RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns68/26k
Entscheidungsdatum
2026-09-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00068.26K.0910.000
Dokumentnummer
JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000

Sachverhalt

Beim Bezirksgericht Gmünd war gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB anhängig. Die Angeklagte beantragte eine Delegierung. Der OGH entschied darüber nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Die Angeklagte wohnte im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West. Für die begehrte Zuständigkeitsübertragung wurden die Vermeidung von Kosten und Reiseaufwendungen sowie Befangenheitsüberlegungen ins Treffen geführt. Ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge hielt sich im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd auf. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die angeführten Umstände einen hinreichend wichtigen Grund für die Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO darstellen. Er verneinte dies sowohl hinsichtlich der Kosten und Reiseaufwendungen als auch hinsichtlich der Befangenheitsüberlegungen. [2]

Ergebnis

Der OGH gab dem Delegierungsantrag der Angeklagten nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Zentral ist § 39 Abs 1 StPO als Maßstab für den wichtigen Grund einer Delegierung. Zur Begründung der Ablehnung zog der OGH zwei Rechtssatzverweise heran. [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Die Vermeidung von Kosten und Reiseaufwendungen der Angeklagten bildet im vorliegenden Fall keinen hinreichend wichtigen Delegierungsgrund. Auch die angeführten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Zuständigkeitsübertragung. Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz‑West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS‑Justiz RS0097037).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 14 U 20/26z des Bezirksgerichts Gmünd über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz‑West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS‑Justiz RS0097037).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Kosten und Reiseaufwendungen der Angeklagten genügten im konkreten Fall nicht als wichtiger Delegierungsgrund.
  • Der Aufenthalt des beantragten Zeugen im Sprengel des tatortzuständigen Gerichts sprach zusätzlich gegen die Delegierung.
  • Auch die angeführten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten keine Zuständigkeitsübertragung.

Häufige Fragen

Reichen Reisekosten für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO aus?

Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies. Die Vermeidung von Kosten und Reiseaufwendungen der Angeklagten stellte keinen hinreichend wichtigen Grund dar.

Welche Rolle spielte der Aufenthalt des Zeugen?

Der OGH berücksichtigte zusätzlich, dass der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd seinen Aufenthalt hatte.

Wie entschied der OGH in 12Ns68/26k?

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Auch die angeführten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten keine Zuständigkeitsübertragung. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen