RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg als Geschworenengericht erkannte den Angeklagten wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig. Nach dem Urteil hatte er am 31. August 2025 versucht, seine Ehefrau durch die Verabreichung einer potenziell tödlichen Dosis Halcion-Tabletten zu töten. Noch zwölf Stunden danach befanden sich 19,1 μg/L Triazolam in ihrem Blut. Die Geschworenen bejahten die dazu allein gestellte Hauptfrage. [4] [2]
Mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde beanstandete der Angeklagte, dass eine Eventualfrage nach versuchtem Totschlag unterblieben war. Er berief sich insbesondere auf seine psychische Verfassung, seine Angst vor Pflegebedürftigkeit sowie auf Aussagen und ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die Fragenrüge ein erhebliches Tatsachensubstrat für die begehrte Eventualfrage aufzeigte. Maßgeblich war, ob die Verfahrensergebnisse eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt ernsthaft indizierten. Die Beschwerde erfüllte die dafür geltenden Anforderungen nicht. [6]
- Anforderungen an die Fragenrüge: Die Rüge muss die vermisste Frage und den dafür maßgeblichen Sachverhalt deutlich und bestimmt bezeichnen. Das Tatsachensubstrat muss die begehrte Eventualfrage nach den Kriterien logischen Denkens und der Empirie indizieren. [6]
- Gesamtheit der Beweisergebnisse: Einzelne Teile von Beweisergebnissen dürfen nicht isoliert herausgegriffen werden. Der Rechtsmittelwerber muss die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit berücksichtigen. [6]
- Erheblichkeit der Verfahrensergebnisse: In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse können eine Eventualfrage nur indizieren, wenn sie für die Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Der OGH knüpft dies an die Erörterungsbedürftigkeit im schöffengerichtlichen Verfahren. [6]
- Unvollständige Wiedergabe der Verantwortung: Die Beschwerde verwies auf Angst, Schock und schlechte psychische Verfassung. Sie überging aber die Angaben des Angeklagten, wonach er nach seiner Entlassung am Samstag die Tabletten von der Mitangeklagten übernommen und die Tat erst am Sonntagabend ausgeführt hatte. [6]
- Psychische Belastung und Gemütsbewegung: Auch die Hinweise auf Depressionen und das Gutachten zur erheblich beeinträchtigten Dispositionsfähigkeit genügten im konkreten Fall nicht. Sie indizierten nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung keine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 1. Juli 2026 bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Dies entsprach der Stellungnahme der Generalprokuratur. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Linz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [4] [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die prozessualen Anforderungen an eine Eventualfrage im Geschworenenverfahren und deren Geltendmachung mit Fragenrüge. Materiell-rechtlicher Bezugspunkt war die Abgrenzung zwischen versuchtem Mord und versuchtem Totschlag. [2] [3] [6]
- §§ 15, 75 und 76 StGB: Der Schuldspruch betraf versuchten Mord. Die Beschwerde begehrte eine Eventualfrage nach versuchtem Totschlag und berief sich damit auf eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt. [2] [3] [6]
- § 345 Abs 1 Z 6 und § 314 StPO: Diese Bestimmungen bilden den prozessualen Rahmen für die Fragenrüge wegen der unterbliebenen Eventualfrage. [3]
- § 258 Abs 1 und § 302 Abs 1 StPO: Der OGH verweist auf diese Bestimmungen für die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse, die eine Eventualfrage indizieren können. [6]
- § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO: Die Erörterungsbedürftigkeit im schöffengerichtlichen Verfahren dient dem OGH als Maßstab für die Erheblichkeit von Verfahrensergebnissen bei der Fragestellung. [6]
- §§ 344, 285d Abs 1 und 285i StPO: Darauf stützt der OGH die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen. [6]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht der Ausspruch über die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes zurück. Die Fragenrüge berücksichtigte die Verantwortung des Angeklagten nicht vollständig. Auch die angeführten psychischen Belastungen und das Gutachten indizierten keine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt, die eine Eventualfrage nach versuchtem Totschlag getragen hätte. Über die Berufungen entscheidet das OLG Linz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten M* M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten M* M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00054_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – M* M* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 31. August 2025 in S* seine Ehefrau H* M* zu töten versucht, indem er ihr eine potentiell tödliche Dosis Halcion 0,25 mg Tabletten in einer derart hohen Dosierung verabreichte, dass sich zwölf Stunden danach noch 19,1 μg/L Triazolam in deren Blut befanden.
[3] Die Geschworenen bejahten in Bezug auf diesen Schuldspruch die (in Richtung §§ 15, 75 StGB) allein gestellte Hauptfrage 1.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00054_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* M*.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) releviert das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage (§ 314 StPO) nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* M*.
[5] Die Fragenrüge (Z 6) releviert das Unterbleiben der Stellung einer Eventualfrage (§ 314 StPO) nach dem Verbrechen des Totschlags (§§ 15, 76 StGB).
[6] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragen sowie jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, vorliegend somit eines die begehrte Eventualfrage – nach den Kriterien logischen Denkens und der Empirie (RIS-Justiz RS0100871 [T3] und RS0132634) – indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447, RS0119417 [T1] und RS0100860 [T1]; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 3). Dabei darf der Rechtsmittelwerber den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage isoliert herausgegriffener Teile von Beweisergebnissen führen, sondern hat diese in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0120766 [T3, T6 und T8], RS0101087 [T5]). In der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) vermögen eine Eventualfrage aber nur dann zu indizieren, wenn sie für die diesbezügliche Entscheidung der Geschworenen erheblich sind. Unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Fragestellung sind sie somit relevant, wenn sie im schöffengerichtlichen Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig wären (RIS-Justiz RS0100396 [T1]; Lässig, WK-StPO § 314 Rz 7; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42).
[7] Diesen Kriterien wird die Fragenrüge nicht gerecht, indem sie ihre Kritik auf einzelne Passagen der Verantwortung des Beschwerdeführers stützt, wonach er bei einem Aufenthalt „in der Geriatrie“, nachdem er dort die „traurigen Pflegefälle“ gesehen habe, „panische Angst“ gehabt habe, dass ihm „das auch passiert“, diese Fälle „ein Schock“ für ihn gewesen seien und er sich in Ansehung seiner Erkrankungen und derjenigen seiner Ehefrau dann „noch einmal aufgebäumt“ und „raus, heim, schon mit dem Vorsatz“ gewollte habe, „ein Ende machen“, seine Frau und sich selbst „von den Qualen erlösen“ habe wollen, wobei er nach der Entlassung „dann relativ schnell den Plan umgesetzt“ habe, er in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei und „eine ganz schwere Episode“ gehabt habe (ON 134 S 4 f und 9), dabei aber jene Teile der Verantwortung des Angeklagten M* M* übergeht, wonach es nach seiner Entlassung am Samstag zu einem Treffen mit der Mitangeklagten H* zur Übergabe der zur Tatausführung verwendeten Tabletten gekommen sei, und er (erst) „am Sonntag am Abend […] das angestellt“ habe (ON 134 S 9).
[8] Auch mit dem Hinweis auf die Angaben des Zeugen C* M*, wonach der Beschwerdeführer „an Depressionen und Burnout“ leide, in stationärer Behandlung und in einem „psychisch sehr schlechten Zustand“ gewesen sei (ON 2.8 S 4, ON 10.4 S 21, ON 71.3 S 2, ON 71.5 S 1; vgl dazu im Übrigen RIS-Justiz RS0097540) und die Ausführungen der psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen, wonach die Diskretionsfähigkeit des Angeklagten M* M* im Tatzeitpunkt intakt, die Dispositionsfähigkeit aber durch eine „affektive Einengung und das Gefühl von Aussichtslosigkeit im Rahmen einer depressiven Störung erheblich beeinträchtigt“ gewesen sei und sich bei ihm das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung ergebe (ON 77.1 S 43 f), zeigt die Rüge keine Verfahrensergebnisse auf, die nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung die begehrte Fragestellung, nämlich das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt (vgl dazu RIS-Justiz RS0092092, RS0092283 [T1] und RS0092338; Birklbauer in WK2 StGB § 76 Rz 28 bis 31, 47 ff), ernsthaft indizieren.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00054_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen M* M* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* M* sowie die Berufungen der Angeklagten * H* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 10. März 2026, GZ 65 Hv 4/26k-134a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00054_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten M* M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00054_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – M* M* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00054_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Fragenrüge muss die vermisste Frage und das sie indizierende Tatsachensubstrat deutlich und bestimmt bezeichnen.
- Beweisergebnisse sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen; einzelne günstige Passagen reichen nicht aus.
- Die angeführten psychischen Belastungen indizierten hier keine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das OLG Linz.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 12Os54/26x?
Der OGH prüfte eine Fragenrüge gegen einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes. Der Angeklagte beanstandete, dass den Geschworenen keine Eventualfrage nach versuchtem Totschlag gestellt worden war.
Warum scheiterte die Fragenrüge?
Die Beschwerde griff einzelne Aussagepassagen heraus und überging weitere Angaben zum zeitlichen Ablauf. Auch die angeführten psychischen Belastungen und das Gutachten indizierten im konkreten Fall keine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Tatzeitpunkt.
Hat der OGH auch über die Berufungen entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Quelle und Hinweis
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