RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os83/26m
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00083.26M.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0120OS00083_26M0000_000

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Wiener Neustadt verurteilte den Angeklagten am 15. März 2023 wegen Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte erhob rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit sowie gegen den Schuld- und Strafausspruch und führte sie fristgerecht aus. [2]

Nach mehreren Vertagungen setzte das Berufungsgericht die Verhandlung für den 25. März 2024 an. Die postalische Zustellung und die Zustellung durch die Polizei an den inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretenen Angeklagten scheiterten. Dieser war an der Ladungsadresse nicht mehr gemeldet. Die Polizei erreichte ihn telefonisch und wies auf den Termin hin. Er kündigte an, aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen zu können, nannte aber keinen aktuellen Wohnort. [6]

Das Landesgericht Wiener Neustadt verhandelte dennoch in Abwesenheit des Angeklagten und ging von erfüllten Voraussetzungen des § 8 ZustellG aus. Es gab der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge, setzte jedoch die Geldstrafe herab. Die Generalprokuratur erhob gegen Vorgänge im Berufungsverfahren eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [6] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten als gesetzwidrig. Über § 471 StPO ist auf Berufungen gegen bezirksgerichtliche Urteile unter anderem § 294 StPO sinngemäß anzuwenden. [3] [6]

Ergebnis

Mit Entscheidung vom 15. September 2026 stellte der OGH zu 12Os83/26m die Gesetzesverletzung fest. Weil ein Nachteil für den Angeklagten durch die Verhandlung in seiner Abwesenheit nicht auszuschließen war, verband er die Feststellung nach § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung. [4] [6]

Der OGH hob das Berufungsurteil vom 25. März 2024, AZ 14 Bl 28/23f, auf. Das Landesgericht Wiener Neustadt muss über die Berufung des Angeklagten erneut verhandeln und entscheiden. Über die strafrechtliche Schuld entschied der OGH damit nicht abschließend. [1]

Rechtsgrundlagen

Maßgeblich war § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO in der Fassung BGBl I 2020/24. Die Entscheidung betrifft die Ladung zur Berufungsverhandlung und deren Durchführung in Abwesenheit, nicht die materiellen Voraussetzungen des angeklagten Delikts. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten setzt grundsätzlich dessen ordnungsgemäße Ladung voraus. Ein telefonischer Terminhinweis durch Sicherheitsorgane ist keine Zustellung. § 8 ZustellG ist auf Angeklagte grundsätzlich nicht anwendbar. Der OGH hob das Berufungsurteil auf und ordnete eine neue Verhandlung und Entscheidung an.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In der Strafsache gegen * P* wegen § 120 Abs 1 StGB, AZ 4 U 121/21d des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, verletzen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO (idF BGBl I 2020/24).

Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. März 2024, AZ 14 Bl 28/23f (ON 71), wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In der Strafsache gegen * P* wegen § 120 Abs 1 StGB, AZ 4 U 121/21d des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, verletzen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO (idF BGBl I 2020/24).

Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. März 2024, AZ 14 Bl 28/23f (ON 71), wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00083_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit Urteil vom 15. März 2023, GZ 4 U 121/21d‑58, erkannte das Bezirksgericht Wiener Neustadt * P* des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 1 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe.

[2] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 60 S 5), die er fristgerecht ausführte (ON 64 iVm ON 1 S 40).

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Gründe:

[1] Mit Urteil vom 15. März 2023, GZ 4 U 121/21d‑58, erkannte das Bezirksgericht Wiener Neustadt * P* des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 1 StGB schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe.

[2] Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 60 S 5), die er fristgerecht ausführte (ON 64 iVm ON 1 S 40).

[3] Nach mehrmaliger Vertagung (ON 3 ff und ON 11 ff im Akt AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt) beraumte das Berufungsgericht die mündliche Berufungsverhandlung schließlich für den 25. März 2024 an und verfügte dazu am 2. Februar 2024 die Ladung des (zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen [vgl ON 69 = ON 9 im Akt AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt]) Angeklagten; dies sowohl postalisch als auch im Wege der Polizei (ON 14 im Akt AZ 14 Bl 28/23f; vgl § 82 Abs 3 StPO).

[4] Da der Angeklagte allerdings seit 13. Juli 2023 nicht mehr an der Ladungsadresse gemeldet war (vgl ON 75), misslang trotz mehrerer Versuche sowohl eine postalische Zustellung (vgl das zu AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt in der VJ zur Ladung vom 2. Februar 2024 abrufbare Rücklaufkuvert) als auch eine solche über die ersuchte Polizeidienststelle. Letztere erreichte den Angeklagten aber am 2. März 2024 telefonisch und wies diesen mündlich „auf den Ladungstermin am 25. März 2024 hin“. Dabei kündigte der Genannte an, den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, machte aber keine weiteren Angaben über seinen aktuellen Wohnort (ON 16 S 2 im Bl-Akt).

[5] Der dazu erstattete Bericht der ersuchten Polizeidienststelle vom 2. März 2024 gelangte dem Berufungsgericht am 7. März 2024 zur Kenntnis (ON 16 S 1 im Bl-Akt).

[6] Am 25. März 2024 führte das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch und ging dabei von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 ZustellG aus (ON 70 S 1).

[7] Mit Urteil desselben Tages gab es der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge, reduzierte aber in Stattgebung der Berufung wegen Strafe die Geldstrafe (ON 71).

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang:

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[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[9] Gemäß § 471 StPO gilt für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte (unter anderem) § 294 StPO sinngemäß. Nach § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO sind die Bestimmungen der §§ 286 und 287 StPO dem Sinn nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.

[10] Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten setzt somit dessen ordnungsgemäße Ladung zum Gerichtstag voraus, für die allerdings kein Zustellnachweis erforderlich ist (vgl 12 Os 69/23y [Rz 9], 13 Os 65/17h; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 14).

[11] Die Bekanntgabe des Termins eines Gerichtstags und der Ladung zu diesem durch Sicherheitsorgane stellt allerdings keine Zustellung dar und erfüllt daher die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung nicht (vgl Murschetz, WK-StPO § 83 Rz 11; Kirchbacher, StPO15 § 83 Rz 6).

[12] Da § 82 Abs 2 StPO (unter anderem) die Anwendung des § 8 ZustellG (mit Ausnahme des hier nicht relevanten Falls des § 180 Abs 4 StPO) „nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen“ beschränkt und somit Beschuldigte oder Angeklagte davon ausnimmt (11 Os 76/09z; Murschetz, WK-StPO § 82 Rz 2), ist zudem selbst bei einer Änderung der Abgabestelle des Angeklagten während des Verfahrens eine Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung bloß durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch im Sinn von § 8 Abs 2 und § 23 ZustellG nicht zulässig.

[13] Erfolgte keine ordnungsgemäße Ladung, so ist die Zulässigkeit einer Berufungsverhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Angeklagten von der Zustimmung des Verteidigers abhängig (13 Os 65/17h).

[14] Mangels Vorliegens der genannten Voraussetzungen und angesichts dessen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den Bericht der Polizeiinspektion vom 2. März 2024 von dem aufgezeigten Ladungsfehler in Kenntnis gesetzt wurde, verletzten die Durchführung des Gerichtstags und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten das Gesetz wie im Spruch ersichtlich.

[15] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die mit BGBl I 2024/157 erfolgte Änderung des (vorliegend verletzten) § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht tangiert.

[16] Da nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten zu seinem Nachteil wirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00083_26M0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 1 StGB, AZ 4 U 121/21d des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge im Berufungsverfahren AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

In der Strafsache gegen * P* wegen § 120 Abs 1 StGB, AZ 4 U 121/21d des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, verletzen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO (idF BGBl I 2020/24).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00083_26M0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. März 2024, AZ 14 Bl 28/23f (ON 71), wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00083_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein telefonischer Terminhinweis durch die Polizei ersetzt keine ordnungsgemäße Ladung zur Berufungsverhandlung.
  • Ordnungsgemäße Ladung und Zustellnachweis sind zu unterscheiden: Ein Zustellnachweis ist hier nicht erforderlich.
  • § 8 ZustellG ist nach § 82 Abs 2 StPO auf Angeklagte grundsätzlich nicht anwendbar.
  • Ohne ordnungsgemäße Ladung hängt die Verhandlung in Abwesenheit von der Zustimmung des Verteidigers ab.
  • Der OGH hob das Berufungsurteil auf und ordnete eine neue Verhandlung und Entscheidung an.

Häufige Fragen

Reicht ein Anruf der Polizei als Ladung zur Berufungsverhandlung?

Nein. Nach dieser Entscheidung stellt die telefonische Bekanntgabe des Termins und der Ladung durch Sicherheitsorgane keine Zustellung dar. Sie ersetzt daher keine ordnungsgemäße Ladung.

Ist für die Ladung zur Berufungsverhandlung ein Zustellnachweis nötig?

Nach den Ausführungen des OGH ist kein Zustellnachweis erforderlich. Die Ladung muss aber dennoch ordnungsgemäß erfolgen. Das bloße Wissen um den Termin aufgrund eines polizeilichen Anrufs genügte hier nicht.

Was gilt bei einer geänderten Zustelladresse des Angeklagten?

§ 82 Abs 2 StPO nimmt Angeklagte grundsätzlich von der Anwendung des § 8 ZustellG aus. Eine geänderte Abgabestelle erlaubt daher nicht ohne Weiteres die Hinterlegung der Ladung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Die gesetzliche Ausnahme nach § 180 Abs 4 StPO war im entschiedenen Fall nicht relevant.

Welche Folge hatte die fehlerhafte Ladung in OGH 12Os83/26m?

Der OGH hob das Berufungsurteil auf, weil ein Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen war. Das Landesgericht Wiener Neustadt muss über dessen Berufung erneut verhandeln und entscheiden.

Quelle und Hinweis

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