RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte einen Angeklagten – soweit für das Verfahren vor dem OGH relevant – wegen zweier Verbrechen des Suchtgifthandels schuldig erkannt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen betrafen die Taten die Einfuhr von insgesamt 34.000 Gramm Cannabiskraut und die Überlassung von insgesamt 29.000 Gramm Cannabiskraut im Zeitraum von Anfang 2023 beziehungsweise Jänner 2023 bis Ende Oktober 2025. [2] [3]
Der Angeklagte erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben waren Berufungen sowie Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 6 StPO anhängig. [3] [2] [3]
Das Erstgericht hatte außerdem nach § 26 StGB die Einziehung sichergestellter Suchtgiftutensilien angeordnet. Davon erfasst waren unter anderem eine Feingrammwaage und ein Crusher beziehungsweise eine Kräutermühle. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich einerseits mit den Einwänden gegen die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und andererseits von Amts wegen mit der rechtlichen Grundlage der angeordneten Einziehung. [3] [3]
- Grenzen der Mängel- und Tatsachenrüge: Einzelne als erheblich beurteilte Umstände sind nicht Gegenstand einer Mängel- oder Tatsachenrüge, wenn sie keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bilden. Der bestrittene nahezu ununterbrochene Aufenthalt des Angeklagten in Bosnien und Herzegowina war nach Ansicht des OGH nur eine von mehreren Prämissen für die Feststellungen zur Täterschaft. [3] [3]
- Beweiswürdigung: Das Erstgericht hatte die Feststellungen zur Tatbegehung zusätzlich auf die als glaubhaft beurteilten belastenden Angaben eines Mitangeklagten gestützt. Die vorgelegten fremdsprachigen Unterlagen waren nicht übergangen, sondern als nicht ausreichend aussagekräftig bewertet worden. Mit dem Hinweis auf fehlende objektive Sachbeweise und einer abweichenden Einschätzung der Glaubwürdigkeit wurden keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen aufgezeigt. [3]
- Einziehung nach § 26 StGB: Eine Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass sie wegen der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken. Der Begriff „geboten“ betrifft nach den Ausführungen des OGH die Deliktstauglichkeit des Gegenstands. [3]
- Feingrammwaage und Crusher: Eine Feingrammwaage und ein Crusher sind nach dem OGH nicht schon für sich besonders deliktstauglich. Suchtmittelanhaftungen könnten ohne Weiteres entfernt werden. Eine Einziehung wäre deshalb nur zulässig, wenn dem Berechtigten zuvor Gelegenheit gegeben worden wäre, die Anhaftungen auf eigene Kosten entfernen zu lassen. [3]
- Fehlende Feststellungen: Da Feststellungen zu einer solchen Gelegenheit fehlten, war der Einziehungsausspruch hinsichtlich der beiden Gegenstände mit materieller Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO belastet. Diesen Rechtsfehler griff der OGH nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen auf. [3]
- Mögliche Konfiskation: Der OGH ergänzte, dass auch ein konkret einer sanktionierten Person zuzuordnendes Konfiskationserkenntnis Feststellungen zum Eigentum nach § 19a Abs 1 StGB und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 19a Abs 2 StGB vorausgesetzt hätte. Solche Feststellungen enthielt das Ersturteil ebenfalls nicht. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. [1] [3]
Der OGH hob jedoch von Amts wegen den Ausspruch über die Einziehung des Crushers und der Feingrammwaage auf. In diesem Umfang wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz-Ost verwiesen; im Übrigen blieb das angefochtene Urteil unberührt. [1] [3]
Über die gegen den Strafausspruch und das Verfallserkenntnis gerichteten Berufungen sowie die Beschwerden hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Dem beschwerdeführenden Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt, wobei die amtswegige Maßnahme vom Kostenausspruch nicht umfasst ist. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die prozessualen Grenzen von Mängel- und Tatsachenrüge sowie die materiellen Voraussetzungen der Einziehung und einer möglichen Konfiskation. [3] [3]
- § 26 Abs 1 und 2 StGB: Einziehung von Gegenständen bei besonderer Deliktstauglichkeit; Gelegenheit zur Beseitigung gefahrbegründender Eigenschaften auf Kosten des Berechtigten. [3]
- § 19a Abs 1 und 2 StGB: Konfiskation unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse und der gesetzlich verlangten Verhältnismäßigkeit. [3]
- §§ 28a, 28b und 34 SMG: Suchtgifthandel, Grenzmenge und die im Urteil erörterte suchtmittelrechtliche Einziehung; § 34 SMG ist nach den Ausführungen des OGH insoweit nur auf Suchtmittel im Sinn des § 1 Abs 2 SMG anwendbar. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO: Nichtigkeitsgründe betreffend Begründungsmängel, erhebliche Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen und den Sanktionsausspruch. [3] [3]
- §§ 285d, 285e und 290 StPO: Sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, Entscheidung nach Aufhebung und amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit. [3]
- §§ 445 Abs 3 und 445a Abs 1 StPO: Verfahrensrechtliche Grundlage für die Verweisung der Einziehungsfrage an das Bezirksgericht Graz-Ost. [3]
Spruch
Der OGH wies die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Aus deren Anlass hob er jedoch den Ausspruch über die Einziehung einer Feingrammwaage und eines Crushers auf: Die Gegenstände seien nicht schon ihrer Art nach besonders deliktstauglich; zudem fehlten Feststellungen dazu, ob Anhaftungen entfernt werden könnten und dem Berechtigten zuvor eine entsprechende Gelegenheit eingeräumt worden war.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der Einziehung eines Crusher (StandblattNr 933/26, Pos 2 [ON 56]) sowie einer Feingrammwaage (StandblattNr 933/26, Pos 5 [ON 56]) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz-Ost verwiesen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00082_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * S* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/1) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/2) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in G* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (I/1) eingeführt, indem er „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit * H* „als Bestimmungstäter“ im Zeitraum von Jänner 2023 bis Ende Oktober 2025 insgesamt 34.000 Gramm Cannabiskraut (326,4 Gramm Delta-9-THC und [richtig:] 4.294,2 Gramm THCA, sohin 123,7 Grenzmengen) bei slowenisc...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00082_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, der keine Berechtigung zukommt. [4] Kein Gegenstand der Mängelrüge (Z 5) oder Tatsachenrüge (Z 5a) ist die sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen (zu Z 5: RIS-Justiz RS0116737, RS0099507 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410; zu Z 5a: 14 Os 126/25y [Rz 5], 14 Os 61/23m [Rz 369]). [5] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) und teils auch die Tatsachenrüge (Z 5a) wenden sich gegen die – die Feststellung zur Täterschaft des Angeklagten S* (mit-)tragende –...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00082_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00082_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * S* sowie die Berufung des H* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00082_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 12 Hv 2/26a-69, weiters über die Beschwerden der Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00082_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Feingrammwaage und ein Crusher sind nach dieser Entscheidung nicht allein aufgrund ihrer Art besonders deliktstauglich.
- Bei entfernbaren Suchtmittelanhaftungen setzt die Einziehung voraus, dass dem Berechtigten zuvor Gelegenheit zur Entfernung auf eigene Kosten gegeben wurde.
- Fehlen die erforderlichen Feststellungen, kann der OGH den Einziehungsausspruch auch aus Anlass einer erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde von Amts wegen aufheben. [ris-
- Über die noch anhängigen Berufungen und Beschwerden entschied der OGH nicht; hierfür ist das Oberlandesgericht Graz zuständig.
Häufige Fragen
Dürfen Feingrammwaage und Crusher nach § 26 StGB eingezogen werden?
Nicht allein aufgrund ihrer Art. Nach dem OGH bedarf es der besonderen Deliktstauglichkeit; bei entfernbaren Suchtmittelanhaftungen ist dem Berechtigten zuvor Gelegenheit zur Entfernung auf eigene Kosten zu geben.
Warum wurde die Einziehung in OGH 12Os82/26i aufgehoben?
Es fehlten Feststellungen dazu, ob die Voraussetzungen des § 26 StGB erfüllt waren und ob Gelegenheit zur Entfernung der Anhaftungen eingeräumt worden war.
War die Nichtigkeitsbeschwerde erfolgreich?
Nein. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Die teilweise Aufhebung des Einziehungsausspruchs erfolgte von Amts wegen aus Anlass der Beschwerde.
Wer entscheidet über die Berufungen?
Nach dem Spruch des OGH kommt die Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden dem Oberlandesgericht Graz zu.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft hinsichtlich der Nichtigkeitsbeschwerde und der Einziehung unterschiedliche Ergebnisse: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, der Ein(a
Das Ersturteil blieb außerhalb der Einziehung von Crusher und Feingrammwaage unberührt; über Berufungen und Beschwerden war noch vom Oberlandesgericht Graz zu e
Die Darstellung dient der Dokumentation der bereitgestellten Entscheidung und enthält keine Rechtsberatung.
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