligt haben soll (ON 1.56 und ON 4 in AZ 23 Hv 49/26t des Landesgerichts Linz).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130NS00040_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bei sukzessiven Anklagen wegen konnexer Straftaten kann § 37 Abs 3 StPO die Verbindung der Hauptverfahren gebieten.
- Erforderlich sind nach der Entscheidung die Rechtswirksamkeit beider Anklagen und die gleichzeitige Anhängigkeit beider Hauptverfahren.
- Ohne unterschiedliche Gerichtsordnungen oder Sonderzuständigkeiten zieht das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen den sonstigen Beteiligten an.
- Die nachträgliche Beendigung des zuerst anhängigen Hauptverfahrens änderte im konkreten Fall nichts an der bereits begründeten Zuständigkeit.
- Zuständig war das Landesgericht für Strafsachen Graz.
Häufige Fragen
Welches Gericht erklärte der OGH für zuständig?
Nach dem Beschluss des OGH ist die Strafsache vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu führen.
Wann sind konnexe Strafverfahren nach § 37 StPO zu verbinden?
Nach der wiedergegebenen Beurteilung setzt die Verbindung bei sukzessiven Anklagen voraus, dass beide Anklagen rechtswirksam sind und bei Rechtswirksamkeit der späteren Anklage beide Hauptverfahren gleichzeitig anhängig sind.
Welches Gericht ist bei einem unmittelbaren Täter und einem Beteiligten zuständig?
Im entschiedenen Fall zog das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht auch das Verfahren gegen den sonstigen Beteiligten an, weil weder unterschiedliche Gerichtsordnungen noch Sonderzuständigkeiten betroffen waren.
Endet die Zuständigkeit mit dem Abschluss des ersten Hauptverfahrens?
Im konkreten Fall verneinte der OGH dies. Das Landesgericht für Strafsachen Graz blieb zuständig, obwohl das dort geführte Hauptverfahren inzwischen beendet worden war.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Namen der Betroffenen wurden entsprechend dem RIS-Text nur anonymisiert als B* und R* wiedergegeben.
Die Darstellung beschränkt sich auf den bereitgestellten Entscheidungstext und enthält keine Aussage zum weiteren Verfahrensausgang oder zur materiellen Schuld.
Die FAQ dienen nur der allgemeinen Einordnung der dokumentierten Entscheidung und stellen keine Rechtsberatung dar.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Keine Delegierung allein aufgrund von Befangenheitsüberlegungen – OGH 15 Ns 52/26d
Der OGH verneinte einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO. Befangenheitsüberlegungen allein rechtfertigten keine Veränderung des gesetzlichen Rich
Bedingte Entlassung: Zuständigkeit bleibt trotz späteren Wechsels des Vollzugsorts auf dem
Der OGH entschied zu 15 Ns 53/26a: Für ein Verfahren über die bedingte Entlassung bleibt das bei Antragseingang zuständige Vollzugsgericht trotz späterer Änderung des Vol
Bemessung der Pauschalkosten im anwaltlichen Disziplinarverfahren – OGH 21 Ds 9/26z
Der OGH setzte die Pauschalkosten eines anwaltlichen Disziplinarverfahrens von 1.100 Euro auf 750 Euro herab. Maßgeblich sind Umfang und Ausgang des Verfahrens sowie die
Keine Delegierung allein wegen Wohnorts und gesundheitlicher Beeinträchtigungen – OGH 15 Ñ
Der OGH verneinte in 15 Ns 65/26s einen wichtigen Grund für die Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO. Wohnort und behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen genügten nicht