RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft legte mehreren Angeklagten unter anderem Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und falsche Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB zur Last. Dem späteren Erneuerungswerber wurde ein nach § 12 zweiter Fall, § 302 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten vorgeworfen. [2] [3]
Zu Beginn der Hauptverhandlung erklärten die Angeklagten, die Verantwortung für das angelastete Verhalten zu übernehmen. Nach zustimmender Äußerung der Staatsanwaltschaft bot das Erstgericht eine diversionelle Verfahrenseinstellung gegen Zahlung eines Geldbetrags an. Die Angeklagten stimmten zu und leisteten die Zahlungen fristgerecht. [3]
Das Erstgericht stellte das Verfahren gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein. Auf Weisung der Oberstaatsanwaltschaft erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde. Das Oberlandesgericht gab dieser statt, hob den Einstellungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. [3]
Ausführungen des OGH
Der Angeklagte machte mit seinem Erneuerungsantrag Verletzungen des Art 6 MRK geltend. Er beanstandete sowohl die Beschwerde der Staatsanwaltschaft trotz deren ursprünglicher Zustimmung zur Diversion als auch das Fehlen einer Möglichkeit, sich zu dieser Beschwerde zu äußern. [3] [3]
- Subsidiarität des Rechtsbehelfs: Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist ein subsidiärer Rechtsbehelf. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK gelten sinngemäß. [3] [3]
- Anwendbarkeit des Art 6 MRK: Ein diversionelles Vorgehen stellt nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung und überwiegenden Lehre keine Entscheidung über eine Anklage, also über Schuld oder Nichtschuld, im Sinn des Art 6 MRK dar. [3]
- Zustimmung der Staatsanwaltschaft: Die zustimmende Äußerung der Staatsanwaltschaft nach § 209 Abs 2 StPO bindet das Gericht nicht. Nach Ansicht des OGH begründete sie daher kein grundrechtlich schützenswertes Vertrauen auf eine endgültige diversionelle Erledigung. [3]
- Weisungsrecht: Ein aus der Zustimmung abgeleiteter Vertrauensschutz könnte nach den Ausführungen des OGH außerdem das verfassungsrechtlich abgesicherte Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft durch ihre vorgesetzten Organe unterlaufen. [3]
- Fehlende Endgültigkeit: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das diversionelle Vorgehen abzulehnen, hatte keinen endgültigen Charakter. Der Angeklagte konnte seine Argumente im Rechtsmittelverfahren erneut vorbringen und eine Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO erheben. [3]
- Effektiver Rechtsschutz: Die behaupteten Konventionsverletzungen konnten nach Auffassung des OGH noch im Rahmen einer Urteilsanfechtung wirksam geltend gemacht werden. Die längere Dauer bis zu einem möglichen Erfolg stellte die Effektivität dieser Rechtsbehelfe nicht in Frage. [3]
Ergebnis
Der OGH sah keinen Anlass für die angeregte Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Er wies den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO in nichtöffentlicher Sitzung nach § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurück. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die strafprozessualen Regeln über Diversion, Erneuerung des Strafverfahrens und Urteilsanfechtung sowie die Garantien und Zulässigkeitsvoraussetzungen der MRK. [3] [3]
- §§ 199, 200 StPO: Diversion und Einstellung des Strafverfahrens nach Erfüllung der festgelegten Leistungen. [3]
- § 209 Abs 2 StPO: Im Beschluss als Grundlage für die Äußerung der Staatsanwaltschaft und das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Diversion behandelt. [3]
- § 281 Abs 1 Z 10a StPO: Diversionsrüge im Rahmen der Urteilsanfechtung. [3]
- §§ 363a, 363b Abs 2 Z 3 StPO: Erneuerung des Strafverfahrens und Zurückweisung des Antrags in nichtöffentlicher Sitzung. [3]
- Art 6, 13, 34 und 35 MRK: Recht auf ein faires Verfahren, wirksame Beschwerde sowie sinngemäß herangezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen des Erneuerungsantrags. [3] [3]
- Art 90a B-VG und § 29 Abs 1 StAG: Verfassungsrechtliche Stellung und Weisungsbindung der Staatsanwaltschaft. [3]
Spruch
Der OGH wies den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens zurück. Eine diversionelle Erledigung ist grundsätzlich keine Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld im Sinn des Art 6 MRK. Selbst bei angenommener teilweiser Anwendbarkeit dieser Garantie fehlte es an einer endgültigen Entscheidung, weil der Angeklagte seine Einwände noch im Rahmen einer Urteilsanfechtung und mit Diversionsrüge geltend machen konnte.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00046_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit Anklageschrift vom 14. Mai 2025 (ON 255) legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption * M* und * B* jeweils ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A./I./) und ein als Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (B./I./ bzw B./II./) sowie * W* ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 12 zweiter Fall, § 302 Abs 1 StGB (A./II./) beurteiltes Verhalten zur Last. [2] Eingangs der Hauptverhandlung vom 7.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00046_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Angeklagten W* auf Erneuerung des Strafverfahrens, mit welchem er Verletzungen der Garantien des Art 6 MRK behauptet, die er daraus ableitet, dass (a./) die Staatsanwaltschaft trotz ihrer in der Hauptverhandlung erteilten Zustimmung zur Diversion Beschwerde gegen den Beschluss auf Verfahrenseinstellung erhoben habe und (b./) ihm zudem keine Äußerungsmöglichkeit zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Diversionsbeschluss des Erstgerichts gewährt worden sei. [8] Der Antrag ist nicht berechtigt. [9] Ein nicht auf ein Urteil des EGMR gestützter Erneuerungsantrag ist – nicht anders als eine Beschwerde an diesen Gerichtshof – ein ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00046_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00046_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 34/25i des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Der Antrag wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00046_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2025 (ON 255) legte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption * M* und * B* jeweils ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A./I./) und ein als Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (B./I./ bzw B./II./) sowie * W* ein als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 12 zweiter Fall, § 302 Abs 1 StGB (A./II./) beurteiltes Verhalten zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00046_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine diversionelle Erledigung ist nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung grundsätzlich keine Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld im Sinn des Art 6 MRK.
- Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Diversion begründet für sich allein kein grundrechtlich geschütztes Vertrauen auf eine endgültige Verfahrenseinstellung.
- Nach Aufhebung der diversionellen Einstellung konnten die betreffenden Einwände noch mit einer Urteilsanfechtung und einer Diversionsrüge geltend gemacht werden.
- Der Erneuerungsantrag wurde gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Gilt Art 6 MRK für eine diversionelle Erledigung?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung stellt die Diversion grundsätzlich keine Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld im Sinn des Art 6 MRK dar.
Bindet die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Diversion das Gericht?
Nein. Der OGH hielt fest, dass die zustimmende Äußerung der Staatsanwaltschaft nach § 209 Abs 2 StPO das Gericht nicht bindet.
Kann eine aufgehobene Diversion später noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden?
Nach dieser Entscheidung konnten die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung noch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht und mit Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO geltend gemacht werden.
Wie entschied der OGH über den Erneuerungsantrag?
Der OGH wies den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO zurück.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit eines Erneuerungsantrags, nicht die materielle Berechtigung der ursprünglichen Anklagevorwürfe.
Die Aussagen zur Diversion und zu Art 6 MRK geben die Begründung dieser OGH-Entscheidung wieder und sind keine individuelle rechtliche Beurteilung.
Die Namen der Angeklagten wurden entsprechend der Quelle nicht ausgeschrieben.
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