RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os85/26f
Entscheidungsdatum
2026-08-05
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00085.26F.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Angeklagten als Schöffengericht am 11. Mai 2026 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [4] [2]

Nach dem Schuldspruch hatte der Angeklagte dem Opfer am 16. Jänner 2025 aus kurzer Distanz mit voller Wucht ein Glas gegen den Kopf geschlagen und anschließend von erhöhter Position zumindest einen Schlag mit einem Stuhl gegen den Kopf versetzt. Dadurch fügte er ihm absichtlich eine schwere Körperverletzung zu, darunter eine linke Orbitabodenfraktur und Rissquetschwunden. [2]

Ausführungen des OGH

Die Entscheidung des OGH betraf die prozessualen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde. Ausschlaggebend waren deren unterbliebene Ausführung und das Fehlen eines deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgrundes bei der Anmeldung. [3]

Ergebnis

Mit Beschluss vom 5. August 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt; die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [4] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Materiellrechtlicher Ausgangspunkt war der Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beruhte hingegen auf strafprozessualen Vorschriften. [2] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die fristgerecht angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden war. Über die Berufung entscheidet das OLG Graz. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 16. Jänner 2025 in G* * K* eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Orbitabodenfraktur links, Rissquetschwunden am Kopf und über dem linken Jochbein sowie eine Hautabschürfung am rechten Daumen, absichtlich zugefügt, indem er ihm aus kurzer Distanz mit voller Wucht ein Glas gegen den Kopf schlug und ihm anschließend von erhöhter Position zumindest einen Schlag mit einem Stuhl gegen den Kopf versetzte.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die gegen dieses Urteil fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 42 S 4) wurde nicht ausgeführt. Da bei der Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[5] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Mai 2026, GZ 13 Hv 75/25t-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Beschwerde wurde nicht ausgeführt; auch bei der Anmeldung war kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden.
  • Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück.
  • Über die Berufung entscheidet das OLG Graz; der Angeklagte trägt auch die bisherigen Rechtsmittelkosten.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH in 12Os85/26f die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?

Die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht ausgeführt. Zudem war bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Deshalb erfolgte die sofortige Zurückweisung nach § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO.

Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufung?

Im vorliegenden Verfahren entscheidet das Oberlandesgericht Graz über die Berufung. Seine Zuständigkeit folgt aus § 285i StPO.

Hat der OGH die Körperverletzung inhaltlich geprüft?

Die Begründung enthält keine inhaltliche Prüfung des Schuldspruchs. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde aus prozessualen Gründen zurück.

Wer trägt die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens?

Diese Kosten fallen dem Angeklagten zur Last. Der OGH stützte die Kostenentscheidung auf § 390a Abs 1 StPO.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen