RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Steyr verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB. Nach den Urteilsfeststellungen übte er von September 2011 bis Oktober 2018 regelmäßig Gewalt gegen seinen unmündigen Stiefsohn aus. Dazu zählten körperliche Übergriffe, Freiheitsentziehungen, gefährliche Drohungen und Nötigungen. [2]
Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO sowie Berufung. Auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. Der OGH entschied am 22. September 2026 über die Nichtigkeitsbeschwerde. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beanstandete insbesondere die nicht prozessförmige Ausführung mehrerer Rügen. Daneben setzte er sich mit dem Gewaltbegriff des § 107b Abs 2 StGB und dem Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung auseinander. [3]
- Konkrete Bezeichnung fehlender Feststellungen: Die pauschale Behauptung, Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich weiterer Tatbildmerkmale fehlten, genügte nicht. Die Rechtsrüge hätte deutlich und bestimmt angeben müssen, welche konkreten Feststellungen vermisst werden. Das galt auch für das Vorbringen zum Vorsatz bei den Freiheitsentziehungen. [3]
- Gewaltbegriff und Misshandlung: Die festgestellten Schläge, Stöße und weiteren Tätlichkeiten erfüllten zumindest die Form der Misshandlung am Körper nach § 107b Abs 2 StGB. Diese setzt keinen Verletzungserfolg voraus. Die Beschwerde leitete ihre gegenteilige Auffassung nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. [3]
- Bindung an die Urteilsfeststellungen: Die Subsumtionsrüge gegen § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB ging von einer veränderten Tatsachenbasis aus. Sie überging die festgestellte, vorsätzlich über mehr als ein Jahr ausgeübte Gewalt gegen das unmündige Opfer und war daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich. [3]
- Doppelverwertungsverbot: Für die konkrete Subsumtion war weder entscheidend, dass ein Volljähriger gegen einen Minderjährigen handelte, noch dass Verletzungen eintraten. Diese Umstände durften daher erschwerend gewertet werden. Auch das zu Tatbeginn deutlich unter der Mündigkeitsgrenze liegende Opferalter durfte berücksichtigt werden. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens hat der Angeklagte zu tragen. [1] [3]
Die Entscheidung erledigt die Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Über diese hat das Oberlandesgericht zu entscheiden. [4] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die prozessförmige Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde, den Tatbestand der fortgesetzten Gewaltausübung und die Grenzen erschwerender Strafzumessung. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine Rechts-, Subsumtions- und Sanktionsrüge. [3]
- § 285 Abs 1 zweiter Satz und § 285a Z 2 StPO: Behauptete Feststellungsmängel müssen deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Pauschale Hinweise auf fehlende Vorsatzfeststellungen genügen nicht. [3]
- § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage des Schuldspruchs wegen fortgesetzter Gewaltausübung. [2]
- § 107b Abs 2 StGB: Der OGH behandelte den Gewaltbegriff, insbesondere die Misshandlung am Körper, die keinen Verletzungserfolg verlangt. [3]
- § 32 Abs 2 erster Satz und § 33 Abs 2 Z 1 StGB: Die gerügte erschwerende Wertung verstieß im konkreten Fall nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Rechtsrüge bezeichnete behauptete Feststellungsmängel nicht konkret; die Subsumtionsrüge wich vom festgestellten Sachverhalt ab. Die erschwerende Wertung von Verletzungsfolgen und des besonders jungen Opferalters verletzte im konkreten Fall nicht das Doppelverwertungsverbot. Über die Berufungen entscheidet das OLG Linz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00075_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* im Zeitraum von September 2011 bis Oktober 2018, sohin eine längere, ein Jahr übersteigende Zeit hindurch, gegen seinen am * 2005 geborenen, daher unmündigen „Stiefsohn“ * B* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihn regelmäßig, im Durchschnitt zumindest einmal pro Monat, durch Schläge mit Gürteln, Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper, Schläge mit der flachen Hand sowie mit Gegenständen, Bewerfen mit Gegenständen, Stößen teils gegen Möbelstücke und Werfen gegen Möbelstücke, insbesondere in Form von Prellungen und Blutergüssen am Körper verletzte, teils zu verletzen versuchte und teils misshandelte, ihm mehrmals durch Einsperren im Kellerabteil und in seinem Zimmer für bis zu zwei Stunden die Freiheit entzog und ihn wiederholt durch Androhung von Gewalt zur Geheimhaltung der Übergriffe und zum Verbleib in seinem Zimmer nötigte, ihn gefährlich mit zumindest Verletzungen am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie indem er ihm im Herbst 2018 zunächst eine Ohrfeige versetzte, ihn danach spät abends auf den Bahnhof in S* brachte und sinngemäß zu ihm sagte: „Wenn du heute Nacht nicht hier bleibst, schlage ich deine Zähne aus“, ihn sohin durch Drohung mit einer Verletzung am Körper (US 6) zum Verbleib am Bahnhof nötigte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00075_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, dass „das Erstgericht auf den US 4 ff zwar Feststellungen zu einem auf die notwendige Dauer abstellenden Vorsatz“ treffe, „es dem Urteil aber zu Feststellungen eines Vorsatzes zu allen anderen Tatbildmerkmalen“ mangle.
[5] Indem die Rüge nicht deutlich und bestimmt (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) bezeichnet, welche konkreten Feststellungen fehlen sollten, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0095939).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert, dass „das Erstgericht auf den US 4 ff zwar Feststellungen zu einem auf die notwendige Dauer abstellenden Vorsatz“ treffe, „es dem Urteil aber zu Feststellungen eines Vorsatzes zu allen anderen Tatbildmerkmalen“ mangle.
[5] Indem die Rüge nicht deutlich und bestimmt (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO) bezeichnet, welche konkreten Feststellungen fehlen sollten, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS-Justiz RS0095939).
[6] Gleiches gilt für die Behauptung, im Fall der Richtigkeit einer zitierten Literaturmeinung (Schwaighofer in WK2 StGB § 99 Rz 27) „hätte [...] das Erstgericht [...] die Vorsatzerfordernisse“ in Bezug auf die als Gewaltausübung im Sinn des § 107b Abs 2 StGB beurteilten Freiheitsentziehungen „nicht umfassend festgestellt (vgl US 5)“.
[7] Der weiteren Rechtsrüge ist zu erwidern, dass die Tätlichkeiten gegen * B* nach den Konstatierungen aus regelmäßigen, zudem von einem Verletzungsvorsatz getragenen Schlägen, teils mit der Faust oder Gegenständen, Ohrfeigen, Stößen und Bewerfen mit Gegenständen bestanden und zu Platzwunden, Prellungen, Hämatomen oder zumindest länger andauernden Schmerzen und Unbehagen führten (US 4 ff).
[8] Warum diese festgestellten Tätlichkeiten dem Gewaltbegriff des § 107b Abs 2 StGB (zumindest in Form einer – den Eintritt eines Verletzungserfolgs nicht verlangenden – Misshandlung am Körper) nicht entsprechen sollten (vgl IA 271/A BlgNR 24. GP 35; 14 Os 101/17k; Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 14; Winkler, SbgK § 107b Rz 34), wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl aber RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).
[9] Die gegen die Bejahung der Qualifikation nach § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt, wonach der Angeklagte das unmündige Opfer mit entsprechendem Vorsatz länger als ein Jahr hindurch regelmäßig am Körper misshandelte oder verletzte, gefährlich mit Verletzungen am Körper bedrohte, unter Einsatz derartiger Drohungen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nötigte sowie diesem die Freiheit entzog (US 4 ff), sondern geht von einer im Sinn der eigenen Argumentation veränderten Tatsachenbasis aus. Damit ist sie einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich (vgl RIS‑Justiz RS0099810).
[10] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) releviert, die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB sowie die erschwerende Wertung des Eintritts „von leichten Verletzungen“ und des „zu Beginn der Tathandlung jungen Alters des Opfers“ (US 33) verstießen jeweils gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).
[11] Für die vorgenommene Subsumtion (vgl RIS‑Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/4; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 61) ist nicht entscheidend, dass der Angeklagte die Tathandlungen als Volljähriger gegen einen Minderjährigen beging oder Verletzungserfolge eintraten. Die erschwerende Wertung dieser Umstände bei der Strafbemessung verstieß somit ebenso wenig gegen das Doppelverwertungsverbot wie die Berücksichtigung des besonders jungen, deutlich unter der Mündigkeitsgrenze liegenden Alters des Opfers zu Beginn der Tathandlungen (vgl RIS-Justiz RS0090958 [zu §§ 206 f, 212 StGB]).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[13] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00075_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. Februar 2026, GZ 13 Hv 99/25s‑19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00075_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00075_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00075_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Rechtsrüge muss konkret benennen, welche Feststellungen fehlen.
- Eine Subsumtionsrüge muss vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
- Eine Misshandlung am Körper nach § 107b Abs 2 StGB setzt keinen Verletzungserfolg voraus.
- Das Doppelverwertungsverbot ist anhand der konkreten Subsumtion zu prüfen.
- Über die Berufungen entscheidet das OLG Linz, nicht der OGH in diesem Beschluss.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 11Os75/26b zurückgewiesen?
Die Rechtsrüge bezeichnete behauptete Feststellungsmängel nicht konkret und begründete ihre Kritik am Gewaltbegriff nicht methodengerecht. Die Subsumtionsrüge wich von den Urteilsfeststellungen ab. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot blieb erfolglos.
Verlangt eine Misshandlung nach § 107b Abs 2 StGB eine Verletzung?
Nein. Der OGH hielt fest, dass die Misshandlung am Körper als Form der Gewaltausübung keinen Verletzungserfolg voraussetzt.
Durfte das besonders junge Opferalter erschwerend gewertet werden?
Im konkreten Fall ja. Der OGH sah in der Berücksichtigung des zu Tatbeginn deutlich unter der Mündigkeitsgrenze liegenden Alters keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.
Hat der OGH auch über die Berufungen entschieden?
Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Quelle und Hinweis
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