RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os58/26k
Entscheidungsdatum
2026-07-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00058.26K.0701.000
Dokumentnummer
JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Wien stellte beim Bezirksgericht Floridsdorf einen selbständigen Antrag auf Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG. Der Antrag bezog sich auf mehrere konkret bezeichnete, zuvor sichergestellte Gegenstände. [2]

Das Bezirksgericht ordnete hinsichtlich eines Teils der bezeichneten Gegenstände die Einziehung an. Der Einziehungsausspruch umfasste jedoch zusätzlich mehrere Gegenstände, für die die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. [2] [3]

Der Haftungsbeteiligte erhob Beschwerde. Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab ihr als Beschwerdegericht nicht Folge. Die Generalprokuratur erhob daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Nach § 3n Abs 2 erster Satz VerbotsG sind auf das Verfahren zur Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG die §§ 443 bis 446 StPO sinngemäß anzuwenden. Dieser Verweis erfasst die Verfahrensregeln über die vermögensrechtliche Anordnung der Einziehung. [3]

Ergebnis

Der OGH stellte fest, dass sowohl der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 20. Jänner 2026 als auch der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2026 § 445a Abs 1 in Verbindung mit § 445 Abs 1 StPO verletzten. [1]

Da eine für den Haftungsbeteiligten nachteilige Wirkung nicht auszuschließen war, hob der OGH die Beschlüsse hinsichtlich der ohne Antrag erfassten Gegenstände ersatzlos auf. Im Übrigen blieben die Beschlüsse unberührt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der besonderen Einziehungsregelung des Verbotsgesetzes mit den strafprozessualen Vorschriften über das selbständige Einziehungsverfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [1]

Spruch

Die Einziehung bestimmter Gegenstände nach § 3n Abs 1 VerbotsG setzt im selbständigen Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO einen darauf gerichteten Antrag des Anklägers voraus. Erfasst ein Einziehungsbeschluss darüber hinausgehende Gegenstände, verletzt er § 445a Abs 1 in Verbindung mit § 445 Abs 1 StPO.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Im Verfahren AZ 32 U 139/25x des Bezirksgerichts Floridsdorf verletzen der Beschluss dieses Gerichts vom 20. Jänner 2026 (ON 20) und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 26. März 2026 (ON 24.1) § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Am 23. Juli 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ 32 U 139/25x einen (selbständigen) Antrag auf Einziehung (§ 3n Abs 1 VerbotsG) mehrerer konkret bezeichneter, bei * sichergestellter Gegenstände ein (ON 13; ON 1.1). [2] Mit Beschluss vom 20.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Der gegen diesen Beschluss vom Haftungsbeteiligten (§ 64 Abs 1 StPO) * erhobenen Beschwerde (ON 21) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (§ 31 Abs 6 Z 1 StPO) mit Beschluss vom 26. März 2026, AZ 139 Bl 8/26w (ON 24.1), nicht Folge. [5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen die genannten Beschlüsse das Gesetz: [6] Für das Verfahren zur Einziehung von Gegenständen nach § 3n Abs 1 VerbotsG ordnet § 3n Abs 2 erster Satz VerbotsG die sinngemäße (arg: „entsprechend“) Geltung der §§ 443 bis 446 StPO an.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Wenda im Verfahren zur Einziehung gemäß § 445a Abs 1 StPO, AZ 32 U 139/25x des Bezirksgerichts Floridsdorf, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse dieses Gerichts vom 20.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026 (ON 20) und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG darf im Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO nicht über den Antrag des Anklägers hinausgehen.
  • Der Einziehungsantrag muss die betroffenen Gegenstände bestimmen.
  • Das Beschwerdegericht hat eine Überschreitung der gerichtlichen Einziehungsbefugnis auch ohne einen entsprechenden Beschwerdeeinwand aufzugreifen.
  • Eine ersatzlose Aufhebung wegen des fehlenden Antrags schließt eine spätere Antragstellung und Entscheidung nicht aus.

Häufige Fragen

Darf ein Gericht Gegenstände ohne Antrag der Staatsanwaltschaft einziehen?

Im hier behandelten selbständigen Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO verneinte der OGH dies für die Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG. Der Antrag des Anklägers muss sich auf die betreffenden Gegenstände erstrecken.

Welche Funktion hat der Einziehungsantrag?

Der Antrag bestimmt den Prozessgegenstand, indem er die von der Einziehung betroffenen Gegenstände bezeichnet. Dadurch wird auch der Haftungsbeteiligte über Inhalt und Umfang der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet.

Muss das Beschwerdegericht eine Antragsüberschreitung von Amts wegen berücksichtigen?

Nach dieser Entscheidung musste das Beschwerdegericht den Fehler bei der Prüfung der Einziehungsbefugnis auch ohne einen ausdrücklich darauf gerichteten Beschwerdeeinwand aufgreifen.

Verhindert die Aufhebung einen späteren Einziehungsantrag?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH schließt die ersatzlose Beseitigung des nicht antragsgedeckten Ausspruchs einen späteren Antrag und eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung nicht aus.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung wird als verfahrensrechtliche Aussage zum Antragserfordernis dargestellt; eine materielle Beurteilung der betroffenen Gegenstände wird nicht ab

Die ersatzlose Aufhebung wird nicht als endgültiges Einziehungshindernis beschrieben, weil der OGH eine spätere Antragstellung ausdrücklich offenließ.

Die FAQ dient nur der allgemeinen Einordnung der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.

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