RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Ried im Innkreis entließ den Verurteilten mit Wirksamkeit zum 26. Februar 2026 bedingt aus den verbüßten Freiheitsstrafen. Es bestimmte eine Probezeit von drei Jahren und ordnete Bewährungshilfe an. Der Verurteilte erklärte unmittelbar nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht. [2] [6]
Ab dem vorgesehenen Entlassungstermin wurde über den Verurteilten Untersuchungshaft vollzogen, zunächst in der Justizanstalt Ried im Innkreis und ab 3. März 2026 in der Justizanstalt Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck verurteilte ihn später rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; die Übernahme in den Strafvollzug erfolgte am 27. März 2026. [6]
Das Landesgericht Ried im Innkreis überwies die Strafvollzugssache an das Landesgericht Innsbruck. Dieses bezweifelte wegen des Anschlussvollzugs seine Zuständigkeit und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vor. [5] [6]
Ausführungen des OGH
Für die weitere Führung der Vollzugssache war entscheidend, ob der Verurteilte durch die unmittelbar nach der Entlassung vollzogene Haft in der Justizanstalt Innsbruck einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck begründet hatte. [3] [6]
- Zuständigkeitsübergang: Nimmt ein bedingt Entlassener, für den Weisungen erteilt oder Bewährungshilfe angeordnet wurden, unmittelbar nach seiner tatsächlichen Entlassung Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts in einem anderen Bundesland, ist dieses Gericht analog § 179 Abs 1 StVG zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig. Das gilt auch, wenn die Entlassungsentscheidung bereits zuvor rechtskräftig geworden ist. [3] [6]
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt bei objektiver Ex-ante-Betrachtung tatsächliche Umstände voraus, die auf einen nicht bloß vorübergehenden, sondern längeren Verbleib am betreffenden Ort hindeuten. Ein Zeitraum von sechs Monaten dient dabei als Orientierungshilfe. [6]
- Aufenthalt in Haft: Auch eine Anhaltung in Haft kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie voraussichtlich noch länger andauern wird. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Einlieferung anzustellende Prognose der Aufenthaltsdauer. [6]
- Prognose im Einzelfall: Der OGH berücksichtigte insbesondere die Verdachts- und Strafdrohungslage, die Voraussetzungen einer Strafschärfung sowie die Zuständigkeit der Justizanstalt Innsbruck für den Vollzug einer Strafhaft von weniger als 18 Monaten. Danach war bei der Einlieferung von einem voraussichtlich längeren Verbleib in Innsbruck auszugehen. [6]
- Zeitpunkt der Überstellung: Dass die Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck erst am 3. März 2026 möglich war, hinderte nach Ansicht des OGH die Annahme einer unmittelbar nach der Entlassung erfolgten Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht. [6]
- Spätere Aufenthaltswechsel: Ein späterer, gegebenenfalls auch mehrmaliger Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts führt nach § 179 Abs 1 StVG zu keiner weiteren Kompetenzveränderung. [3] [6]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Strafvollzugssache vom Landesgericht Innsbruck zu führen ist. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Zuständigkeitsentscheidung stützt sich auf die strafvollzugsrechtlichen Regeln über die weitere Führung einer Vollzugssache sowie auf die Vorschriften zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts. [3] [6]
- § 179 Abs 1 StVG analog: Zuständigkeit jenes Landesgerichts, in dessen Sprengel unmittelbar nach der tatsächlichen Entlassung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt begründet wird; spätere Aufenthaltswechsel bewirken keine weitere Kompetenzänderung. [3] [6]
- § 38 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 180 Abs 1 StVG: Im Beschluss angeführte Grundlagen für die Vorlage und Entscheidung des Kompetenzkonflikts. [6]
- RIS-Justiz RS0088481 [T2]: Vom OGH herangezogener Rechtsprechungsnachweis zum Zuständigkeitsübergang im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung. [3] [6]
- RIS-Justiz RS0109116 [T6 und T7]: Vom OGH herangezogene Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt, zur Haft als möglichem gewöhnlichen Aufenthalt und zum Sechsmonatszeitraum als Orientierungshilfe. [6]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Grundlage der nichtöffentlichen Beschlussfassung nach Anhörung der Generalprokuratur. [5] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine voraussichtlich länger dauernde Haft kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Im konkreten Kompetenzkonflikt war die Strafvollzugssache vom Landesgericht Innsbruck zu führen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 10. Dezember 2025, GZ 25 BE 305/25f‑3, wurde * A* mit Wirksamkeit zum 26. Februar 2026 aus von ihm verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Werden im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder Bewährungshilfe angeordnet und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn – wie hier – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist (§ 179 Abs 1 StVG analog; RIS‑Justiz RS0088481 [T2]; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 4). Ein späterer, a...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sadoghi PMM in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 71 BE 18/26s des Landesgerichts Innsbruck, im Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Ried im Innkreis, AZ 25 BE 305/25f, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den Beschluss gefasst: Die Strafvollzugssache ist vom Landesgericht Innsbruck zu führen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260715_OGH0002_0120NS00035_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine voraussichtlich länger dauernde Haft kann bei objektiver Ex-ante-Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
- Für den Zuständigkeitsübergang nach bedingter Entlassung ist die tatsächliche Entlassung und die unmittelbar anschließende Aufenthaltsbegründung maßgeblich.
- Ein späterer Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts verändert die einmal begründete Kompetenz grundsätzlich nicht mehr.
- Im entschiedenen Fall hatte das Landesgericht Innsbruck die Strafvollzugssache weiterzuführen.
Häufige Fragen
Kann eine Haft einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen?
Ja. Nach dem OGH kann eine Haft einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn bei objektiver Ex-ante-Betrachtung ein voraussichtlich längerer Verbleib zu erwarten ist.
Welche Aufenthaltsdauer gilt als Orientierung?
Der OGH nennt unter Verweis auf seine Rechtsprechung sechs Monate als Orientierungshilfe. Entscheidend bleiben jedoch die tatsächlichen Umstände und die Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt.
Welches Gericht war für die Vollzugssache zuständig?
Der OGH bestimmte das Landesgericht Innsbruck zur weiteren Führung der Strafvollzugssache.
Ändert ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit erneut?
Nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH bewirkt ein späterer, auch mehrmaliger Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts keine weitere Kompetenzveränderung.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Parteienbezeichnung wurde entsprechend der anonymisierten RIS-Fassung nicht ausgeschrieben.
Die Aussage zur Haft als gewöhnlichem Aufenthalt wird als einzelfallbezogene Prognose und nicht als allgemeiner Automatismus dargestellt.
Die im RIS-Text genannten Rechtsprechungsnachweise wurden nur in der dort wiedergegebenen Funktion angeführt.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Keine Sperrwirkung für Tathandlungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung – OGH 12Os44/26a
OGH 12Os44/26a: Keine Sperrwirkung für Tathandlungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung. Zusammenfassung und RIS-Quellen.
Notwehr und prozessordnungsgemäße Rechtsrüge – OGH 12 Os 62/26y
OGH 12Os62/26y: Notwehr und prozessordnungsgemäße Rechtsrüge. Zusammenfassung und RIS-Quellen.
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Schuldspruch wegen schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls – OGH 12Os76/26g
Der OGH weist die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Berufung ist vom Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Delegierung einer Strafsache an das Landesgericht Salzburg – OGH 14 Ns 55/26p
Der OGH nahm eine Strafsache wegen des Verbrechens des Menschenhandels dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie gemäß § 39 StPO an das Landesgericht Salzburg.