RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Wien stellte beim Bezirksgericht Floridsdorf einen selbständigen Antrag auf Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG. Der Antrag bezog sich auf mehrere konkret bezeichnete, zuvor sichergestellte Gegenstände. [2]
Das Bezirksgericht ordnete hinsichtlich eines Teils der bezeichneten Gegenstände die Einziehung an. Der Einziehungsausspruch umfasste jedoch zusätzlich mehrere Gegenstände, für die die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. [2] [3]
Der Haftungsbeteiligte erhob Beschwerde. Das Landesgericht für Strafsachen Wien gab ihr als Beschwerdegericht nicht Folge. Die Generalprokuratur erhob daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Nach § 3n Abs 2 erster Satz VerbotsG sind auf das Verfahren zur Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG die §§ 443 bis 446 StPO sinngemäß anzuwenden. Dieser Verweis erfasst die Verfahrensregeln über die vermögensrechtliche Anordnung der Einziehung. [3]
- Antragserfordernis: Eine Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG im selbständigen vereinfachten Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO erfordert einen darauf gerichteten Antrag. Da § 445a Abs 1 StPO die Antragslegitimation nicht eigenständig regelt, ist insoweit auf § 445 Abs 1 StPO zurückzugreifen. [3]
- Bestimmung des Prozessgegenstands: Der Antrag des Anklägers muss jene Gegenstände bezeichnen, die von der Einziehung betroffen sein sollen. Er bestimmt damit den Prozessgegenstand und unterrichtet zugleich den Haftungsbeteiligten über Inhalt und Umfang der drohenden Einziehung. [3]
- Überschreitung des Antrags: Das Bezirksgericht durfte die Einziehung nicht auf Gegenstände erstrecken, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt hatte. Der darüber hinausgehende Ausspruch verletzte § 445a Abs 1 in Verbindung mit § 445 Abs 1 StPO. [3] [1]
- Prüfung durch das Beschwerdegericht: Das Beschwerdegericht hätte den Rechtsfehler bei der Prüfung der gerichtlichen Einziehungsbefugnis auch ohne einen ausdrücklich darauf bezogenen Beschwerdeeinwand aufgreifen müssen. Weil es die Beschwerde nicht in diesem Umfang für berechtigt hielt, verletzte auch seine Entscheidung die genannten Bestimmungen. [3]
- Neuer Antrag nicht ausgeschlossen: Die ersatzlose Beseitigung des Einziehungsausspruchs war keine inhaltliche Erledigung der Sache. Sie hindert daher weder einen späteren, auf diese Gegenstände gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft noch eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung. [3]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass sowohl der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 20. Jänner 2026 als auch der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2026 § 445a Abs 1 in Verbindung mit § 445 Abs 1 StPO verletzten. [1]
Da eine für den Haftungsbeteiligten nachteilige Wirkung nicht auszuschließen war, hob der OGH die Beschlüsse hinsichtlich der ohne Antrag erfassten Gegenstände ersatzlos auf. Im Übrigen blieben die Beschlüsse unberührt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der besonderen Einziehungsregelung des Verbotsgesetzes mit den strafprozessualen Vorschriften über das selbständige Einziehungsverfahren und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [3] [1]
- § 3n Abs 1 und 2 VerbotsG: Grundlage der Einziehung sowie Anordnung der sinngemäßen Anwendung der §§ 443 bis 446 StPO. [2] [3]
- § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO: Das selbständige vereinfachte Einziehungsverfahren setzt für die Einziehung eines bestimmten Gegenstands einen darauf gerichteten Antrag des Anklägers voraus. [3] [1]
- § 64 Abs 1 StPO: Der Haftungsbeteiligte ist die Person, die von der Einziehung einer Sache bedroht ist. [3]
- §§ 31, 35, 87 bis 89 StPO: Diese Bestimmungen betreffen im gegebenen Zusammenhang die Beschwerde gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts, die Beschwerdelegitimation und den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts. [3]
- § 292 letzter Satz StPO: Die Bestimmung ermöglichte es dem OGH, die festgestellte Gesetzesverletzung wegen einer nicht auszuschließenden nachteiligen Wirkung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. [3]
Spruch
Die Einziehung bestimmter Gegenstände nach § 3n Abs 1 VerbotsG setzt im selbständigen Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO einen darauf gerichteten Antrag des Anklägers voraus. Erfasst ein Einziehungsbeschluss darüber hinausgehende Gegenstände, verletzt er § 445a Abs 1 in Verbindung mit § 445 Abs 1 StPO.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Im Verfahren AZ 32 U 139/25x des Bezirksgerichts Floridsdorf verletzen der Beschluss dieses Gerichts vom 20. Jänner 2026 (ON 20) und der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 26. März 2026 (ON 24.1) § 445a Abs 1 iVm § 445 Abs 1 StPO.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Am 23. Juli 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Wien beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ 32 U 139/25x einen (selbständigen) Antrag auf Einziehung (§ 3n Abs 1 VerbotsG) mehrerer konkret bezeichneter, bei * sichergestellter Gegenstände ein (ON 13; ON 1.1). [2] Mit Beschluss vom 20.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Der gegen diesen Beschluss vom Haftungsbeteiligten (§ 64 Abs 1 StPO) * erhobenen Beschwerde (ON 21) gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht (§ 31 Abs 6 Z 1 StPO) mit Beschluss vom 26. März 2026, AZ 139 Bl 8/26w (ON 24.1), nicht Folge. [5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen die genannten Beschlüsse das Gesetz: [6] Für das Verfahren zur Einziehung von Gegenständen nach § 3n Abs 1 VerbotsG ordnet § 3n Abs 2 erster Satz VerbotsG die sinngemäße (arg: „entsprechend“) Geltung der §§ 443 bis 446 StPO an.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda im Verfahren zur Einziehung gemäß § 445a Abs 1 StPO, AZ 32 U 139/25x des Bezirksgerichts Floridsdorf, über die von der Generalprokuratur gegen die Beschlüsse dieses Gerichts vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026 (ON 20) und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00058_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG darf im Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO nicht über den Antrag des Anklägers hinausgehen.
- Der Einziehungsantrag muss die betroffenen Gegenstände bestimmen.
- Das Beschwerdegericht hat eine Überschreitung der gerichtlichen Einziehungsbefugnis auch ohne einen entsprechenden Beschwerdeeinwand aufzugreifen.
- Eine ersatzlose Aufhebung wegen des fehlenden Antrags schließt eine spätere Antragstellung und Entscheidung nicht aus.
Häufige Fragen
Darf ein Gericht Gegenstände ohne Antrag der Staatsanwaltschaft einziehen?
Im hier behandelten selbständigen Verfahren nach § 445a Abs 1 StPO verneinte der OGH dies für die Einziehung nach § 3n Abs 1 VerbotsG. Der Antrag des Anklägers muss sich auf die betreffenden Gegenstände erstrecken.
Welche Funktion hat der Einziehungsantrag?
Der Antrag bestimmt den Prozessgegenstand, indem er die von der Einziehung betroffenen Gegenstände bezeichnet. Dadurch wird auch der Haftungsbeteiligte über Inhalt und Umfang der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet.
Muss das Beschwerdegericht eine Antragsüberschreitung von Amts wegen berücksichtigen?
Nach dieser Entscheidung musste das Beschwerdegericht den Fehler bei der Prüfung der Einziehungsbefugnis auch ohne einen ausdrücklich darauf gerichteten Beschwerdeeinwand aufgreifen.
Verhindert die Aufhebung einen späteren Einziehungsantrag?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH schließt die ersatzlose Beseitigung des nicht antragsgedeckten Ausspruchs einen späteren Antrag und eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung nicht aus.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wird als verfahrensrechtliche Aussage zum Antragserfordernis dargestellt; eine materielle Beurteilung der betroffenen Gegenstände wird nicht ab
Die ersatzlose Aufhebung wird nicht als endgültiges Einziehungshindernis beschrieben, weil der OGH eine spätere Antragstellung ausdrücklich offenließ.
Die FAQ dient nur der allgemeinen Einordnung der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
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