RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht Steyr war zu AZ 13 Hv 58/26p eine Strafsache wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anhängig. Das Gericht regte die Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 2. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Der Entscheidungstext enthält weder nähere Angaben zum Tatvorwurf noch zu den tatsächlichen Umständen, die Anlass für die Delegierungsanregung waren. [3] [5]
Ausführungen des OGH
Der OGH begründet die Delegierung ausschließlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO. Welche konkreten Umstände diese Voraussetzungen erfüllen, erläutert er nicht. [2]
- Voraussetzungen der Delegierung: Der OGH bejahte die Voraussetzungen des § 39 StPO. Eine darüber hinausgehende Auslegung dieser Bestimmung enthält die Begründung nicht. [5]
- Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Beschlusses ist die Delegierung der Strafsache. Eine Entscheidung über Schuld oder Strafe wird damit nicht getroffen. [3] [4]
Ergebnis
Der OGH nahm die Strafsache dem bislang zuständigen Landesgericht Steyr ab und delegierte sie an das Landesgericht Krems an der Donau. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Delegierungsentscheidung stützt sich auf § 39 StPO. Die angeführten Bestimmungen des StGB betreffen den Tatvorwurf des Ausgangsverfahrens. [3] [5]
- § 39 StPO: Diese Bestimmung bildet die vom OGH ausdrücklich genannte Grundlage der Delegierung. [2]
- §§ 15, 105 Abs 1 StGB: Diese Bestimmungen werden für den Vorwurf der versuchten Nötigung im Ausgangsverfahren angeführt. [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Der Entscheidungskopf nennt diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH delegierte die beim Landesgericht Steyr anhängige Strafsache wegen versuchter Nötigung an das Landesgericht Krems an der Donau. Die Entscheidung beruht auf § 39 StPO. Die Begründung beschränkt sich darauf, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festzuhalten.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0120NS00066_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0120NS00066_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, AZ 13 Hv 58/26p des Landesgerichts Steyr, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0120NS00066_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0120NS00066_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260902_OGH0002_0120NS00066_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Strafsache wurde vom Landesgericht Steyr an das Landesgericht Krems an der Donau delegiert.
- Der OGH bejahte die Voraussetzungen des § 39 StPO, ohne konkrete Delegierungsgründe auszuführen.
- Der Beschluss betrifft die Delegierung, nicht die Beurteilung des Tatvorwurfs.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 12Ns66/26s?
Der OGH delegierte eine beim Landesgericht Steyr anhängige Strafsache wegen versuchter Nötigung an das Landesgericht Krems an der Donau.
Welche Gründe nennt der OGH für die Delegierung?
Der OGH hält lediglich fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Konkrete tatsächliche Gründe werden nicht genannt.
Enthält der Beschluss eine Entscheidung über den Nötigungsvorwurf?
Nein. Der Beschluss regelt die Delegierung der Strafsache und enthält keine Entscheidung über Schuld oder Strafe.
Quelle und Hinweis
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Der Entscheidungstext nennt keine konkreten tatsächlichen Gründe für die Delegierung.
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