RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck erkannte den Angeklagten am 9. April 2025 zweier als Jugendlicher begangener Vergehen schuldig. Den Ausspruch der Strafe behielt es nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vor. [2]
Am 13. Februar 2026 verurteilte das Bezirksgericht Kufstein den Angeklagten wegen mehrerer, teils innerhalb dieser Probezeit begangener Vergehen rechtskräftig zu einer Geldstrafe. Zugleich sah es unter Berufung auf § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf einer vermeintlich gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit nach § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre. Dagegen erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied den vorbehaltenen Strafausspruch nach dem JGG von einer bedingten Strafnachsicht. Die Verlängerung der Probezeit verletzte nach seiner Beurteilung § 15 Abs 2 JGG. [6]
- Einordnung des Beschlusses: Mangels bedingter Strafnachsicht oder bedingter Entlassung fehlte einer Entscheidung nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO der Bezugspunkt. Der Beschluss war daher seinem Inhalt nach als Ausspruch gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO zu werten. [3]
- Nachträglicher Strafausspruch: Nach § 15 Abs 1 JGG ist die vorbehaltene Strafe bei neuerlicher Verurteilung wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen Tat auszusprechen, wenn dies zusätzlich zur neuen Verurteilung zur Abhaltung von weiteren strafbaren Handlungen geboten erscheint. [6]
- Prüfung weiterer Maßnahmen: Wird wie hier keine Strafe ausgesprochen, hat das Gericht nach § 15 Abs 2 JGG zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. [6]
- Keine Grundlage für eine Verlängerung: Eine Verlängerung der nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist weder in § 15 JGG vorgesehen noch durch § 494a Abs 6 StPO gedeckt. Auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB kommt nicht in Betracht. [6]
Ergebnis
Mit Entscheidung vom 15. September 2026 stellte der OGH zu 12Os88/26x die Verletzung des § 15 Abs 2 JGG fest. Weil die Probezeitverlängerung zum Nachteil des Verurteilten wirkte, hob er diesen Ausspruch nach § 292 letzter Satz StPO ersatzlos auf. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Entscheidend ist das Zusammenspiel der Vorschriften über den vorbehaltenen Strafausspruch nach dem JGG mit den verfahrensrechtlichen Entscheidungen nach § 494a StPO. [6]
- § 13 Abs 1 JGG: Auf dieser Grundlage war der Strafausspruch im Ausgangsurteil für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten worden. [2]
- § 15 Abs 1 und 2 JGG: Die Bestimmungen regeln den nachträglichen Strafausspruch sowie die Prüfung von Maßnahmen bei dessen Unterbleiben. Eine Verlängerung der Probezeit sehen sie nicht vor. [6]
- § 494a Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO: Der OGH ordnete den Beschluss der Z 1 zu. Für die vom Bezirksgericht herangezogene Z 2 fehlte eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung als Bezugspunkt. [3]
- § 494a Abs 6 StPO und § 53 Abs 3 StGB: § 494a Abs 6 StPO deckt die Verlängerung einer Probezeit nach § 13 Abs 1 JGG nicht. Eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB scheidet ebenfalls aus. [6]
- § 292 letzter Satz StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die ersatzlose Beseitigung der zum Nachteil des Verurteilten wirkenden Probezeitverlängerung. [6]
- RIS-Justiz RS0086993 und RS0086985: Der OGH verwies zur fehlenden Grundlage einer Probezeitverlängerung und zum Ausschluss einer Analogie auf diese Rechtssätze. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Beim vorbehaltenen Strafausspruch nach § 13 Abs 1 JGG ist eine Verlängerung der Probezeit weder nach § 15 JGG noch nach § 494a Abs 6 StPO zulässig. Auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB scheidet aus. Der OGH hob die zum Nachteil des Verurteilten verfügte Verlängerung von drei auf fünf Jahre ersatzlos auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Februar 2026, GZ 3 U 200/25y-32, ergangene Beschluss auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des zu AZ 34 Hv 51/24y des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Ausspruchs einer Strafe verletzt § 15 Abs 2 JGG.
Der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Februar 2026, GZ 3 U 200/25y-32, ergangene Beschluss auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des zu AZ 34 Hv 51/24y des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Ausspruchs einer Strafe verletzt § 15 Abs 2 JGG.
Der Ausspruch der Verlängerung der Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00088_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 9. April 2025, GZ 34 Hv 51/24y-42, wurde A* E* zweier – als Jugendlicher verübter (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG) – Vergehen schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
[2] Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Februar 2026, GZ 3 U 200/25y-32, wurde A* E* mehrerer – teils innerhalb dieser Probezeit begangener – Vergehen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
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Gründe:
[1] Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 9. April 2025, GZ 34 Hv 51/24y-42, wurde A* E* zweier – als Jugendlicher verübter (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG) – Vergehen schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
[2] Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Februar 2026, GZ 3 U 200/25y-32, wurde A* E* mehrerer – teils innerhalb dieser Probezeit begangener – Vergehen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
[3] Unter einem fasste das erkennende Gericht den Beschluss, „gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO […] vom Widerruf der […] A* E* mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu AZ 34 Hv 51/24y vom 09.04.2025 […] gewährten bedingten Strafnachsicht“ abzusehen, „gemäß § 494a Abs 6 StPO jedoch die Probezeit auf 5 Jahre“ zu verlängern (US 3).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00088_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit das Gesetz:
[5] Da einer auf § 494a Abs 1 Z 2 StPO gestützten Entscheidung mangels einer gewährten bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) der Bezugspunkt fehlt, ist der Beschluss der Sache nach als Ausspruch gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO zu werten.
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[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit das Gesetz:
[5] Da einer auf § 494a Abs 1 Z 2 StPO gestützten Entscheidung mangels einer gewährten bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) der Bezugspunkt fehlt, ist der Beschluss der Sache nach als Ausspruch gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO zu werten.
[6] Nach § 15 Abs 1 JGG ist die (vorbehaltene) Strafe auszusprechen, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird und dies in Anbetracht der Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird (wie hier) keine Strafe ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind (§ 15 Abs 2 JGG).
[7] Da eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit weder in § 15 JGG vorgesehen ist noch in § 494a Abs 6 StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0086993, RS0086985; Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 13 Rz 7 und § 15 Rz 10 je mwN), verletzt der Ausspruch der Probezeitverlängerung § 15 Abs 2 JGG.
[8] Dieser wirkt zum Nachteil des Verurteilten, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, ihn ersatzlos zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00088_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen A* E* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 U 200/25y des Bezirksgerichts Kufstein, über die von der Generalprokuratur gegen den zugleich mit dem Urteil dieses Gerichts vom 13. Februar 2026 (ON 32) ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00088_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der zugleich mit dem Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13. Februar 2026, GZ 3 U 200/25y-32, ergangene Beschluss auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich des zu AZ 34 Hv 51/24y des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Ausspruchs einer Strafe verletzt § 15 Abs 2 JGG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00088_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 9. April 2025, GZ 34 Hv 51/24y-42, wurde A* E* zweier – als Jugendlicher verübter (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG) – Vergehen schuldig erkannt. Der Ausspruch der hierfür zu verhängenden Strafe wurde nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00088_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Probezeit nach § 13 Abs 1 JGG darf nicht nach § 494a Abs 6 StPO verlängert werden.
- Ein vorbehaltener Strafausspruch ist von einer bedingten Strafnachsicht zu unterscheiden.
- Unterbleibt der nachträgliche Strafausspruch, sind Maßnahmen nach § 15 Abs 2 JGG zu prüfen.
- Der OGH hob die rechtswidrige Verlängerung von drei auf fünf Jahre ersatzlos auf.
Häufige Fragen
Darf die Probezeit bei einem Strafvorbehalt nach § 13 JGG verlängert werden?
Nach dieser Entscheidung fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Weder § 15 JGG noch § 494a Abs 6 StPO erlauben die Verlängerung. Auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB kommt nicht in Betracht.
Führt eine neue Verurteilung automatisch zum Ausspruch der vorbehaltenen Strafe?
Nein. Nach § 15 Abs 1 JGG muss der Strafausspruch zusätzlich zur neuen Verurteilung geboten erscheinen, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die neue Tat muss vor Ablauf der Probezeit begangen worden sein.
Was entschied der OGH zu 12Os88/26x?
Der OGH stellte eine Verletzung des § 15 Abs 2 JGG fest und hob den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit von drei auf fünf Jahre ersatzlos auf.
Quelle und Hinweis
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