RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte war – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt worden. Weitere Schuldsprüche betrafen zwei Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. [2] [3]
Nach den Feststellungen veröffentlichte oder teilte der Angeklagte auf TikTok mehrere Videos mit IS- oder Dschihad-Gesängen sowie Darstellungen des sogenannten Tauhid-Fingers. Damit sollte er sich als Anhänger des IS deklarieren und seine mehr als 5.000 Follower für die terroristische Vereinigung anwerben oder in deren Unterstützung bestärken. [3]
Die waffenrechtlichen Schuldsprüche bezogen sich auf den unbefugten Besitz eines Schlagrings sowie eines als verbotene Waffe beurteilten Schlagstocks. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich gegen die Schuldsprüche wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation und stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die gegen die Schuldsprüche wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation erhobene Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als nicht erfolgreich. [3] [3]
- Wissen um den IS-Bezug: Der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung ging nach Ansicht des OGH an den ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zum Wissen des Angeklagten um den IS-Bezug der verwendeten Gesänge und der Geste vorbei. [3] [3]
- Verantwortung des Angeklagten: Das Erstgericht hatte die Verantwortung, der Angeklagte habe den IS-Bezug der Naschids und der Tauhid-Geste nicht gekannt, berücksichtigt, ihr aber aufgrund der weiteren Verfahrensergebnisse keinen Glauben geschenkt. Eine gesonderte Erörterung jedes Details war wegen des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht erforderlich. [3]
- Förderungswissen: Die Annahme, der Angeklagte habe gewusst, durch seine Handlungen den IS und dessen strafbare Handlungen zu fördern, war nicht offenbar unzureichend begründet. Das Erstgericht durfte diese Feststellung insbesondere aus Inhalt und Veröffentlichung der mehreren Videos ableiten. [3]
- Kriminelle Organisation: Die Beschwerde legte nicht dar, weshalb die Feststellung, der Angeklagte habe durch die einzeln beschriebenen Beteiligungshandlungen den sowohl als terroristische Vereinigung als auch als kriminelle Organisation charakterisierten IS gefördert, für eine Subsumtion unter § 278a StGB nicht ausreichen sollte. [3]
- Teleskopschlagstock: Der OGH zeigte einen Rechtsfehler auf: Ohne Feststellungen zu Materialbeschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise ließ sich nicht beurteilen, ob der Teleskopschlagstock tatsächlich ein Totschläger oder eine Stahlrute und damit eine verbotene Waffe nach § 17 Abs 1 Z 6 WaffG war. Die Ausziehbarkeit durch eine Schleuderbewegung reichte dafür nicht aus. [3]
- Gleichzeitiger Waffenbesitz: Auch die Annahme zweier Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG war nach den Ausführungen des OGH verfehlt. Der gleichzeitige Besitz mehrerer verbotener Waffen verwirklicht diesen Tatbestand nur einmal. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückgewiesen. Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. [1] [3]
Die waffenrechtlichen Subsumtionsfehler führten zu keiner amtswegigen Maßnahme, weil sie den anzuwendenden Strafrahmen unberührt ließen und sich auch bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hatten. Das Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung über die Berufungen nicht an die verfehlten Schuldsprüche gebunden. [3]
Dem Angeklagten wurden zudem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die strafrechtliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und einer kriminellen Organisation, die Anforderungen an die Darstellung von Nichtigkeitsgründen sowie die waffenrechtliche Einordnung und konkurrenzrechtliche Behandlung des Besitzes verbotener Waffen. [3]
- § 278b Abs 2 StGB: Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern. [2] [3]
- §§ 278a und 278 Abs 3 StGB: Kriminelle Organisation und die im Verfahren maßgebliche Form der Beteiligung als Mitglied. [3]
- § 50 Abs 1 Z 2 und § 17 Abs 1 Z 6 WaffG: Unbefugter Besitz verbotener Waffen sowie die mögliche Einordnung eines Schlaggeräts als Totschläger oder Stahlrute. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe gegen die Schuldsprüche wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation. [3] [3]
- §§ 285d Abs 1 und 285i StPO: Sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung und daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. [3]
- § 290 Abs 1 StPO: Prüfung von Rechtsfehlern von Amts wegen; hier unterblieb eine Maßnahme mangels Nachteils für den Angeklagten. [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Schuldsprüche wegen terroristischer Vereinigung und krimineller Organisation wurde zurückgewiesen. Zugleich stellte der OGH Rechtsfehler bei der gesonderten Unterstellung des Besitzes eines Teleskopschlagstocks nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG klar, sah aber mangels Nachteils für den Angeklagten von einer amtswegigen Maßnahme ab.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00077_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II./) sowie zweier Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III./ und VIII./) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in W* I./ sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamischer Staat, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismu...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00077_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die gegen die Schuldsprüche I./ und II./ aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – fehl. [4] Der Einwand der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um den IS-Bezug der von ihm geposteten Gesänge und Geste (US 11) geht an den gerade dazu angestellten (ausführlichen) beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter vorbei (US 17 ff; vgl RIS-Justiz RS0119370). [5] Der Beschwerdekritik der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten, er habe um den IS-Bezug ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00077_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00077_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00077_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 52 Hv 145/25b-63.5, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00077_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Wissen um den IS-Bezug der veröffentlichten Inhalte durfte aus den gesamten Verfahrensergebnissen sowie aus Inhalt und Veröffentlichung mehrerer Videos abgeleitet werden.
- Das Gericht muss nicht jedes Detail der Verantwortung eines Angeklagten gesondert erörtern.
- Die bloße Ausziehbarkeit eines Teleskopschlagstocks durch eine Schleuderbewegung genügt nicht für seine Einordnung als verbotene Waffe.
- Der gleichzeitige Besitz mehrerer verbotener Waffen verwirklicht § 50 Abs 1 Z 2 WaffG grundsätzlich nur einmal.
- Ein aufgezeigter Subsumtionsfehler führt nicht zwingend zu einer amtswegigen Maßnahme, wenn er sich nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
Häufige Fragen
Wann kann das Posten von IS-Inhalten als Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung beurteilt werden?
In dieser Entscheidung waren die festgestellte Förderungsabsicht, das Wissen um den IS-Bezug sowie Inhalt und Veröffentlichung mehrerer Videos maßgeblich. Die Beurteilung beruhte auf den konkreten Feststellungen des Ausgangsverfahrens.
Muss ein Strafgericht jedes Argument des Angeklagten einzeln behandeln?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH verlangt das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe keine gesonderte Erörterung jedes Details, sofern die entscheidenden Gesichtspunkte behandelt werden.
Ist jeder Teleskopschlagstock eine verbotene Waffe?
Nein. Nach dieser Entscheidung genügt die Möglichkeit, einen Schlagstock durch eine Schleuderbewegung auszufahren, nicht. Erforderlich sind Feststellungen insbesondere zu Beschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise.
Sind mehrere gleichzeitig besessene verbotene Waffen mehrere Straftaten?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung wird § 50 Abs 1 Z 2 WaffG durch den gleichzeitigen Besitz mehrerer verbotener Waffen nur einmal verwirklicht.
Quelle und Hinweis
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Die waffenrechtlichen Schuldsprüche wurden nicht als aufgehoben dargestellt, weil der OGH ausdrücklich von einer amtswegigen Maßnahme absah.
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