RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Angeklagten am 13. November 2025 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er unter anderem 700 Gramm Kokain mit 552,16 Gramm Reinsubstanz gewinnbringend verkauft. Dies entsprach 36,81 Grenzmengen. Daneben betraf der Schuldspruch Suchtgiftbesitz zum Eigenkonsum und den Besitz eines Metallschlagrings. [2]
Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a StPO sowie Berufung. Außerdem bekämpfte er einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO. Der OGH entschied darüber am 1. Juli 2026 zu 12Os8/26g. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde blieb mit sämtlichen geltend gemachten Rügen erfolglos. Der OGH unterschied insbesondere zwischen konkret begründeten Verfahrens- oder Begründungsmängeln und einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. [3]
- Öffentlichkeit der Hauptverhandlung: Dass das Gerichtsgebäude beim Verlassen nach der Urteilsverkündung verschlossen war, belegte den behaupteten Verstoß gegen § 228 Abs 1 StPO nicht. Die Annahme einer früheren Sperre allein aus den regulären Amtsstunden und der daraus abgeleitete Vorwurf fehlender besonderer Vorkehrungen waren spekulativ. [3]
- Beweisanträge und Erkundungsbeweis: Der Antrag auf Beischaffung sämtlicher Einvernahmeprotokolle eines Belastungszeugen ließ nicht erkennen, welche konkreten Umstände gegen dessen Glaubwürdigkeit daraus hervorgehen sollten. Der OGH wertete ihn als unzulässige Erkundungsbeweisführung. [3]
- Relevante Wahrnehmungen und verspätete Ergänzungen: Auch beim beantragten weiteren Zeugen fehlte eine Begründung für relevante Wahrnehmungen zur Schuldfrage, zumal er nach dem Antragsvorbringen bei keiner Suchtgiftübergabe dabei gewesen war. Erst im Rechtsmittel ergänzte Gründe für den Beweisantrag waren verspätet und unbeachtlich. [3]
- Mängelrüge statt Schuldberufung: Die Beschwerde zeigte weder einen erörterungspflichtigen Widerspruch des Briefs der Mutter zu entscheidenden Feststellungen noch übergangene Kontoauszüge auf. Aus diesen Beweisen günstigere Tatsachenschlüsse zu ziehen, war lediglich ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. [3]
- Umfang der Begründungspflicht: Das Erstgericht hatte die angesprochenen Zeugenaussagen und ein weiteres Urteil berücksichtigt. Wegen des Gebots gedrängter Darstellung musste es die als nicht entlastend angesehenen Beweise nicht in sämtlichen Details gesondert erörtern. [3]
- Aktenwidrigkeit: Aktenwidrigkeit setzt eine erheblich unrichtige oder unvollständige Wiedergabe einer Urkunde oder Aussage voraus. Der Einwand, gerichtliche Schlussfolgerungen fänden im Akteninhalt keine Deckung, behauptete kein solches Fehlzitat. [3]
Ergebnis
Die Rechtsrüge zum Waffendelikt überging die Feststellungen zur vorsätzlichen Tatbegehung und verfehlte damit den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. [3] [1]
Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Graz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. Eine inhaltliche Entscheidung über Berufung und Beschwerde traf der OGH damit nicht. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die materiellrechtlichen Schuldsprüche bildeten den Ausgangspunkt des Rechtsmittelverfahrens. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 3 und 4; § 228 Abs 1 StPO: Gegenstand waren die behauptete Verletzung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und die Abweisung von Beweisanträgen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5; § 270 Abs 2 Z 5 StPO: Die Prüfung betraf behauptete Begründungsmängel und Aktenwidrigkeit sowie das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Die Rechtsrüge muss von den getroffenen Feststellungen ausgehen. Hier überging sie die Konstatierungen zur vorsätzlichen Begehung des Waffendelikts. [3]
- § 285d Abs 1; §§ 285i, 498 Abs 3 StPO: Diese Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufung und Beschwerde. [3] [5]
- § 494a Abs 6; § 390a Abs 1 StPO: Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 390a Abs 1 StPO. [4] [3] [6]
- §§ 28a, 28b und 27 SMG; § 50 Abs 1 Z 2 WaffG: Die Verurteilung betraf § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG und § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. Für die Suchtgiftmenge war die Grenzmenge nach § 28b SMG maßgeblich. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die behauptete Verletzung der Öffentlichkeit blieb spekulativ; die Beweisanträge liefen auf Erkundungsbeweise hinaus. Günstigere Schlussfolgerungen aus Beweisen begründen keine Mängelrüge, die Kritik an gerichtlichen Schlussfolgerungen keine Aktenwidrigkeit. Über Berufung und Beschwerde entscheidet das OLG Graz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00008_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G*
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G*
1./ von September 2023 bis Ende Dezember 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er unbekannten Abnehmern insgesamt 700 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 78,88 % (552,16 Gramm Kokain‑Base in Reinsubstanz, somit 36,81 Grenzmengen) gewinnbringend verkaufte;
2./ von September 2023 bis zum 18. März 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen an Kokain, Heroin, Amphetamin und THC bis zum Eigenkonsum besessen;
3./ bis zum 18. März 2025 eine verbotene Waffe, nämlich einen Metallschlagring, wenn auch nur fahrlässig besessen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00008_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
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[3] Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen Verstoß gegen § 228 Abs 1 StPO, weil das Gerichtsgebäude verschlossen gewesen sei, als der Angeklagte dieses mit seiner Verteidigerin und einem Betreuer nach der Urteilsverkündung am 13. November 2025 um 16:15 Uhr (ON 55, S 16) verlassen wollte. Ihre These, wonach das Gebäude an diesem Tag bereits zuvor um 15:30 Uhr abgeschlossen worden sein soll, leitet die Beschwerde allein aus den regulären Amtsstunden des Gerichts ab, weshalb der daraus abgeleitete Vorwurf, es hätten in der Zeit von 15:30 Uhr bis 16:15 Uhr keine besonderen Vorkehrungen bestanden, spekulativ ist.
[5] Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[6] Der Antrag auf „Beischaffung sämtlicher Einvernahmeprotokolle des Zeugen * N* zum Beweis dafür, dass der Zeuge N* im Zeitraum September bis Dezember 2023 für die Lieferschienen J*/M* nur einen einzigen Abnehmer konkret mit Namen angegeben hat, nämlich der Person des Angeklagten; dies zum Beweis dafür, dass der Zeuge hinsichtlich der Belastungen des Angeklagten nicht glaubwürdig ist, insbesondere weil die gelieferte Menge aufgrund der sichergestellten Aufzeichnungen bereits gegeben war, er diese Mengen irgendwie verteilen musste, ohne, dass er selbst belastet wird mit größeren Mengen oder in seiner Person gefährdet wird“ (ON 55 S 10), ließ nicht erkennen, welche gegen die Glaubwürdigkeit des genannten Zeugen sprechenden Umstände aus den beantragten Protokollen ableitbar sein sollten. Solcherart erschöpfte sich das Beweisbegehren in unzulässiger Erkundungsbeweisführung (RIS‑Justiz RS0118444 [insb T6]).
[7] Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung des Zeugen * D* (ON 55 S 12), weil der Antragsteller (ausgehend von dessen Angaben selbst, wonach der Zeuge D* nie bei der Übergabe von Suchtgift dabei war – ON 55 S 12) nicht bekannt gab, aus welchen Gründen dieser relevante Wahrnehmungen für die Lösung der Schuldfrage haben sollte (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 341, 353). Das im Rechtsmittel zur ergänzenden Antragsfundierung erstattete Vorbringen ist prozessual verspätet und damit unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 325).
[8] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) legt nicht dar, weshalb der Inhalt des Briefs der Mutter des Angeklagten (ON 20.3.3) in einem erörterungspflichtigen Widerspruch zu entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungen stehen sollte und bezeichnet mit den relevierten Kontoauszügen (ON 24.3 und ON 49) keine unerörtert gebliebenen Beweismittel (US 12 mit FN 45 und 48). Indem der Beschwerdeführer aus diesen Beweisen eigenständige, für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen ableitet, beschränkt er sich darauf, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[9] Dem weiteren Vorwurf unvollständiger Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter (auch) mit den Angaben der Zeugen * N* (US 7 f) und * P* (US 8 f) sowie mit dem Inhalt des gegen den Erstgenannten (und einen weiteren Angeklagten) ergangenen Urteils (US 7) auseinandergesetzt. Dabei war das Erstgericht – dem Gebot gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – nicht gehalten, diese als nicht zur Entlastung der Angeklagten geeignet angesehenen Beweise in all ihren Details gesondert zu erörtern (RIS‑Justiz RS0098717, RS0098778, RS0106642; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Indem der Beschwerdeführer unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen der Angaben dieser Zeugen sowie seiner eigenen Verantwortung abermals für seinen Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen im Tatsächlichen fordert, beschränkt er sich auf einen weiteren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
[10] Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur bei einer (erheblich) unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe des Inhalts einer Urkunde oder einer Aussage vor. Mit dem Einwand, bestimmte von den Tatrichtern aus den Angaben des Angeklagten (iVm als gerichtsnotorisch angesehenen Tatsachen [zum fallbezogen in Rede stehenden Reinheitsgehalt des tatverfangenen Suchtgifts siehe bereits ON 31 S 4]) gezogene Schlussfolgerungen (US 14) fänden im Akteninhalt keine Deckung, wird ein derartiges Fehlzitat vom Beschwerdeführer gerade nicht geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0099431).
[11] Die gegen Schuldspruch 3./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die zur vorsätzlichen Tatbegehung getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 5; vgl auch US 14) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00008_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. November 2025, GZ 23 Hv 42/25p‑56, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00008_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00008_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00008_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Reguläre Amtsstunden allein belegten im konkreten Fall keinen Ausschluss der Öffentlichkeit.
- Beweisanträge müssen erkennen lassen, welche relevanten Umstände die beantragte Beweisaufnahme ergeben soll.
- Erst im Rechtsmittel ergänzte Gründe für einen Beweisantrag waren unbeachtlich.
- Günstigere Tatsachenschlüsse aus Beweisen ersetzen keine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge.
- Aktenwidrigkeit betrifft die Wiedergabe von Beweisinhalten, nicht bloß die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 12Os8/26g?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Suchtgift- und Waffendelikten zurück. Über Berufung und Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Graz.
Warum scheiterte die Rüge zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung?
Aus den regulären Amtsstunden ließ sich die behauptete frühere Sperre des Gerichtsgebäudes nicht ableiten. Der darauf gestützte Vorwurf, es hätten keine besonderen Vorkehrungen für den Zugang bestanden, blieb spekulativ.
Warum wurden die beantragten Beweise nicht aufgenommen?
Die Anträge zeigten nicht konkret auf, welche glaubwürdigkeitsrelevanten Umstände aus den Protokollen oder welche relevanten Wahrnehmungen vom weiteren Zeugen zu erwarten waren. Der OGH sah darin unzulässige Erkundungsbeweisführung.
Wann liegt nach dieser Entscheidung Aktenwidrigkeit vor?
Aktenwidrigkeit liegt bei einer erheblich unrichtigen oder unvollständigen Wiedergabe einer Urkunde oder Aussage vor. Die bloße Kritik an Schlussfolgerungen des Gerichts macht noch kein solches Fehlzitat geltend.
Quelle und Hinweis
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