RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Angeklagten als Schöffengericht am 11. Mai 2026 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [4] [2]
Nach dem Schuldspruch hatte der Angeklagte dem Opfer am 16. Jänner 2025 aus kurzer Distanz mit voller Wucht ein Glas gegen den Kopf geschlagen und anschließend von erhöhter Position zumindest einen Schlag mit einem Stuhl gegen den Kopf versetzt. Dadurch fügte er ihm absichtlich eine schwere Körperverletzung zu, darunter eine linke Orbitabodenfraktur und Rissquetschwunden. [2]
Ausführungen des OGH
Die Entscheidung des OGH betraf die prozessualen Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde. Ausschlaggebend waren deren unterbliebene Ausführung und das Fehlen eines deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgrundes bei der Anmeldung. [3]
- Anmeldung ohne bestimmten Nichtigkeitsgrund: Die Nichtigkeitsbeschwerde war fristgerecht angemeldet, wurde aber nicht ausgeführt. Bei der Anmeldung war keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder § 281a StPO genannten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden. [3]
- Sofortige Zurückweisung: Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde deshalb bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. Er stützte dies auf § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO. [3]
- Zuständigkeit für die Berufung: Aus der Zurückweisung folgte nach § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. Im konkreten Verfahren ist dafür das Oberlandesgericht Graz zuständig. [3] [1]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 5. August 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt; die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Materiellrechtlicher Ausgangspunkt war der Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beruhte hingegen auf strafprozessualen Vorschriften. [2] [3]
- § 87 Abs 1 StGB: Diese Bestimmung bildete die Grundlage des Schuldspruchs wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung. [2]
- § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 und § 281a StPO: Der OGH verwies auf die dort angegebenen Nichtigkeitsgründe. Keiner davon war bei der Anmeldung deutlich und bestimmt bezeichnet worden. [3]
- § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO: Diese Vorschriften trugen die sofortige Zurückweisung der nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Daraus folgte nach der Zurückweisung die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruhte die Verpflichtung des Angeklagten, auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [3] [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die fristgerecht angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil auch bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden war. Über die Berufung entscheidet das OLG Graz. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 16. Jänner 2025 in G* * K* eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Orbitabodenfraktur links, Rissquetschwunden am Kopf und über dem linken Jochbein sowie eine Hautabschürfung am rechten Daumen, absichtlich zugefügt, indem er ihm aus kurzer Distanz mit voller Wucht ein Glas gegen den Kopf schlug und ihm anschließend von erhöhter Position zumindest einen Schlag mit einem Stuhl gegen den Kopf versetzte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die gegen dieses Urteil fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 42 S 4) wurde nicht ausgeführt. Da bei der Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[5] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Mai 2026, GZ 13 Hv 75/25t-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00085_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Beschwerde wurde nicht ausgeführt; auch bei der Anmeldung war kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden.
- Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück.
- Über die Berufung entscheidet das OLG Graz; der Angeklagte trägt auch die bisherigen Rechtsmittelkosten.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH in 12Os85/26f die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?
Die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht ausgeführt. Zudem war bei der Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Deshalb erfolgte die sofortige Zurückweisung nach § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufung?
Im vorliegenden Verfahren entscheidet das Oberlandesgericht Graz über die Berufung. Seine Zuständigkeit folgt aus § 285i StPO.
Hat der OGH die Körperverletzung inhaltlich geprüft?
Die Begründung enthält keine inhaltliche Prüfung des Schuldspruchs. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde aus prozessualen Gründen zurück.
Wer trägt die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens?
Diese Kosten fallen dem Angeklagten zur Last. Der OGH stützte die Kostenentscheidung auf § 390a Abs 1 StPO.
Quelle und Hinweis
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