RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg hatte den Angeklagten wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB, Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] [3]
Dem Schuldspruch zu I lagen von April 2022 bis Dezember 2024 wiederholt gesetzte körperliche Übergriffe, gefährliche Drohungen und Freiheitsentziehungen gegenüber der damaligen Lebensgefährtin zugrunde. Das Erstgericht nahm eine umfassende Kontrolle ihres Verhaltens und eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer autonomen Lebensführung an. Die Schuldsprüche zu II und III betrafen sexuelle Handlungen im November beziehungsweise bis Anfang Dezember 2024. [3]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und erhob Berufung. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH griff den Schuldspruch zu I aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde amtswegig auf. Ausschlaggebend war ein Rechtsfehler mangels hinreichender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. [3] [3]
- Vorsatzfeststellungen: Die erstgerichtlichen Feststellungen erfassten zwar den Vorsatz hinsichtlich Dauer, Dichte und Intensität der Übergriffe sowie hinsichtlich der umfassenden Kontrolle und erheblichen Einschränkung der autonomen Lebensführung. Es fehlten jedoch Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der konkret maßgeblichen Anknüpfungsdelikte nach § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB. [3] [3]
- Misshandlungen am Körper: Soweit Ohrfeigen, Zwicken und Reißen an den Haaren nicht als versuchte oder vollendete Körperverletzungen zu beurteilen waren, hätte das Erstgericht auch den Vorsatz in Bezug auf Misshandlungen am Körper feststellen müssen. Der OGH verwies insoweit auf die erforderliche „zweifache Vorsatzprüfung“. [3]
- Aufhebungsumfang: Der Feststellungsmangel erforderte die Aufhebung des Schuldspruchs zu I. Davon waren auch der Strafausspruch und der undifferenziert auf den gesamten Schuldspruch gestützte Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche betroffen. [1] [3]
- Widerspruchsrüge: Zwischen den Feststellungen zu den Schuldsprüchen II und III bestand nach Auffassung des OGH kein logischer Widerspruch. Die Anwendung überlegener Körperkraft bei der Vergewaltigung war mit der Feststellung vereinbar, dass bei den weiteren Taten aufgrund der vorangegangenen Einschüchterung kein zusätzliches Nötigungsmittel eingesetzt werden musste. [3]
- Tatsachenrüge: Die bloße Kritik an der vom Erstgericht angenommenen Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Beweisperson bildet keinen zulässigen Bezugspunkt einer Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO. [3]
- Rechtsrüge: Die Rechtsrüge war nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie Feststellungen zu den Nötigungsmitteln und zur subjektiven Tatseite vermisste beziehungsweise bestritt, dabei aber die hierzu getroffenen Urteilskonstatierungen überging. [3]
Ergebnis
Der OGH hob den Schuldspruch zu I wegen fortgesetzter Gewaltausübung sowie den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche auf. In diesem Umfang wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen. [1] [3]
Mit der gegen den Schuldspruch zu I gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und mit seiner Berufung wurde der Angeklagte auf die Teilaufhebung verwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen; die Schuldsprüche zu II und III blieben damit unberührt. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Von einer durch die Generalprokuratur angeregten Maßnahme nach § 289 StPO hinsichtlich der Schuldsprüche zu II und III sah der OGH ab. Den Entscheidungsgründen waren insbesondere keine Feststellungen zu entnehmen, wonach diese Taten vom Vorsatz getragen gewesen wären, sie wiederholt im Rahmen fortgesetzter Gewaltausübung zu begehen. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an die Feststellung des subjektiven Tatbestands bei fortgesetzter Gewaltausübung sowie die prozessualen Voraussetzungen und Folgen einer Nichtigkeitsbeschwerde. [3] [3]
- § 107b Abs 1, 2, 3 und 4 StGB: Fortgesetzte Gewaltausübung; im Mittelpunkt der Entscheidung standen die erforderlichen Vorsatzfeststellungen zu den Anknüpfungsdelikten und zu allfälligen Misshandlungen am Körper. [3]
- § 201 Abs 1 StGB: Vergewaltigung; der entsprechende Schuldspruch zu II wurde durch die Teilaufhebung nicht beseitigt. [2] [1] [3]
- § 205a Abs 1 StGB: Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung; auch der Schuldspruch zu III blieb unberührt. [2] [1] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe betreffend Begründungsmängel, Tatsachenrüge und materiell-rechtliche Fehler. [3] [3]
- § 285e StPO: Grundlage für die Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs bereits bei der nichtöffentlichen Beratung. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen bei der nichtöffentlichen Beratung. [3]
Spruch
Bei fortgesetzter Gewaltausübung müssen die Feststellungen auch den Vorsatz hinsichtlich der maßgeblichen Anknüpfungsdelikte und gegebenenfalls der Misshandlungen am Körper abdecken. Wegen eines diesbezüglichen Feststellungsmangels hob der OGH den Schuldspruch zu I samt den davon abhängigen Aussprüchen auf.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I, demgemäß im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu I richtet, und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00039_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* jeweils eines Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB (I) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II) sowie der Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in B* (I) von April 2022 bis Dezember 2024, mithin länger als ein Jahr, gegen seine damalige Lebensgefährtin * Ni* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr durchschnittlich jeden zweiten bis dritten Tag, teilweise sogar mehrmals täglich, Ohrfeigen, Faustschläge, Tritte und Stöße zufügte, sie an den Haaren riss, sie gefährlich bedrohte, würgte, zwickte un...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00039_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt. Zur amtswegigen Maßnahme: [4] Nach den Entscheidungsgründen zu I des Schuldspruchs erfasste der (in unterschiedlichen Formen konstatierte) Vorsatz des Angeklagten folgende (objektive) Sachverhaltselemente: Dauer, Dichte und Intensität der Übergriffe, Tatumstände, auf deren Grundlage die Rechtsfrage nach der Eignung der Gewalthandlungen bejaht wurde, das Opfer in einen Zustand permanenter (oder zumindest häufig auftretender) Angst vor weiteren Gewaltakten zu versetzen und solcherart dessen Lebensführungsfreiheit gravierend zu beeinträch...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00039_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00039_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00039_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 319 Hv 58/25v-24.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu I, demgemäß im Strafausspruch und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00039_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bei § 107b StGB genügt es nicht, nur den Vorsatz hinsichtlich Dauer, Intensität und kontrollierender Wirkung der Gewalt festzustellen; erforderlich sind auch Feststellungen zum maß
- geblichen subjektiven Tatbestand der Anknüpfungsdelikte.
- Ein Feststellungsmangel beim Schuldspruch wegen fortgesetzter Gewaltausübung kann auch den Strafausspruch und einen undifferenziert auf sämtliche Schuldsprüche gestützten Ausspruch
- über privatrechtliche Ansprüche erfassen.
- Die bloße Kritik an der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Erstgerichts trägt eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH den Schuldspruch wegen fortgesetzter Gewaltausübung auf?
Das Erstgericht hatte nicht ausreichend festgestellt, ob der Vorsatz auch die konkret maßgeblichen Anknüpfungsdelikte und gegebenenfalls die Misshandlungen am Körper erfasste.
Was bedeutet die zweifache Vorsatzprüfung bei § 107b StGB?
Nach den Ausführungen des OGH bedarf es neben dem Vorsatz zur fortgesetzten Gewaltausübung auch entsprechender Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Anknüpfungsdelikte.
Blieben die Schuldsprüche wegen der Sexualdelikte bestehen?
Ja. Die Schuldsprüche zu II und III blieben unberührt; die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Welche Folgen hatte die Teilaufhebung?
Aufgehoben wurden der Schuldspruch zu I, der Strafausspruch und der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche. Insoweit wurde die Sache an das Landesgericht Korneuburg zurückverwiesen.
Quelle und Hinweis
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Die Aufhebung betrifft nur den Schuldspruch zu I und die davon abhängigen Aussprüche; das Urteil blieb im Übrigen unberührt.
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