RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg als Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten am 27. Jänner 2026 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB. Nach den maßgeblichen Feststellungen versuchte er am 14. November 2025 zunächst, dem Opfer mit einem Messer in den Rücken zu stechen, und stach ihm anschließend in den Bauch. Das Opfer erlitt eine 1,5 cm breite und 2 cm tiefe Stichwunde mit Durchdringung der Haut und der Bauchdecke. Der Angeklagte hatte versucht, ihm vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen. [2] [4]
Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil. Gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO lag zudem eine Beschwerde vor. Der OGH entschied am 15. September 2026 über die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung. [4] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte die Einwände als Mängel-, Tatsachen-, Rechts- und Sanktionsrüge nach § 281 Abs 1 StPO. Die Beschwerde blieb erfolglos, weil sie die Anforderungen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht erfüllte und vielfach lediglich eine andere Würdigung der Beweise verlangte. [3]
- Mängelrüge: entscheidende oder erhebliche Tatsachen: Die Kritik an der Feststellung einer Äußerung gegenüber dem Opfer und am Ziehen des Messers betraf nach dem OGH keine entscheidende oder erhebliche Tatsache. Insoweit fehlte der Mängelrüge der erforderliche Bezugspunkt. [3]
- Keine Schuldberufung gegen das Schöffenurteil: Das Erstgericht hatte die Verantwortung des Angeklagten und die Videoaufzeichnung bereits gewürdigt. Daraus günstigere Schlüsse zum Waffeneinsatz abzuleiten, bekämpfte nur die tatrichterliche Beweiswürdigung. Eine solche Schuldberufung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. [3]
- Tatsachenrüge nach Z 5a: Die Tatsachenrüge muss anhand konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweise und unter Berücksichtigung der gesamten Beweiswerterwägungen erhebliche Bedenken wecken. Die erneute eigene Interpretation der Beweise und die Behauptung eines anderen Tatablaufs genügten hier nicht. [3]
- Nothilfe und Feststellungsmangel: Die Rechtsrüge behauptete eine Stichführung zur Abwehr eines Angriffs auf den Mitangeklagten. Sie überging jedoch die Feststellungen zum wechselseitigen Kampfgeschehen und die ausdrückliche Verneinung einer Notwehr- oder Nothilfesituation. Ein Feststellungsmangel ließ sich darauf nicht stützen. [3]
- Sanktionsrüge und Berufungsvorbringen: Der bloße Verweis auf andere Rügen war für den OGH unverständlich. Die behauptete unzureichende Berücksichtigung des Verantwortungsgefühls für den Mitangeklagten und des aggressiven Opferverhaltens stellte lediglich Berufungsvorbringen dar. Weitere Ausführungen zur Hilfeleistung verfehlten den festgestellten Sachverhalt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Über die Berufung und die implizit erhobene Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Linz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung OGH 12Os52/26b vom 15. September 2026 betrifft vor allem die Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein schöffengerichtliches Urteil. Der zugrunde liegende Schuldspruch erging wegen versuchter schwerer Körperverletzung. [4] [2] [3]
- §§ 15, 84 Abs 4 StGB: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die beabsichtigte schwere Verletzung wurde im Sachverhalt mit § 84 Abs 1 StGB umschrieben. [2]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit b und 11 StPO: Der OGH prüfte die Beschwerde unter den Gesichtspunkten der Mängelrüge, Tatsachenrüge, Rechtsrüge und Sanktionsrüge. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Der OGH verwies auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung und darauf, dass eine Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist. [3]
- § 3 Abs 1 erster Satz StGB: Auf diese Bestimmung bezog sich die behauptete Nothilfe. Die Rüge scheiterte daran, dass sie die gegenteiligen Urteilsfeststellungen überging. [3]
- § 285d Abs 1, §§ 285i, 498 Abs 3 StPO: Diese Vorschriften tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die anschließende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufung und Beschwerde. [3] [1]
- § 494 Abs 1 und § 390a Abs 1 StPO: Die Beschwerde betraf einen zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494 Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützte der OGH auf § 390a Abs 1 StPO. [4] [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zurück. Die eigenständige Bewertung bereits gewürdigter Beweise zeigte keine Nichtigkeit auf. Die Nothilferüge überging die ausdrückliche Verneinung einer Notwehr- oder Nothilfesituation im Urteil. Über Berufung und Beschwerde entscheidet das OLG Linz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00052_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde * L* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 14. November 2025 in H* * I* dadurch, dass er ihm mit einem Messer zunächst einen Stich in den Rücken zu versetzen suchte und ihm sodann in den Bauch stach, wodurch dieser eine 1,5 cm breite und 2 cm tiefe Stichwunde mit Durchdringung der Haut und der Bauchdecke erlitt, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) vorsätzlich zuzufügen versucht.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00052_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus Z 5, „5 lit a“, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des L* schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) orientiert sich mit ihrer Kritik an den Urteilskonstatierungen und der -begründung als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich nicht an den Kriterien der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (siehe dazu RIS-Justiz RS0117995, RS0098646 und RS0119089).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die dagegen aus Z 5, „5 lit a“, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des L* schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) orientiert sich mit ihrer Kritik an den Urteilskonstatierungen und der -begründung als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich nicht an den Kriterien der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (siehe dazu RIS-Justiz RS0117995, RS0098646 und RS0119089).
[5] Soweit sie die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung zum Opfer „Ich stich di ob du Drecksau“ gesagt und ein Messer gezogen habe (nominell Z 5 erster und zweiter Fall) kritisiert, bezieht sie sich nicht – wie aber geboten – auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS‑Justiz RS0106268, RS0117264, RS0116877).
[6] Indem die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und dritter Fall) vom Erstgericht ohnedies erwogene Beweisergebnisse (insb die Verantwortung des Beschwerdeführers [US 6] und die Videoaufzeichnung der Tat [US 8]; zu deren Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof siehe RIS‑Justiz RS0130728; ON 53, 9) eigenständig würdigt und für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zum Waffeneinsatz einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene (§ 258 Abs 2 StPO) Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige, in der Hauptverhandlung vorgekommene, Beweismittel bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern (RIS‑Justiz RS0118780, RS0119583, RS0135412).
[8] Mit der – im Wesentlichen bloß in Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge – neuerlich angestellten eigenständigen Interpretation im Urteil gewürdigter Beweisergebnisse (konkret der Verantwortung der beiden Angeklagten, der Angaben des Opfers und des Zeugen * K* und dem Inhalt des Videos, US 6 ff) sowie der Behauptung eines alternativen Tatablaufs gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht einen Feststellungsmangel in Bezug auf Nothilfe (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) geltend und behauptet, dass die Stichführung bloß in Abwehr eines Angriffs auf den Mitangeklagten erfolgt sei.
[10] Dabei übergeht sie die Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer mit dem Messer auf das Opfer im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesem, in der beide Angriffs- und Verteidigungshandlungen in Form von Schlägen und Tritten ausführten, einstach (US 5). Da das Erstgericht das Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfesituation ausdrücklich ablehnte (siehe auch US 10; vgl dazu RIS‑Justiz RS0089431, RS0088726), kommt insoweit die Geltendmachung eines Feststellungsmangels nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0099730 [T3], RS0118580 [T24], RS0099810 [T21]).
[11] Die Bezugnahme auf (auch zivilrechtliche) Literatur und Rechtsprechung dazu ist einer Erwiderung daher ebenso wenig zugänglich wie die eigenständige Bewertung des Tatgeschehens durch den Beschwerdeführer. Damit übt dieser – im Rechtsmittel weitwendig wiederholt – neuerlich bloß in unzulässiger Weise Beweiswürdigungskritik.
[12] Soweit die Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall) auf die Ausführungen der Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge verweist, ist sie schlicht unverständlich (RIS‑Justiz RS0100183).
[13] Mit der Kritik, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer für den Mitangeklagten verantwortlich gefühlt habe, sowie das (aggressive) Verhalten des Opfers nicht entsprechend gewürdigt (siehe dazu US 11), erstattet die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall) bloß ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099911).
[14] Die Ausführungen zur (gebotenen) Hilfeleistung für den Mitangeklagten vernachlässigen den im Urteilssachverhalt (US 5) liegenden Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[16] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00052_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * L* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 27. Jänner 2026, GZ 30 Hv 119/25p‑54, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00052_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00052_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00052_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Mängelrüge muss sich auf entscheidende oder erhebliche Tatsachen beziehen.
- Eine eigene, günstigere Beweiswürdigung ersetzt keine gesetzmäßige Nichtigkeitsrüge.
- Eine Nothilferüge darf die ausdrückliche Verneinung einer Nothilfesituation im Urteil nicht übergehen.
- Über Berufung und Beschwerde entscheidet nach der Zurückweisung das OLG Linz.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 12Os52/26b?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zurück. Die Entscheidung über Berufung und Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Warum reichte die Kritik an der Beweiswürdigung nicht aus?
Die Beschwerde bewertete bereits berücksichtigte Beweise selbst neu und verlangte günstigere Schlussfolgerungen. Das war nach dem OGH bloße Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Warum scheiterte die Berufung auf Nothilfe?
Die Rechtsrüge überging die Feststellungen zum Kampfgeschehen und die ausdrückliche Verneinung einer Notwehr- oder Nothilfesituation durch das Erstgericht. Deshalb konnte sie insoweit keinen Feststellungsmangel aufzeigen.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Oberlandesgericht Linz für die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zuständig.
Quelle und Hinweis
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