RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Linz verurteilte den Angeklagten am 25. November 2025 wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe. Die Missbrauchshandlungen erstreckten sich von Dezember 2000 bis Anfang Dezember 2008. Die Vergewaltigung wurde zu Weihnachten 2004 begangen. Die Betroffene litt an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, für die die sexuellen Übergriffe nach den Feststellungen mitursächlich waren. [2] [6]
Der Angeklagte verzichtete auf Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft erhob eine Berufung gegen den Strafausspruch zu seinem Nachteil, über die das Oberlandesgericht Linz noch nicht entschieden hatte. Die Generalprokuratur bekämpfte das Urteil mit einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [4] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH erkannte drei Rechtsfehler: die mehrfache Zurechnung derselben schweren Tatfolge, die fehlende zusätzliche Unterstellung der Vergewaltigung unter § 206 Abs 1 StGB und die Anwendung einer ungünstigeren Gesetzesfassung. [1] [6]
- Einmalige Zurechnung der Tatfolge: Erfolgsqualifikationen, die auf demselben Taterfolg beruhen, sind nur einmal zuzurechnen. Erfüllt dieselbe schwere Körperverletzung mehrere Erfolgsqualifikationen, ist jene mit dem strengsten Strafsatz maßgeblich. Die mehrfache Anwendung des § 206 Abs 3 erster Fall StGB war daher rechtswidrig. [6]
- Echte Konkurrenz: Schwerer sexueller Missbrauch nach § 206 Abs 1 StGB und Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB stehen in echter Konkurrenz. Die Tat zu Weihnachten 2004 hätte daher zusätzlich § 206 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 unterstellt werden müssen. [1] [6]
- Tatbezogener Günstigkeitsvergleich: Der Vergleich nach § 61 zweiter Satz StGB ist für jede Tat im materiellen Sinn gesondert vorzunehmen. Entscheidend ist eine konkrete Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen. Anzuwenden ist das günstigere Tatzeitrecht oder das zumindest gleich günstige Recht zur Urteilszeit. [6]
- Niedrigere Mindeststrafe im Tatzeitrecht: § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 sah eine geringere Mindeststrafe als das Urteilszeitrecht vor und war deshalb anzuwenden. Das galt auch bei der gebotenen zusätzlichen Unterstellung unter § 206 Abs 1 StGB. Auch für diese Bestimmung wäre das Tatzeitrecht maßgeblich gewesen. [6]
Ergebnis
Mit Entscheidung vom 1. Juli 2026 stellte der OGH die drei Gesetzesverletzungen lediglich fest. Die unterbliebene zusätzliche Verurteilung nach § 206 Abs 1 StGB benachteiligte den Angeklagten nicht. Auch die übrigen Fehler hatten konkret keinen Nachteil bewirkt, weil sie weder die Strafrahmenbildung nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB noch die Strafbemessung beeinflusst hatten. [1] [6]
Der OGH stützte die bloße Feststellung auf § 292 vorletzter Satz StPO. Aufgrund seiner Klarstellung zur mehrfachen Erfolgsqualifikation und zum anzuwendenden Tatzeitrecht besteht insoweit im Berufungsverfahren keine Bindung an die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Erstgerichts nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Zurechnung einer schweren Tatfolge, die Konkurrenz der Sexualdelikte und die zeitliche Geltung der Strafgesetze. Verfahrensrechtlich maßgeblich sind die Folgen der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [6]
- § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB: Maßgeblich sind der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und dessen Erfolgsqualifikation. Für die Tat von Weihnachten 2004 nennt der OGH hinsichtlich Abs 1 die Fassung BGBl I 2001/130. [1] [6]
- § 201 Abs 1 StGB: Für die Vergewaltigung war die Tatzeitfassung BGBl I 2004/15 wegen ihrer geringeren Mindeststrafe anzuwenden. [6]
- § 7 Abs 2 und § 84 Abs 1 StGB: Diese Bestimmungen bilden den Bezug für die Erfolgsqualifikation und die schwere Körperverletzung. Die posttraumatische Belastungsstörung von Krankheitswert war die maßgebliche schwere Tatfolge. [6]
- § 61 zweiter Satz StGB: Der Günstigkeitsvergleich erfolgt für jede Tat gesondert anhand einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen. [6]
- § 292 und § 295 Abs 1 erster Satz StPO: § 292 vorletzter Satz StPO trug die bloße Feststellung der Gesetzesverletzungen. Die Klarstellung des OGH beseitigt insoweit die Bindung nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO an das vom Erstgericht angenommene Strafgesetz. [6]
- Herangezogene Rechtsprechung: Zur einmaligen Zurechnung verweist der OGH unter anderem auf 14 Os 172/11t und RS0128224, zur echten Konkurrenz auf RS0095615 und zum tatbezogenen Günstigkeitsvergleich auf RS0089011. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Dieselbe schwere Tatfolge darf nicht mehrfach als Erfolgsqualifikation zugerechnet werden. Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen und Vergewaltigung stehen in echter Konkurrenz. Der Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat gesondert vorzunehmen. Der OGH stellte drei Gesetzesverletzungen fest, ohne das Urteil aufzuheben, weil sie dem Angeklagten konkret nicht zum Nachteil gereichten.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Im Verfahren AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) hinsichtlich des Angeklagten * Z*
1) zu 1/1 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung von mehr als einer Tat unter § 206 Abs 3 erster Fall StGB diese Bestimmung,
2) zu 1/2 des Schuldspruchs in der unterbliebenen rechtlichen Unterstellung der Tat (auch) unter § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 diese Bestimmung,
3) zu 1/2 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter § 201 Abs 1 StGB in der zur Urteilszeit geltenden Fassung § 61 zweiter Satz StGB.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Im Verfahren AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) hinsichtlich des Angeklagten * Z*
1) zu 1/1 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung von mehr als einer Tat unter § 206 Abs 3 erster Fall StGB diese Bestimmung,
2) zu 1/2 des Schuldspruchs in der unterbliebenen rechtlichen Unterstellung der Tat (auch) unter § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 diese Bestimmung,
3) zu 1/2 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung der Tat unter § 201 Abs 1 StGB in der zur Urteilszeit geltenden Fassung § 61 zweiter Satz StGB.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00064_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. November 2025, GZ 23 Hv 42/25m‑72, wurde – soweit hier relevant – * Z* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (1/1) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1/2) jeweils idgF schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Danach hat er in H*
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Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 25. November 2025, GZ 23 Hv 42/25m‑72, wurde – soweit hier relevant – * Z* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (1/1) sowie des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1/2) jeweils idgF schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Danach hat er in H*
(1/1) im Zeitraum Dezember 2000 bis Anfang Dezember 2008 mehrmals wöchentlich mit der * 1994 geborenen, somit unmündigen * H* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er seinen Finger in ihre Vagina einführte, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatten;
(1/2) zu Weihnachten 2004 H* mit Gewalt, indem er ihre Hose und Unterhose hinunterzog, ihr den Mund zuhielt und unter Überwindung ihrer Gegenwehr (unter anderem durch Zusammenpressen ihrer Beine) durch Körperkraft und Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, zur Duldung des Beischlafs genötigt.
[3] Soweit hier relevant stellten die Tatrichter fest (US 5 f), dass der Angeklagte im gesamten Tatzeitraum von Dezember 2000 bis Anfang Dezember 2008 wusste, dass H* noch unmündig war. Zu Weihnachten des Jahres 2004 nötigte er sie zur Duldung des Beischlafs, indem er (unter anderem) ihre Gegenwehr durch Körperkraft und Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit überwand. H* leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die „primär auf die sexuellen Übergriffe“ durch Z* zurückzuführen ist, mit anderen Worten „dessen Taten '(mit)kausal für die jeweilige Erfolgsqualifikation' waren“.
[4] Während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtete (ON 71, 8), erhob die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten (ON 75), über die das Oberlandesgericht Linz (AZ 8 Bs 27/26s) noch nicht entschieden hat.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00064_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
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[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt dieses Urteil das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
[6] 1) Auf ein und demselben Taterfolg (hier in Form einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB) beruhende Erfolgsqualifikationen (§ 7 Abs 2 StGB) sind nur einmalig zuzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0120828, RS0115550). Bei (ausgehend vom Schuldspruch des Erstgerichts nur) Realkonkurrenz der strafbaren Handlungen nach § 201 Abs 1 StGB und nach § 206 Abs 1 StGB ist daher ein und dieselbe Tatfolge (hier eine posttraumatische Belastungsstörung von Krankheitswert als schwere Körperverletzung [US 5 f]), die sowohl die Qualifikation des § 201 Abs 2 erster Fall StGB als auch jene des § 206 Abs 3 erster Fall StGB erfüllen würde, dem Täter nicht mehrfach anzulasten; begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz (vgl insb 14 Os 172/11t [verst Senat]; RIS-Justiz RS0128224). Indem nach dem Schuldspruch zu 1/1 die Qualifikation nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB mehrfach begründet ist, verletzt das Urteil § 206 Abs 3 erster Fall StGB.
[7] 2) Nach ständiger Rechtsprechung stehen schwerer sexueller Missbrauch nach § 206 Abs 1 StGB und Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zueinander im Verhältnis von echter Konkurrenz (RIS-Justiz RS0095615 [T2]). Da nach dem Urteilssachverhalt nicht nur die strafbare Handlung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (zur Gesetzesfassung siehe sogleich), sondern auch jene nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 verwirklicht ist, wäre daher die zu 1/2 des Schuldspruchs dargestellte Tat auch § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 zu unterstellen gewesen.
[8] 3) Der in § 61 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen (RIS-Justiz RS0089011). Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass – streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen (RIS-Justiz RS0119545 [T1], RS0089014) – die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind (vgl RIS-Justiz RS0112939; zur Auslegung des Begriffs Strafgesetz in § 61 StGB Ratz, WK-StPO § 288 Rz 36).
[9] § 201 Abs 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl I 2004/15) sah eine geringere Mindeststrafe vor als jene zur Urteilszeit, sodass zu 1/2 des Schuldspruchs § 201 Abs 1 StGB in der Fassung BGBl I 2004/15 anzuwenden gewesen wäre; dies im Übrigen selbst dann, wenn die Tat richtigerweise zusätzlich (dem seit Tatbegehung unveränderten) § 206 Abs 1 StGB unterstellt worden wäre. Die Anwendung des Tatzeitrechts auch auf dieses Strafgesetz wäre Folge davon gewesen (11 Os 86/22i [Rz 14], 13 Os 9/22f [Rz 36], 11 Os 12/11f [Rz 16]).
Aus nachfolgenden Gründen waren diese Gesetzesverletzungen bloß festzustellen (§ 292 vorletzter Satz StPO):
[10] Der im Unterbleiben eines Schuldspruchs auch nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 gelegene, zu 2) dargestellte Subsumtionsfehler gereichte Z* nicht zum Nachteil. Jene zu 1) und 3) hatten über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto ebenfalls keinen Nachteil für ihn zur Folge, weil sie sich weder bei der Strafrahmenbildung (nach § 206 Abs 3 erster Fall StGB) noch bei der Strafbemessung auswirkten. Angesichts der zu 1) und 3) erfolgten Klarstellung besteht hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870; im Speziellen zum Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes 14 Os 135/10z, 136/10x, 12 Os 54/14d, 55/14a, 12 Os 92/19z, 12 Os 135/21a, 13 Os 108/23s, 12 Os 135/25g).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00064_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * Z* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, des Angeklagten * Z* und seines Verteidigers Dr. Lux zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00064_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Im Verfahren AZ 23 Hv 42/25m des Landesgerichts Linz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 25. November 2025 (ON 72) hinsichtlich des Angeklagten * Z*
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00064_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
1) zu 1/1 des Schuldspruchs in der rechtlichen Unterstellung von mehr als einer Tat unter § 206 Abs 3 erster Fall StGB diese Bestimmung,
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260701_OGH0002_0120OS00064_26T0000_000.
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Wichtige Punkte
- Dieselbe schwere Tatfolge darf nicht mehrfach als Erfolgsqualifikation zugerechnet werden.
- Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen stehen in echter Konkurrenz.
- Der Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat gesondert und anhand der konkreten Unrechtsfolgen vorzunehmen.
- Die festgestellten Rechtsfehler führten mangels konkreten Nachteils nicht zur Aufhebung des Urteils.
Häufige Fragen
Darf dieselbe schwere Tatfolge mehrere Erfolgsqualifikationen begründen?
Nach dem OGH darf derselbe Taterfolg nicht mehrfach als Erfolgsqualifikation zugerechnet werden. Erfüllt er mehrere solche Qualifikationen, ist jene mit dem strengsten Strafsatz maßgeblich.
Wie stehen Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch zueinander?
Die Tatbestände nach § 201 Abs 1 und § 206 Abs 1 StGB stehen in echter Konkurrenz. Im entschiedenen Fall hätte die Vergewaltigung zusätzlich als schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen beurteilt werden müssen.
Warum war die ältere Fassung des § 201 Abs 1 StGB anzuwenden?
Die zur Tatzeit geltende Fassung BGBl I 2004/15 sah eine niedrigere Mindeststrafe vor als die Fassung zur Urteilszeit. Der Günstigkeitsvergleich nach § 61 StGB führte deshalb zur Anwendung des Tatzeitrechts.
Warum hob der OGH das Urteil trotz der Rechtsfehler nicht auf?
Die fehlende zusätzliche Subsumtion benachteiligte den Angeklagten nicht. Die beiden anderen Fehler wirkten sich konkret weder auf den Strafrahmen noch auf die Strafbemessung aus. Daher stellte der OGH die Gesetzesverletzungen lediglich fest.
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