RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os56/26s (12Os57/26p)
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00056.26S.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0120OS00056_26S0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Innsbruck verurteilte T* wegen betrügerischer Krida und Veruntreuung sowie Z* jeweils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB. Gegen das Urteil vom 22. September 2025 erhoben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen; auch die Staatsanwaltschaft berief. [2] [4]

Die Kridavorwürfe betrafen insbesondere wirtschaftlich nachteilige Nutzungsüberlassungen von Vermögenswerten an Vereine, die beide Angeklagten gegründet hatten, sowie eine Überweisung von 31.399,65 Euro von einem Vereinskonto an Z*. Der Veruntreuungsschuldspruch bezog sich auf unter Eigentumsvorbehalt erworbene Fahrzeuge, die vor vollständiger Bezahlung den Vereinen überlassen und trotz Aufforderung nicht zurückgegeben worden waren. [2]

Ausführungen des OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren nach Ansicht des OGH teilweise berechtigt. Der entscheidende Rechtsfehler lag in fehlenden Feststellungen zur Vermögenszuordnung und zum Gläubigerzugriff bei der Überweisung vom Vereinskonto. [3]

Ergebnis

Aufgehoben wurden der Schuldspruch A./I./2./ des Angeklagten T* und der Schuldspruch B./I./ der Angeklagten Z*, soweit er ihre Beteiligung an dieser Tat betraf. Die Aufhebung erfasste auch die jeweils gebildete Subsumtionseinheit, den Verfallsausspruch und beide Strafaussprüche einschließlich der Vorhaftanrechnung. In diesem Umfang verwies der OGH die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck. [5]

Im Übrigen blieb das Urteil unberührt; die weiteren Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen wurden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Urteilsaufhebung verwiesen. Die Teilaufhebung bedeutet keinen Freispruch hinsichtlich der betroffenen Überweisung. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Für die Teilaufhebung standen der Vermögensbegriff der betrügerischen Krida, die Rechtssubjektivität des Vereins und die Rechtsrüge wegen fehlender Feststellungen im Mittelpunkt. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH hob die Schuldsprüche zur Überweisung von 31.399,65 Euro und zur entsprechenden Beteiligung wegen fehlender Feststellungen teilweise auf. Ungeklärt blieb, weshalb das Vereinsgeld dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen und gerade durch die Überweisung dem Gläubigerzugriff entzogen worden sein sollte. Auch Verfall und Strafaussprüche wurden aufgehoben; insoweit ist neu zu verhandeln.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A./I./2./ des Angeklagten T* und im Schuldspruch B./I./ der Angeklagten Z* insoweit, als diese auch der Beteiligung an der zu A./I./2./ abgeurteilten strafbaren Handlung des * T* schuldig erkannt wurde, demgemäß auch in der jeweils zu A./I./ und B./I./ gebildeten Subsumtionseinheit, im Verfallsausspruch und in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Urteilsaufhebung verwiesen.

Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A./I./2./ des Angeklagten T* und im Schuldspruch B./I./ der Angeklagten Z* insoweit, als diese auch der Beteiligung an der zu A./I./2./ abgeurteilten strafbaren Handlung des * T* schuldig erkannt wurde, demgemäß auch in der jeweils zu A./I./ und B./I./ gebildeten Subsumtionseinheit, im Verfallsausspruch und in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

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In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A./I./2./ des Angeklagten T* und im Schuldspruch B./I./ der Angeklagten Z* insoweit, als diese auch der Beteiligung an der zu A./I./2./ abgeurteilten strafbaren Handlung des * T* schuldig erkannt wurde, demgemäß auch in der jeweils zu A./I./ und B./I./ gebildeten Subsumtionseinheit, im Verfallsausspruch und in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Urteilsaufhebung verwiesen.

Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00056_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * T* und * Z* (diese jeweils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A./I./ und B./I./) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./II./ und B./II./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in A* und an anderen Orten

A./ * T*

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * T* und * Z* (diese jeweils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A./I./ und B./I./) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A./II./ und B./II./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in A* und an anderen Orten

A./ * T*

I./ vom 1. Oktober 2020 bis zum 29. Dezember 2022 als Schuldner mehrerer Gläubiger in zahlreichen, im Ersturteil detailliert geschilderten Fällen (US 2 bis US 11) Bestandteile seines Vermögens und jenes des Einzelunternehmens T* e.U. verheimlicht, beiseite geschafft und veräußert, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt und anerkannt sowie sonst das Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er

1./a./ bis f./ „hinsichtlich der Liegenschaft Grundbuch Katastralgemeinde *, Einlagezahl * in *, auf welcher er die Firma T* e.U. betrieb, der darauf befindlichen Betriebsgebäude und -fahrzeuge sowie sonstiger in seinem Eigentum bzw. im Eigentum der T* e.U. stehenden Sachen wirtschaftlich ungünstige Nutzungs- und Überlassungsvereinbarungen ohne Erhalt eines entsprechenden wirtschaftlichen Äquivalents mit von ihm sowie der Angeklagten * Z* gegründeten Vereinen, deren Präsident/in bzw. Vizepräsident/in die Angeklagte[n] waren, abschloss und einen großen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Firma T* e.U. über diese Vereine durchführte, wobei er durch die Tat einen Schaden von EUR 105.459,33 herbeiführte“,

2./ 31.399,65 Euro vom Konto des T*, Natur, Umwelt und Klimaschutz, bei der R* AG mit der IBAN AT* auf das Konto der Angeklagten * Z* bei der R* Genossenschaft mit der IBAN AT* überwies;

II./ vom 3. Juni 2022 bis zum 6. Dezember 2022 in den im Ersturteil genannten Fällen (1./ bis 5./) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz ihm anvertraute Güter in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich bei der E* Bank und S* GmbH und der Sparkasse I* AG unter Eigentumsvorbehalt erworbene Fahrzeuge im Wert von 623.344,56 Euro dadurch, dass er sie vor Bezahlung des vollen Kaufpreises in einer die Betriebs- und Funktionsfähigkeit übersteigenden und in einer den Gebrauch verbrauchenden Nutzungsdauer den unter Punkt A./I./1./ angeführten Vereinen auf die dort beschriebene Art und Weise überließ, in seinem Gewahrsam behielt und der Eigentümerin entgegen deren Aufforderung nicht zurückgab, sich oder Dritten, nämlich den unter Punkt A./I./1./ angeführten Vereinen, zugeeignet;

B./ * Z* zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Angeklagten T* beigetragen, indem sie diesen durch Bekräftigung seines Tatentschlusses, ihre Anwesenheit und Vertretung bei den Tathandlungen und (zu A./II./ auch) durch das Zurverfügungstellen ihres Kontos bei der R* Genossenschaft unterstützte.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00056_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die dagegen aus Z 1, 4, 5, 7, 8, 9 lit a und c des § 281 Abs 1 StPO gemeinsam ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise im Recht.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden:

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[3] Die dagegen aus Z 1, 4, 5, 7, 8, 9 lit a und c des § 281 Abs 1 StPO gemeinsam ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise im Recht.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden:

[4] Im Ergebnis zutreffend zeigen die Rechtsrügen (Z 9 lit a) zu den Schuldsprüchen A./I./2./ und (damit korrespondierend) B./I./ auf, dass sich aus dem Urteilssachverhalt – mit Blick auf die Rechtssubjekteigenschaft eines Vereins (vgl § 1 Abs 1 letzter Satz iVm § 2 Abs 1 VerG) und den Umstand, dass die von den Vereinen lukrierten Beträge im Namen und auf Rechnung der jeweiligen Vereine erwirtschaftet worden waren (US 53) – nicht ergibt, inwieweit der Betrag von 31.399,65 Euro, den der Angeklagte T* am 29. Dezember 2022 vom Konto des T*, Natur, Umwelt und Klimaschutz an die Angeklagte Z* überwies, Vermögen (im Sinn des § 156 StGB) des Angeklagten T* darstellen, sohin dem Zugriff der Gläubiger des Genannten durch Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 7) und inwieweit das Geld diesem Zugriff gerade durch die inkriminierte Überweisung entzogen worden sein sollte.

[5] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Aufhebung der Schuldsprüche zu A./I./2./ und B./I./ insoweit, als die Angeklagte Z* damit (auch) der Beteiligung an der zu A./I./2./ abgeurteilten Tathandlung des Angeklagten T* schuldig erkannt wurde, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) wie im Spruch ersichtlich.

[6] Aus der Aufhebung des Schuldspruchs A./I./2./ folgt auch die Kassation des darauf basierenden Verfallsausspruchs (vgl US 66).

[7] Ein Eingehen auf das weitere zu diesen Schuldsprüchen sowie zum Verfallsausspruch erstattete Rechtsmittelvorbringen erübrigt sich daher.

[8] Mit ihren – von den Angeklagten teilweise verfehlt auch als Beschwerde bezeichneten – Berufungen waren diese und die Staatsanwaltschaft auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen:

Zur Besetzungsrüge (Z 1):

[9] Die Beschwerde erschöpft sich zunächst mit ihrer (auch bereits an den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck erfolglos herangetragenen; vgl dessen Beschluss vom 6. Juni 2024, AZ 1 Ns 27/24x [ON 115]) Kritik, der Vorsitzende sei durch die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8. Mai 2024, AZ 7 Bs 101/24x, 112/24i (ON 103.1) erfolgte Aufhebung des Beschlusses vom 19. April 2024 (ON 87), mit dem die Untersuchungshaft über den Angeklagten T* verhängt wurde (ON 87), und aufgrund der gegen die Republik Österreich in diesem Zusammenhang erhobenen Amtshaftungsansprüche befangen, in einer bloßen Spekulation (vgl dazu RIS‑Justiz RS0109958; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 132). Ausgeschlossenheit des Richters wird im Übrigen per se weder durch unrichtige Gesetzesauslegung noch dessen zivilrechtliche Inanspruchnahme begründet (vgl Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 15 mwN).

[10] Soweit die Rechtsmittel die (angebliche) Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden mit der Abweisung von Beweisanträgen begründen wollen, verkennen sie, dass dafür der Vorsitzende allein gar nicht zuständig ist, sondern der gesamte Schöffensenat (§ 238 Abs 1 StPO). Der darüber ergangene Beschluss ist im Übrigen mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) anfechtbar und stellt daher keinen Grund für eine Ablehnung dar (RIS‑Justiz RS0118445). Abgesehen davon stellt es keine Befangenheit dar, wenn sich die Meinung des Richters nicht mit jener einer Prozesspartei deckt (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 12 mwN).

[11] Die weitere, auf ein im Zuge der Hauptverhandlung am 1. April 2025 vom Vorsitzenden geführtes Telefonat (ON 181 S 3) und auf eine – dem insoweit ungerügt gebliebenen Protokoll überdies gar nicht zu entnehmende – (angebliche) Äußerung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am 15. April 2025 (vgl ON 193 S 19), „er werde bis neun Uhr des nächsten Tages weiterverhandeln“, gestützte Kritik geht ins Leere, weil die relevierten Sachverhalte an den jeweiligen Verhandlungstagen nicht sofort gerügt wurden (vgl RIS‑Justiz RS0097452; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 93, 133 ff). Die nachfolgende (erneut erfolglose) Befangenheitsanzeige an den Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Mai 2025 war verspätet (vgl dessen Beschluss vom 14. Mai 2025, AZ 1 Ns 23/25k [ON 201]).

Zu den Schuldsprüchen A./I./1./ und B./I./:

[12] Soweit sich die Verfahrensrügen (Z 4) auf Anträge beziehen, die bloß außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich eingebracht wurden (vgl ON 138.1 und ON 145.2), übersehen sie, dass nur während der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge Grundlage einer Verfahrensrüge sein können (RIS‑Justiz RS0099099, RS0099511), wobei auch eine in der Hauptverhandlung erfolgte „Verweisung“ auf den schriftlichen Beweisantrag (vgl ON 152 S 11) nicht ausreichend ist (RIS‑Justiz RS0099511 [T5]).

[13] Die in der Hauptverhandlung am 12. November 2024 und am 22. September 2025 gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich „Wirtschaftstreuwesen“ zum Beweis dafür, „dass die Vereine dem 'T* e.U.' mehr als EUR 314.804,67 zukommen hätten lassen bzw. die Vereine Gelder lukriert hätten, die keinen betrieblichen Zusammenhang hatten, und somit kein Schaden entstanden sei“ (ON 152 S 11), weiters dafür „dass nicht der im Bericht vom LKA ON 291 angeführte Schaden in Höhe von zumindest 105.459,33 Euro entstanden sei, in den Gutachten kein Vorsteuerabzug in der Höhe von 65.000 Euro vorgenommen wurde und zumindest 119.880,74 Euro mehr an Vereinsvermögen an das eingetragene Unternehmen zurückgeflossen seien und daher kein Schaden entstanden sei“ (ON 315 S 5), gaben nicht bekannt, weshalb der beantragte Sachverständigenbeweis das behauptete Ergebnis erbringen sollte (RIS‑Justiz RS0107040). Sie verfielen daher zu Recht der Abweisung. Die im Rechtsmittel zur Antragsfundierung erstatteten, breit angelegten Nachträge sind prozessual verspätet und deshalb unbeachtlich (vgl RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).

[14] Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist voranzustellen, dass Unvollständigkeit nur dann vorliegt, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS‑Justiz RS0118316).

[15] Die von den Beschwerdeführern herangezogenen Erwägungen in der Gegenäußerung des Verteidigers zur Anklage sind aber gerade keine solchen – im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgebrachten – Verfahrensergebnisse und bedürfen somit auch keiner gesonderten Erörterung in den Entscheidungsgründen (RIS‑Justiz RS0119221 [T1, T2]; Danek/Mann, WK‑StPO § 244 Rz 7).

[16] Im Übrigen sind Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind (RIS‑Justiz RS0117499).

[17] Daran geht – angesichts des Umstands, dass das Erstgericht bloß vom Vorliegen des Grundtatbestands der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB ausgegangen ist – das Vorbringen zur Berechnung der Schadenshöhe, aber auch zur Minderung des vom Erstgericht angenommenen Kridaschadens um den Betrag von 96.000 Euro (den der Angeklagte T* zur Abdeckung seiner Existenzbedürfnisse verwendet habe) vorbei.

[18] Soweit die Rügen Anklageüberschreitung (Z 8) mit dem Einwand reklamieren, dass kein einziger Beleg erörtert, die Ermittlungen vom Landeskriminalamt Tirol nicht sorgfältig geführt sowie die Angeklagten überdies von der Nichtaufnahme der von ihnen beantragten Beweise überrascht worden seien, stellen sie weder Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt in Frage noch die Behauptung fehlender Belehrung über eine geänderte rechtliche Beurteilung auf (zu den Anfechtungsvoraussetzungen aus Z 8 siehe Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.170 ff). Damit ist das Vorbringen keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich (zum Scheitern einer solchen Argumentation auch unter dem Aspekt einer Aufklärungsrüge siehe RIS‑Justiz RS0115823).

Den Rechtsrügen (Z 9 lit a) sei vorab erwidert:

[19] Der Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 StGB kann auch durch den Abschluss wirtschaftlich ungünstiger Bestandverträge verwirklicht werden (Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 17). Die deliktsspezifische – unmittelbar aus der Kridahandlung resultierende – Vermögensverringerung entstand nach den Feststellungen des Schöffensenats dadurch, dass der Überlassung der im Eigentum des Angeklagten T* stehenden Vermögensgüter an die von beiden Angeklagten gegründeten Vereine zur Nutzung keine wirtschaftlich äquivalente Gegenleistung gegenüberstand (vgl US 54). Die Höhe dieser, gerade aus den Nutzungsüberlassungen resultierenden – unmittelbar das Vermögen des Angeklagten T* betreffenden – Vermögensverringerung geht zwar aus dem Urteil nicht hervor.

[20] Bleibt dazu lediglich anzumerken, dass in weiterer Folge von den Vereinen – unter Verwendung der ihnen zur Nutzung überlassenen Vermögenswerte – erzielte Erträge keine deliktsspezifisch-unmittelbare Folge der mit Strafe bedrohten Handlung sind und diese das Vermögen des Angeklagten T* daher nicht im Sinne des § 156 Abs 1 StGB verringern. Die – den Vereinen zur Verfügung gestellte – Arbeitskraft des Angeklagten T* wiederum stellt kein im Sinn des § 156 StGB tatbildliches Vermögen dar (Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 8).

[21] Die erstgerichtliche Annahme eines Schadensbetrags von 105.459,33 Euro erfolgte daher – entsprechend den Rechtsmittelausführungen – substratlos, sie bleibt jedoch angesichts der Verurteilung nach dem Grundtatbestand des § 156 Abs 1 StGB für die Subsumtion irrelevant.

[22] Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) machen nicht klar, welche (über die ohnedies getroffenen hinausgehenden) Feststellungen für eine rechtsrichtige Subsumtion unter den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB noch erforderlich wären, und versäumen solcherart die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0116565; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 588 ff).

[23] Indem die Rügen

-das Unterbleiben eines Vermögensvergleichs beanstanden, wodurch nicht erkennbar sei, welcher Schaden den Gläubigern durch die Nutzungsüberlassungen entstanden sei,

-darauf hinweisen, dass der vom Erstgericht angenommene Schaden von 105.459,33 Euro nicht durch die Nutzungsüberlassungen herbeigeführt wurde,

-eine Verringerung der Schadenssumme durch die vertraglich vereinbarte Pflicht zum Werterhalt einmahnen und auf fehlende Feststellungen zu einer durch die Nutzungsüberlassung bedingten Entwertung verweisen,

-die gleichzeitige Nutzung der überlassenen Gegenstände (auch) durch den Angeklagten T* als Einzelunternehmer herausstreichen,

-die aus den Vereinseinnahmen stammenden Zahlungen für Verbindlichkeiten der T* e.U. in Höhe von 209.345,44 Euro ins Treffen führen und

-eine Reduktion der Schadenssumme um sowohl die im Insolvenzverfahren erzielte Befriedigungsquote als auch die vom Angeklagten T* zum Zwecke seiner Lebensführung als Unternehmerlohn entnommenen Beträge fordern,

machen sie mit Blick auf die (gar nicht oder erfolglos bekämpften) Konstatierungen (insbesondere) zum Unterbleiben einer wirtschaftlich äquivalenten Gegenleistung für die Nutzungsüberlassungen (vgl US 54) sowie zu dem auf Vermögensverringerung (US 65) und Herbeiführung eines Befriedigungsausfalls (US 54 und 65) gerichteten Vorsatz der beiden Angeklagten, nicht klar, weshalb es für die rechtsrichtige Beurteilung des Geschehens nach dem Grundtatbestand des § 156 Abs 1 StGB auf die begehrten Feststellungen ankommen sollte (vgl erneut RIS‑Justiz RS0116565, RS0116569).

[24] Die Rügen (Z 9 lit a) erklären zudem auch nicht, aus welchem Grund es nicht möglich sein sollte, mit gleich mehreren Vereinen Vereinbarungen betreffend die (erkennbar nicht ausschließliche) Nutzung desselben Gegenstands abzuschließen.

[25] Im Übrigen kommt den gegen einzelne Tathandlungen zu A./I./1./ und B./I./ gerichteten Einwendungen auch insoweit keine Relevanz zu, als das gesamte Tatverhalten der Angeklagten nach den Feststellungen des Schöffengerichts im Sinn eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses und Tatplans (siehe insbesondere US 65) unter anderem dazu diente, „das Vermögen der T* e.U. bzw große Teile davon auf die von den Angeklagten gegründeten Vereine zu übertragen“ (US 42), sodass sich die in den Urteilspunkten A./I./1./ und B./I./ (soweit der Angeklagten Z* Beteiligung an der zu A./I./1./ abgeurteilten strafbaren Handlung des Angeklagten T* angelastet wurde) inkriminierten Verhaltensweisen als Teilakte einer von einem Gesamtvorsatz getragenen tatbestandlichen Handlungseinheit darstellen. Mit der Bekämpfung einzelner Ausführungsakte wird daher keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache angesprochen (RIS‑Justiz RS0127374).

[26] Indem die weiteren Rechtsrügen (Z 9 lit a) das Vorliegen der vom Erstgericht konstatierten inneren Tatseite des § 156 StGB – etwa mit dem Hinweis, dass der Angeklagte T* im Zeitpunkt des Abschlusses der Nutzungsverträge nicht zahlungsunfähig gewesen sei (vgl RIS‑Justiz RS0095308), seine Kreditverbindlichkeiten pünktlich bezahlt habe und die von den Vereinen erwirtschafteten Beträge auch zur Tilgung seiner Schulden verwendet worden seien – schlicht bestreiten, entfernen sie sich prozessordnungswidrig vom Urteilssachverhalt (RIS‑Justiz RS0099810).

[27] Weshalb die hypothekarische Besicherung und vollständige Befriedigung eines von mehreren (vgl US 54) Gläubigern des Angeklagten T* einer Tatbestandsmäßigkeit im Sinn des § 156 StGB entgegenstehen sollten (vgl RIS‑Justiz RS0118270), erklären die Beschwerden einmal mehr nicht.

[28] Die Rechtsmittelkritik, wonach die Annahme einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) der Angeklagten Z* an den fehlenden Feststellungen zu einer noch nicht verfestigten Entschlossenheit des Angeklagten T* scheitern würde, geht prozessordnungswidrig nicht nur an den Konstatierungen vorbei, wonach Z* den Genannten in seinem (solcherart noch nicht im Sinne eines „omnimodo facturus“ absoluten und jeden psychischen Beitrag entbehrlich machenden; vgl RIS‑Justiz RS0090386 [T1]) Tatentschluss „unterstützte“ (US 12, 42), sondern auch an den Feststellungen zu deren sonstigen Beitragshandlungen (vgl erneut US 12, 42 zu ihrer Vertretungstätigkeit für den Angeklagten T*).

[29] Aus welchem Grund Beitragstäterschaft zu § 156 StGB (§§ 12 dritter Fall, 14 Abs 1 StGB) das Bestehen einer Vertretungsmacht oder die Position als leitende Angestellte im Sinn des § 161 Abs 1 StGB im Unternehmen des Angeklagten T* voraussetzen sollte, macht die weitere Beschwerde nicht klar (vgl dazu Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 3).

[30] Soweit die Rechtsmittelwerber Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO behaupten, verkennen sie, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur das Verhältnis der öffentlichen Anklage zur Privatanklage betrifft (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.198 mwN).

Zu den Schuldsprüchen A./II./ und B./II./:

[31] Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung eines italienischen Rechtsanwalts zum Beweis dafür, dass die Angeklagten diesen mit der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten bei der S* L* GmbH und S* I* Bank AG beauftragt hätten und dass dieser den Auftrag – mit der Begründung, dass er über Buchgeld verfüge, welches diese Tilgung ermögliche – angenommen habe (ON 315 S 5), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn dem Beweisantrag war nicht zu entnehmen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (vgl RIS‑Justiz RS0118444). Das in der Verfahrensrüge zur Fundierung des Beweisantrags nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher prozessual unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).

[32] Auf schriftlich gestellte Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden (vgl ON 145), kann Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO im Übrigen nicht gestützt werden (siehe wiederum RIS‑Justiz RS0099099, RS0099511).

[33] Indem die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Mängelrügen ihr Vorbringen nicht auf Basis von Beweisergebnissen entwickeln, sondern die unterbliebene Erörterung der Argumentation der Gegenäußerung des Verteidigers heranziehen, gehen sie schon deshalb ins Leere (vgl erneut RIS‑Justiz RS0119221 [T1, T2]; Danek/Mann, WK‑StPO § 244 Rz 7).

[34] Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach etwa die Verantwortung der Angeklagten Z* „nicht zu widerlegen“ sei, die vernommene Masseverwalterin den „unrichtigen Eindruck“ vermittelt habe, an der Befundaufnahme gehindert worden zu seien, und Beweisergebnisse anders gewürdigt hätten werden müssen, erschöpft sich in Kritik an der dem Schöffengericht vorbehaltenen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[35] Das aus Z 7 erstattete, eine (zudem bloß vermeintliche) Nichterledigung der Anklage monierende Vorbringen übersieht, dass dieser Nichtigkeitsgrund vom Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann (RIS‑Justiz RS0099656).

[36] Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) weisen zunächst zwar zutreffend darauf hin, dass vorliegend nicht durch Feststellungen (auch zum Inhalt der Mietkaufverträge) geklärt ist, ob bereits die Weiterüberlassung der selbst angemieteten Fahrzeuge eine im Sinn des § 133 StGB treuwidrige Verfügung über das anvertraute Gut darstellte (vgl Leukauf/Steininger/Messner, StGB5 § 133 Rz 17).

[37] Allerdings leiten die Beschwerden mit ihrer Argumentation, dass die – nach Aufforderung zur Rückstellung durch die Eigentümerin erfolgte – Verweigerung der Herausgabe der im Wege des Mietkaufs erlangten Fahrzeuge mit der Begründung, dass sämtliche Forderungen bereits beglichen seien (US 18 f), keine tatbestandsmäßige Zueignungshandlung im Sinn des § 133 StGB sei, die gewünschte rechtliche Konsequenz nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (vgl dazu Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 133 Rz 4).

[38] Indem die Beschwerdeführer die dazu getroffenen Feststellungen der Tatrichter (US 17 ff) schlicht bestreiten, bringen sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund einmal mehr nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung (RIS‑Justiz RS0099810).

[39] Aus welchem Grund nach der am 3. Juni 2022 erfolgten Zueignungshandlung (zur damit bewirkten Deliktsvollendung vgl RIS‑Justiz RS0094038; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 116) stattgefundene Vorgänge – wie etwa der Inventarisierungsversuch der Masseverwalterin, die Einlösung der offenen Forderung aus den Mietkaufverträgen durch die Sparkasse I* AG oder die Verwertung der Fahrzeuge – für die Subsumtion nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB relevant sein sollten, leiten die Beschwerden nicht aus dem Gesetz ab.

[40] Schließlich erklären die Rügen auch nicht, weshalb eine Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) der Angeklagten Z* erfordern sollte, dass die Leasingfahrzeuge ihr (selbst) anvertraut wurden oder dass sie darüber Verfügungsmacht (als leitende Angestellte) besaß (vgl Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 120).

[41] Im dargelegten Umfang waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[42] Die gegen den Beschluss auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 328) gerichteten Beschwerden (vgl Danek/Mann, WK‑StPO § 271 Rz 56) sind ohne inhaltliche Erwiderung durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Umstände bezog (vgl RIS‑Justiz RS0126057 [T2, T5]; RS0120683 [T14]).

[43] Die aufgrund der teilweisen Urteilsaufhebung zerschlagenen Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB zu den jeweiligen Angeklagten werden im zweiten Rechtsgang im Fall erneuter Aburteilung der nunmehr kassierten Schuldsprüche neu zu bilden sein (RIS‑Justiz RS0116734).

[44] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * T* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * T* und * Z* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. September 2025, GZ 22 Hv 33/24p‑316, und über die Beschwerden der genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 16. April 2026, GZ 22 Hv 33/24p‑328, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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[5]

RIS-Text – Auszug

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A./I./2./ des Angeklagten T* und im Schuldspruch B./I./ der Angeklagten Z* insoweit, als diese auch der Beteiligung an der zu A./I./2./ abgeurteilten strafbaren Handlung des * T* schuldig erkannt wurde, demgemäß auch in der jeweils zu A./I./ und B./I./ gebildeten Subsumtionseinheit, im Verfallsausspruch und in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Urteilsaufhebung verwiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei einer Überweisung vom Vereinskonto muss die Zuordnung des Geldes zum Schuldnervermögen ausreichend festgestellt sein.
  • Wirtschaftlich ungünstige Nutzungsüberlassungen können betrügerische Krida verwirklichen.
  • Die Teilaufhebung erfasste auch Verfall und Strafaussprüche; über den aufgehobenen Teil ist erneut zu entscheiden.

Häufige Fragen

Warum hob der OGH den Schuldspruch zur Überweisung vom Vereinskonto auf?

Es fehlten Feststellungen dazu, weshalb die 31.399,65 Euro zum Vermögen des Angeklagten gehörten, dem Zugriff seiner Gläubiger unterlagen und gerade durch die Überweisung diesem Zugriff entzogen wurden.

Können nachteilige Nutzungsverträge betrügerische Krida begründen?

Nach den Ausführungen des OGH kann § 156 StGB auch durch wirtschaftlich ungünstige Bestandverträge verwirklicht werden. Hier stand der Nutzungsüberlassung eigener Vermögensgüter nach den Feststellungen keine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung gegenüber.

Hat der OGH die Angeklagten freigesprochen?

Nein. Er hob bestimmte Urteilsteile auf und verwies die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt.

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