RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte K* – unter Einbeziehung rechtskräftiger Teile des Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang und als Beteiligten nach § 12 dritter Fall StGB – des Suchtgifthandels, der Entziehung von Energie und der schweren Sachbeschädigung schuldig erkannt. Ko* wurde ebenfalls als Beteiligter des Suchtgifthandels schuldig erkannt. [2] [3]
Nach dem Schuldspruch wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erzeugtes Cannabiskraut in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an unbekannte Abnehmer weiterveräußert. Ko* soll insbesondere an der Beschaffung und Finanzierung der Objekte sowie an organisatorischen Maßnahmen mitgewirkt haben. K* soll unter anderem als Mieter beziehungsweise bei Vorgesprächen und als Gärtner für eine Indooranlage tätig gewesen sein. [3]
K* erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Ko* stützte sich zusätzlich auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte insbesondere die Begründung des tatsächlichen Überlassens des Suchtgifts, das Verhältnis zwischen Erzeugen und Überlassen von Suchtgift, die Beitragstäterschaft bei der Entziehung von Energie sowie Einwände gegen den Verfall von 2.555 Euro sichergestellten Bargelds. [3]
- Begründung des Suchtgiftüberlassens: Das Schöffengericht durfte aus dem professionellen und arbeitsteiligen Vorgehen, der Zahl und Mietdauer der Immobilien, den Erntezyklen, dem Equipment sowie den sichergestellten Pflanzen und Suchtgiftmengen auf die erzeugten und verkauften Mengen schließen. Auch die Differenz zwischen produziertem und sichergestelltem Suchtgift durfte zur Ermittlung der an unbekannte Abnehmer überlassenen Mengen herangezogen werden. Der OGH erkannte darin weder eine unbegründete Feststellung noch einen Verstoß 3 [3]
- Konkurrenz der Tatbestände: Die Beschwerden leiteten nach Ansicht des OGH nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb der Unrechtsgehalt des Überlassens von Suchtgift bereits durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Beitrags zum Erzeugen abgegolten sein sollte. Die angeführten kumulativen Tatbestände konkurrieren grundsätzlich echt und ungleichartig; eine ausnahmsweise Scheinkonkurrenz wurde nicht schlüssig dargelegt. [3]
- Entziehung von Energie: K* zeigte nach Auffassung des OGH nicht auf, weshalb § 132 StGB Feststellungen zu manipulativen Maßnahmen an Stromzählern und zu einem gerade hierzu geleisteten kausalen Beitrag verlangen sollte. Die vermisste Feststellung, dass der Wert der beim betreffenden Objekt entzogenen Energie 5.000 Euro überstieg, war im Urteil enthalten. [3]
- Verfall des Bargelds: Beim Ausspruch über 2.555 Euro lag nach dem OGH kein Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB vor. Vielmehr war das sichergestellte Bargeld nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärt worden. Der zusätzlich in den Tenor aufgenommene Leistungsbefehl begründete keinen Rechtsfehler nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, obwohl es für den Eigentumsübergang des bereits sichergestellten Geldes keines solchen Befehls bedurfte. [3]
- Begründung des Erlöszuflusses: Das Erstgericht hatte aus organisatorischen und finanziellen Umständen, den Fahrzeugbewegungen, dem Einkommen und den Sorgepflichten des Ko* geschlossen, dass das sichergestellte Bargeld aus seinen Tatbeiträgen zur Überlassung des Suchtgifts stammte. Der OGH wertete diese Begründung als logisch und empirisch einwandfrei; auch die Einlassung des Angeklagten war gewürdigt worden. [3]
Ergebnis
Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurück. [1] [3]
Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet. K* und Ko* haben die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt materiell-rechtliche und strafprozessuale Bestimmungen des StGB, des SMG und der StPO. Die nachstehenden Normen werden im bereitgestellten Entscheidungstext ausdrücklich genannt. [3]
- § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG: Suchtgifthandel durch Überlassen von Suchtgift in qualifizierter Menge und im Rahmen der im Schuldspruch festgestellten Umstände. [2] [3]
- § 12 dritter Fall StGB: Beteiligung durch sonstigen Beitrag zu den im Schuldspruch bezeichneten strafbaren Handlungen. [2] [3]
- § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB: Entziehung von Energie bei einem 5.000 Euro übersteigenden Wert. [2] [3]
- §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB: Schwere Sachbeschädigung bei einem 5.000 Euro übersteigenden Schaden. [2] [3]
- § 20 Abs 1 und 3 StGB: Abgrenzung des Verfalls sichergestellter Vermögenswerte vom Wertersatzverfall. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO: Geltend gemachte Nichtigkeitsgründe betreffend Begründungsmängel, Rechtsfehler und den Sanktionsausspruch. [3] [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückgewiesen. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden; den Angeklagten K* und Ko* wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Den Angeklagten K* und Ko* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung wurden Nachgenannte mit dem angefochtenen Urteil – jeweils unter Einbeziehung der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs (11 Os 136/24w) und je als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB – folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt, und zwar * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (3/c/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (5/c/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (8/c/), sowie * Ko* des Verbrechens des Suchtgifthandels ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* sowie die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko*. Zu den inhaltsgleichen Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden (zu 3/b/ und 3/c/): [4] Die Mängelrügen relevieren, dass die Feststellungen zum tatsächlichen Überlassen des Suchtgifts nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien (Z 5 vierter Fall). [5] Das Schöffengericht leitete aus dem professionellen, arbeitsteiligen Vorgehen, der Anzahl der angemieteten Immobilien, der Mietdauer und den daraus resultierenden Erntezyklen, dem umfangreichen Equipment, der Anzahl de...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * Ko* sowie die Berufung des Angeklagten * D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2025, GZ 281 Hv 21/25x‑435, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Tatrichterliche Feststellungen zur Überlassung von Suchtgift können auf einer Gesamtbetrachtung des professionellen Vorgehens, der Produktionsumstände und der Differenz zwischen Er
- Erzeugen und Überlassen von Suchtgift stehen nach den Ausführungen des OGH grundsätzlich in echter ungleichartiger Konkurrenz; eine behauptete Scheinkonkurrenz ist methodengerecht
- Beim Verfall bereits sichergestellten Bargelds nach § 20 Abs 1 StGB begründete ein zusätzlicher, nicht erforderlicher Leistungsbefehl im konkreten Fall keinen Rechtsfehler nach § 2
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Graz über die Berufungen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu den Nichtigkeitsbeschwerden?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden von K* und Ko* in nichtöffentlicher Sitzung zurück.
Darf das Überlassen von Suchtgift aus Indizien abgeleitet werden?
Im konkreten Fall hielt der OGH die aus Produktionsumfang, Organisation, Erntezyklen und Mengendifferenzen gezogenen Schlüsse für logisch und erfahrungsgemäß begründet.
Sind Erzeugen und Überlassen von Suchtgift getrennt strafbar?
Der OGH ging im behandelten Fall von kumulativen Tatbeständen aus, die grundsätzlich echt und ungleichartig konkurrieren. Die Beschwerden legten keine Ausnahme in Form der Scheinkonkurrenz methodengerecht dar.
Warum blieb der Verfall von 2.555 Euro aufrecht?
Das sichergestellte Bargeld war nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärt worden. Die Herkunft aus den festgestellten Tatbeiträgen war nach Ansicht des OGH ausreichend begründet.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die FAQ dient ausschließlich der Zusammenfassung der konkreten Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Beurteilung eines Einzelfalls.
Die Entscheidung über die Berufungen war nach dem Spruch nicht Gegenstand der abschließenden Beurteilung durch den OGH, sondern wurde dem Oberlandesgericht Graz
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses: Erforderliche Feststellungen zur Ausnützung – O5
Der OGH hob den Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses auf: Die Feststellungen brachten eine Ausnützung der Aufsichtsstellung nicht zum10
Absichtliche schwere Körperverletzung: Anforderungen an Nichtigkeitsrügen und Konfiskation
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zurück. Den Konfiskationsausspruch hob er mangels Feststand
Keine Berechtigung zur neuerlichen Nichtigkeitsbeschwerde – OGH 14 Os 75/26z
Der OGH bestätigte die Zurückweisung einer neuerlichen Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 1 StPO. Der Beschwerde des Verurteilten wurde nicht Folge gegeben; eine Kosten
Einziehung von Feingrammwaage und Crusher nach § 26 StGB – OGH 12Os82/26i
OGH 12Os82/26i: Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde und amtswegige Aufhebung der Einziehung einer Feingrammwaage und eines Crushers wegen fehlender Feststellungen.