RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch verurteilte den Angeklagten am 19. März 2026 wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG unter Anwendung der §§ 15, 12 zweiter Fall StGB sowie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG. Die Schuldsprüche betrafen die Ein- und Ausfuhr sowie die Überlassung von Suchtgift. [4] [2]
Nach den Urteilsfeststellungen bestimmte der Angeklagte im Zusammenwirken mit einem Mittäter einen anderen zu grenzüberschreitenden Cannabistransporten aus der Schweiz. Ein weiterer Transport blieb beim Versuch. Außerdem wurden ihm die Überlassung von Cannabis sowie die Einfuhr und der Verkauf von eineinhalb Kilogramm Kokain angelastet. Die festgestellten Reinsubstanzmengen überschritten jeweils das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge. [2]
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich nur gegen Teile der Schuldsprüche: gegen die vollendeten Cannabisimporte sowie gegen die Einfuhr und Überlassung von Kokain. Daneben lagen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie eine Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO vor. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Nichtigkeitsbeschwerde für unberechtigt. Maßgeblich waren einerseits die fehlende Entscheidungsrelevanz der angegriffenen Feststellungen und andererseits die Grenzen einer Mängelrüge gegenüber bloßer Kritik an der Beweiswürdigung. [3]
- Keine entscheidende Tatsache: Die Beschwerde ließ Feststellungen zu weiteren, mit Additionsvorsatz begangenen Handlungen unbekämpft. Diese trugen bereits für sich die Ein- und Ausfuhr sowie die Überlassung von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Die Rüge sprach daher keine entscheidende Tatsache an. [3]
- Unbekämpfte Urteilskonstatierungen: Für die Ein- und Ausfuhr verwies der OGH auf die Feststellungen zum versuchten Cannabistransport, für die Überlassung auf jene zur Weitergabe des bereits eingeführten Cannabis. Diese Urteilsteile wurden von der Mängelrüge nicht erfasst. [3]
- Unzulässige Beweiswürdigungskritik: Mit dem Hinweis auf Verfahrensergebnisse, die den bekämpften Feststellungen aus Sicht des Angeklagten entgegenstanden, griff die Beschwerde lediglich die Beweiswürdigung an. Der OGH wertete dies als unzulässige Kritik an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung. [3]
- Sofortige Zurückweisung: Die Nichtigkeitsbeschwerde war nach § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 15. September 2026 zurück. Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. Eine inhaltliche Entscheidung über diese Rechtsmittel traf der OGH damit nicht. [4] [1] [5]
Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] [3]
Rechtsgrundlagen
Für die rechtliche Einordnung sind die im Entscheidungstext genannten Bestimmungen maßgeblich. Die dort angeführten §§ 15 und 12 betreffen das StGB, nicht das SMG. [2]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Auf diesen Nichtigkeitsgrund stützte der Angeklagte seine Mängelrüge. Der OGH verneinte, dass sie eine entscheidende Tatsache ansprach. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Der OGH verwies auf diese Bestimmungen zur Abgrenzung der Mängelrüge von unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffensenats. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3; § 28b SMG: Die Schuldsprüche betrafen qualifizierten Suchtgifthandel durch Ein- und Ausfuhr sowie Überlassung. Maßgeblich war jeweils eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigende Menge. [2] [3]
- §§ 15 und 12 StGB: Die Schuldsprüche zur Ein- und Ausfuhr bezogen auch Versuch und Bestimmungstäterschaft ein. [2]
- §§ 285i und 498 Abs 3 StPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen und die implizite Beschwerde. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Mängelrüge betraf keine entscheidende Tatsache, weil unbekämpfte Feststellungen die qualifizierte Ein- und Ausfuhr sowie Überlassung von Suchtgift bereits trugen. Im Übrigen lag unzulässige Beweiswürdigungskritik vor. Über die Berufungen und die Beschwerde entscheidet das OLG Innsbruck.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00071_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB (1./i./I./, 1./i./II./ und 2./i./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./ii./ und 2./ii./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)
i./ durch entsprechenden Auftrag (US 4) * F* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge vorschriftswidrig aus der Schweiz aus‑ und nach V* einzuführen, wobei dieser
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB (1./i./I./, 1./i./II./ und 2./i./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./ii./ und 2./ii./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)
i./ durch entsprechenden Auftrag (US 4) * F* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge vorschriftswidrig aus der Schweiz aus‑ und nach V* einzuführen, wobei dieser
I./ von August 2023 bis 3. Juli 2024 im Rahmen von fünf grenzüberschreitenden Transporten insgesamt rund 21 Kilogramm Cannabiskraut mit 2.362,5 Gramm THCA in Reinsubstanz schmuggelte;
II./ am 16. Juli 2024 13,9 Kilogramm Marihuana mit 1.563,75 Gramm THCA in Reinsubstanz zu schmuggeln versuchte;
ii./ in V* Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich die zu 1./i./I./ angeführte Menge THCA durch Übergabe an F*, * G* und unbekannte Dritte anderen vorschriftswidrig überlassen;
2./ um den Mai 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich eineinhalb Kilogramm Kokain mit 1.183,02 Gramm Cocain in Reinsubstanz
i./ von der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift dort abholte und nach V* verbrachte;
ii./ in V* an unbekannte Abnehmer überlassen, indem er ihnen das Suchtgift verkaufte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00071_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1./i./I./, 2./i./ und 2./ii./ richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
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[3] Inhaltlich ausschließlich gegen den Schuldspruch zu 1./i./I./, 2./i./ und 2./ii./ richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[4] Indem sich die Mängelrüge (Z 5) nur gegen die zitierten Teile des Schuldspruchs wendet, die übrigen Urteilskonstatierungen zu den mit Additionsvorsatz (US 7) begangenen Handlungen, die alleine bereits sowohl die Ein-und Ausfuhr des das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgifts (1./i./II./) als auch die Überlassung des das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgifts (1./ii./) tragen, jedoch unbekämpft lässt, spricht sie keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268, RS0117499 [T8]).
[5] Im Übrigen übt die Beschwerde mit dem Hinweis auf aus ihrer Sicht den Urteilskonstatierungen zu 1./i./I./, 2./i./ und 2./ii./ entgegenstehende Verfahrensergebnisse bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik (§ 283 Abs 1 StPO) an der dem Schöffensenat vorbehaltenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00071_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 19. März 2026, GZ 23 Hv 77/25v‑40, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00071_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00071_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00071_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Mängelrüge scheiterte, weil unbekämpfte Feststellungen die qualifizierten Suchtgiftdelikte bereits trugen.
- Der Verweis auf entgegenstehende Beweisergebnisse war hier bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
- Über die Berufungen und die Beschwerde entscheidet nach der Zurückweisung das OLG Innsbruck.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde in 12Os71/26x zurück?
Die angegriffenen Feststellungen betrafen keine entscheidende Tatsache: Unbekämpfte Feststellungen trugen bereits die qualifizierte Ein- und Ausfuhr sowie Überlassung von Suchtgift. Die weiteren Einwände waren bloße Beweiswürdigungskritik.
Welche Bedeutung hatte der Additionsvorsatz?
Der OGH verwies auf unbekämpfte Feststellungen zu mit Additionsvorsatz begangenen Handlungen. Diese trugen bereits die für die Schuldsprüche maßgebliche Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge.
Hat der OGH auch über die Berufungen entschieden?
Nein. Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Quelle und Hinweis
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Die extrahierten Verweise auf §§ 15 und 12 SMG wurden anhand des Volltexts als Verweise auf das StGB richtiggestellt.
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