RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os44/26v
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00044.26V.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte K* – unter Einbeziehung rechtskräftiger Teile des Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang und als Beteiligten nach § 12 dritter Fall StGB – des Suchtgifthandels, der Entziehung von Energie und der schweren Sachbeschädigung schuldig erkannt. Ko* wurde ebenfalls als Beteiligter des Suchtgifthandels schuldig erkannt. [2] [3]

Nach dem Schuldspruch wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erzeugtes Cannabiskraut in einer das 25-Fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an unbekannte Abnehmer weiterveräußert. Ko* soll insbesondere an der Beschaffung und Finanzierung der Objekte sowie an organisatorischen Maßnahmen mitgewirkt haben. K* soll unter anderem als Mieter beziehungsweise bei Vorgesprächen und als Gärtner für eine Indooranlage tätig gewesen sein. [3]

K* erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Ko* stützte sich zusätzlich auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte insbesondere die Begründung des tatsächlichen Überlassens des Suchtgifts, das Verhältnis zwischen Erzeugen und Überlassen von Suchtgift, die Beitragstäterschaft bei der Entziehung von Energie sowie Einwände gegen den Verfall von 2.555 Euro sichergestellten Bargelds. [3]

Ergebnis

Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurück. [1] [3]

Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet. K* und Ko* haben die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt materiell-rechtliche und strafprozessuale Bestimmungen des StGB, des SMG und der StPO. Die nachstehenden Normen werden im bereitgestellten Entscheidungstext ausdrücklich genannt. [3]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückgewiesen. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden; den Angeklagten K* und Ko* wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Den Angeklagten K* und Ko* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung wurden Nachgenannte mit dem angefochtenen Urteil – jeweils unter Einbeziehung der im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Teile des Schuldspruchs (11 Os 136/24w) und je als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB – folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt, und zwar * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (3/c/), des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (5/c/) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (8/c/), sowie * Ko* des Verbrechens des Suchtgifthandels ...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* sowie die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ko*. Zu den inhaltsgleichen Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden (zu 3/b/ und 3/c/): [4] Die Mängelrügen relevieren, dass die Feststellungen zum tatsächlichen Überlassen des Suchtgifts nicht oder nur offenbar unzureichend begründet seien (Z 5 vierter Fall). [5] Das Schöffengericht leitete aus dem professionellen, arbeitsteiligen Vorgehen, der Anzahl der angemieteten Immobilien, der Mietdauer und den daraus resultierenden Erntezyklen, dem umfangreichen Equipment, der Anzahl de...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten K* und * Ko* sowie die Berufung des Angeklagten * D* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

September 2025, GZ 281 Hv 21/25x‑435, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00044_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Tatrichterliche Feststellungen zur Überlassung von Suchtgift können auf einer Gesamtbetrachtung des professionellen Vorgehens, der Produktionsumstände und der Differenz zwischen Er
  • Erzeugen und Überlassen von Suchtgift stehen nach den Ausführungen des OGH grundsätzlich in echter ungleichartiger Konkurrenz; eine behauptete Scheinkonkurrenz ist methodengerecht
  • Beim Verfall bereits sichergestellten Bargelds nach § 20 Abs 1 StGB begründete ein zusätzlicher, nicht erforderlicher Leistungsbefehl im konkreten Fall keinen Rechtsfehler nach § 2
  • Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Graz über die Berufungen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu den Nichtigkeitsbeschwerden?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden von K* und Ko* in nichtöffentlicher Sitzung zurück.

Darf das Überlassen von Suchtgift aus Indizien abgeleitet werden?

Im konkreten Fall hielt der OGH die aus Produktionsumfang, Organisation, Erntezyklen und Mengendifferenzen gezogenen Schlüsse für logisch und erfahrungsgemäß begründet.

Sind Erzeugen und Überlassen von Suchtgift getrennt strafbar?

Der OGH ging im behandelten Fall von kumulativen Tatbeständen aus, die grundsätzlich echt und ungleichartig konkurrieren. Die Beschwerden legten keine Ausnahme in Form der Scheinkonkurrenz methodengerecht dar.

Warum blieb der Verfall von 2.555 Euro aufrecht?

Das sichergestellte Bargeld war nach § 20 Abs 1 StGB für verfallen erklärt worden. Die Herkunft aus den festgestellten Tatbeiträgen war nach Ansicht des OGH ausreichend begründet.

Quelle und Hinweis

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Die FAQ dient ausschließlich der Zusammenfassung der konkreten Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Beurteilung eines Einzelfalls.

Die Entscheidung über die Berufungen war nach dem Spruch nicht Gegenstand der abschließenden Beurteilung durch den OGH, sondern wurde dem Oberlandesgericht Graz

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