RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Bezirksgericht Gmünd war gegen die Angeklagte ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB anhängig. Die Angeklagte beantragte eine Delegierung. Der OGH entschied darüber nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Die Angeklagte wohnte im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West. Für die begehrte Zuständigkeitsübertragung wurden die Vermeidung von Kosten und Reiseaufwendungen sowie Befangenheitsüberlegungen ins Treffen geführt. Ein von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeuge hielt sich im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd auf. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die angeführten Umstände einen hinreichend wichtigen Grund für die Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO darstellen. Er verneinte dies sowohl hinsichtlich der Kosten und Reiseaufwendungen als auch hinsichtlich der Befangenheitsüberlegungen. [2]
- Kosten und Reiseaufwendungen: Die Vermeidung von Kosten und Reiseaufwendungen für die im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West wohnhafte Angeklagte genügte dem OGH nicht als wichtiger Grund. Er verwies dazu auf RIS-Justiz RS0127777. [2]
- Aufenthalt des Zeugen: Zusätzlich berücksichtigte der OGH, dass der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hatte. [4]
- Befangenheitsüberlegungen: Auch die angeführten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten die begehrte Zuständigkeitsübertragung nicht. Dazu verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0097037. [2]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag der Angeklagten nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Zentral ist § 39 Abs 1 StPO als Maßstab für den wichtigen Grund einer Delegierung. Zur Begründung der Ablehnung zog der OGH zwei Rechtssatzverweise heran. [2]
- § 39 Abs 1 StPO: Der OGH verneinte einen hinreichend wichtigen Grund für die beantragte Delegierung. [2]
- RIS-Justiz RS0127777: Der Rechtssatz wird zur fehlenden Eignung der geltend gemachten Kosten und Reiseaufwendungen als Delegierungsgrund angeführt. [4]
- RIS-Justiz RS0097037: Der Rechtssatz wird im Zusammenhang mit den nicht tragfähigen Befangenheitsüberlegungen angeführt. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die Vermeidung von Kosten und Reiseaufwendungen der Angeklagten bildet im vorliegenden Fall keinen hinreichend wichtigen Delegierungsgrund. Auch die angeführten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Zuständigkeitsübertragung. Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Wien zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz‑West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS‑Justiz RS0097037).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 14 U 20/26z des Bezirksgerichts Gmünd über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Vermeidung von „unnötigen Kosten“ und „Reiseaufwendungen“ für die – im Sprengel des Bezirksgerichts Graz‑West wohnhafte – Angeklagte stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777). Dazu kommt, dass auch der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge seinen Aufenthalt im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd hat. Ebenso wenig rechtfertigen Befangenheitsüberlegungen die begehrte Zuständigkeitsübertragung (RIS‑Justiz RS0097037).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260910_OGH0002_0120NS00068_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Kosten und Reiseaufwendungen der Angeklagten genügten im konkreten Fall nicht als wichtiger Delegierungsgrund.
- Der Aufenthalt des beantragten Zeugen im Sprengel des tatortzuständigen Gerichts sprach zusätzlich gegen die Delegierung.
- Auch die angeführten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten keine Zuständigkeitsübertragung.
Häufige Fragen
Reichen Reisekosten für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO aus?
Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies. Die Vermeidung von Kosten und Reiseaufwendungen der Angeklagten stellte keinen hinreichend wichtigen Grund dar.
Welche Rolle spielte der Aufenthalt des Zeugen?
Der OGH berücksichtigte zusätzlich, dass der von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeuge im Sprengel des tatortzuständigen Bezirksgerichts Gmünd seinen Aufenthalt hatte.
Wie entschied der OGH in 12Ns68/26k?
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Auch die angeführten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigten keine Zuständigkeitsübertragung. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Quelle und Hinweis
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