RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Ns35/26g
Entscheidungsdatum
2026-07-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120NS00035.26G.0715.000
Dokumentnummer
JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Ried im Innkreis entließ den Verurteilten mit Wirksamkeit zum 26. Februar 2026 bedingt aus den verbüßten Freiheitsstrafen. Es bestimmte eine Probezeit von drei Jahren und ordnete Bewährungshilfe an. Der Verurteilte erklärte unmittelbar nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht. [2] [6]

Ab dem vorgesehenen Entlassungstermin wurde über den Verurteilten Untersuchungshaft vollzogen, zunächst in der Justizanstalt Ried im Innkreis und ab 3. März 2026 in der Justizanstalt Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck verurteilte ihn später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; die Übernahme in den Strafvollzug erfolgte am 27. März 2026. [6]

Das Landesgericht Ried im Innkreis überwies die Strafvollzugssache an das Landesgericht Innsbruck. Dieses bezweifelte wegen des Anschlussvollzugs seine Zuständigkeit und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor. [5] [6]

Ausführungen des OGH

Für die weitere Führung der Vollzugssache war entscheidend, ob der Verurteilte durch die unmittelbar nach der Entlassung vollzogene Haft in der Justizanstalt Innsbruck einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck begründet hatte. [3] [6]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Strafvollzugssache vom Landesgericht Innsbruck zu führen ist. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Zuständigkeitsentscheidung stützt sich auf die strafvollzugsrechtlichen Regeln über die weitere Führung einer Vollzugssache sowie auf die Vorschriften zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine voraussichtlich länger dauernde Haft kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Im konkreten Kompetenzkonflikt war die Strafvollzugssache vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 25 BE 305/25f‑3, wurde * A* mit Wirksamkeit zum 26. Februar 2026 aus von ihm verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Werden im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder Bewährungshilfe angeordnet und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn – wie hier – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist (§ 179 Abs 1 StVG analog; RIS‑Justiz RS0088481 [T2]; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 4). Ein späterer, a...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.

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[4]

RIS-Volltext

Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.

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[5]

RIS-Kontext

Sadoghi PMM in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 71 BE 18/26s des Landesgerichts Innsbruck, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Ried im Innkreis, AZ 25 BE 305/25f, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den Beschluss gefasst: Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.

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[6]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 10.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine voraussichtlich länger dauernde Haft kann bei objektiver Ex-ante-Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
  • Für den Zuständigkeitsübergang nach bedingter Entlassung ist die tatsächliche Entlassung und die unmittelbar anschließende Aufenthaltsbegründung maßgeblich.
  • Ein späterer Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verändert die einmal begründete Kompetenz grundsätzlich nicht mehr.
  • Im entschiedenen Fall hatte das Landesgericht Innsbruck die Strafvollzugssache weiterzuführen.

Häufige Fragen

Kann eine Haft einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen?

Ja. Nach dem OGH kann eine Haft einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn bei objektiver Ex-ante-Betrachtung ein voraussichtlich längerer Verbleib zu erwarten ist.

Welche Aufenthaltsdauer gilt als Orientierung?

Der OGH nennt unter Verweis auf seine Rechtsprechung sechs Monate als Orientierungshilfe. Entscheidend bleiben jedoch die tatsächlichen Umstände und die Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt.

Welches Gericht war für die Vollzugssache zuständig?

Der OGH bestimmte das Landesgericht Innsbruck zur weiteren Führung der Strafvollzugssache.

Ändert ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit erneut?

Nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH bewirkt ein späterer, auch mehrmaliger Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine weitere Kompetenzveränderung.

Quelle und Hinweis

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Die Parteienbezeichnung wurde entsprechend der anonymisierten RIS-Fassung nicht ausgeschrieben.

Die Aussage zur Haft als gewöhnlichem Aufenthalt wird als einzelfallbezogene Prognose und nicht als allgemeiner Automatismus dargestellt.

Die im RIS-Text genannten Rechtsprechungsnachweise wurden nur in der dort wiedergegebenen Funktion angeführt.

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