RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte den Angeklagten wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch hatte er am 8. Jänner 2025 mit dem minderjährigen Opfer gegen dessen Willen den Beischlaf vollzogen. Das Opfer hatte seinen entgegenstehenden Willen durch verbale Aufforderungen und Weinen zum Ausdruck gebracht. [2] [3]
Nach den vom OGH wiedergegebenen Feststellungen hatte das Opfer auch die Hände des Angeklagten weggestoßen und ihn zur Seite geschubst. Der Angeklagte ergriff es unter anderem an Hüfte und Oberarm und drehte es um. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte die rechtliche Einordnung und strebte mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde eine anklagekonforme Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB an. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft für berechtigt. Die Subsumtionsrüge zeigte auf, dass die festgestellten körperlichen Handlungen rechtlich als Gewalt zur Nötigung zur Duldung des Beischlafs zu beurteilen waren. [3]
- Keine besondere Kraftintensität erforderlich: Für den deliktsspezifischen Gewaltbegriff genügt jede nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands. Eine besondere Intensität der Kraftanwendung ist nicht erforderlich. [3]
- Körperliche Handlungen im Zusammenhang mit Widerstand: Das Ergreifen an Füßen und Hand sowie an Hüfte und Oberarm zum Aussteigen, Umdrehen und Positionieren überschritt im Zusammenhang mit dem festgestellten Wegstoßen und Schubsen die Erheblichkeitsschwelle. Der objektive Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB war damit erfüllt. [3]
- „Gewaltlos“ ist keine Tatsachenfeststellung: Die im Ersturteil verwendeten Begriffe „gewaltlos“ und „ohne Gewalt“ waren rechtliche Wertungen und keine Tatsachenfeststellungen. Sie konnten daher die rechtliche Einordnung der konkret festgestellten Handlungen als Gewalt nicht ausschließen. [3]
- Fehlende Feststellungen zum Vorsatz: Zum zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Gewaltanwendung fehlten Feststellungen. Die Beschwerde verwies jedoch prozessordnungskonform auf Verfahrensergebnisse, die entsprechende Feststellungen indizierten. Eine abschließende Verurteilung nach § 201 Abs 1 StGB erfolgte daher nicht. [3] [1]
- Weiteres Beschwerdevorbringen: Wegen der erforderlichen Aufhebung musste der OGH auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht eingehen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt. Er hob den Schuldspruch sowie den Strafausspruch einschließlich Vorhaftanrechnung, das Adhäsionserkenntnis und die Kostenentscheidung auf. In diesem Umfang verwies er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt. [1] [5]
Mit ihrer Berufung wurde die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen. Eine Kostenersatzpflicht wurde nicht auferlegt. [6] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung des OGH vom 22. September 2026, 14Os61/26s, betrifft die rechtliche Einordnung der festgestellten Handlungen nach § 201 Abs 1 StGB gegenüber dem erstinstanzlichen Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB. [4] [2] [3]
- § 201 Abs 1 StGB: Der Tatbestand der Vergewaltigung war nach dem OGH in objektiver Hinsicht erfüllt. Für die abschließende Beurteilung fehlten Feststellungen zum zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Gewaltanwendung. [3]
- § 205a Abs 1 StGB: Auf diese Bestimmung über die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung hatte das Erstgericht den aufgehobenen Schuldspruch gestützt. [2] [1]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO: Die Staatsanwaltschaft erhob Mängel- und Subsumtionsrüge. Die Subsumtionsrüge beanstandete erfolgreich die rechtliche Beurteilung der festgestellten körperlichen Handlungen. [3]
- § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die Aufhebung und die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung. [3] [1]
- Rechtsprechung zum Gewaltbegriff: Der OGH verwies auf RIS-Justiz RS0095776 [T1], RS0095260 und RS0095232. Zur fehlenden Tatsachenqualität rechtlicher Begriffe führte er 11 Os 40/26f, Rz 6, an. [3]
- Verfahrensrechtliche Rechtsprechungsnachweise: RIS-Justiz RS0127315 wurde zur prozessordnungskonformen Rüge fehlender Feststellungen herangezogen. Zur unterbleibenden Kostenersatzpflicht verwies der OGH auf RIS-Justiz RS0133966. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Das festgestellte Ergreifen und Drehen des Opfers war im Zusammenhang mit dessen Widerstand objektiv als Gewalt nach § 201 Abs 1 StGB zu beurteilen. Die Bezeichnungen „gewaltlos“ und „ohne Gewalt“ änderten daran nichts. Weil Feststellungen zum zumindest bedingten Vorsatz fehlten, hob der OGH den Schuldspruch samt Folgeentscheidungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Adhäsionserkenntnis und in der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Adhäsionserkenntnis und in der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00061_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * T* mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 8. Jänner 2025 in G* mit * B* gegen ihren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, obwohl sie ihm durch verbale Äußerungen wie „hör auf“ und „lass es“ sowie durch ihr Verhalten, nämlich „konkludent durch Weinen“ zu verstehen gab, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erfolgt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00061_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte, eine anklagekonforme Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte, eine anklagekonforme Verurteilung des Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist im Recht.
[4] Nach den Urteilsfeststellungen (US 4 f) wollte der zur Tatzeit 41‑jährige Angeklagte die damals minderjährige B* „dazu bewegen, aus dem Auto auszusteigen“, indem er „ihre Füße nahm und sie in Richtung Türe drehte“, sie „an der Hand“ nahm, „um sie zum Aussteigen aus dem Auto zu bewegen, dies aber nicht mit Gewalt“. Als sich die Genannte außerhalb des Autos befand, begann der Angeklagte sie zu küssen, woraufhin sie mit den Worten „hör auf damit, lass es“ erwiderte, er solle aufhören. Der Angeklagte küsste B*, fasste ihre Brüste an, zog seine Hose hinunter, berührte das Gesäß von B* und versuchte währenddessen auch ihr die Hose herunterzuziehen, was ihm vorerst nicht gelang, zumal die Genannte seine Hände wegstieß und ihn zur Seite schubste, „um ihren Unwillen Sex zu haben, zu bekunden“. Der Angeklagte „griff sodann an ihre Hüfte und den Oberarm und drehte sie um“, sodass B* mit dem Rücken zu ihm stand. Nachdem er sie „ohne Anwendung von Gewalt“ umgedreht hatte und sie mit dem Rücken zu ihm stand, zog er ihre Hose bis zu den Knöcheln herunter. Die Genannte forderte den Angeklagten erneut auf, damit aufzuhören und begann auch zu weinen. Sodann brachte der Angeklagte sie „gewaltlos in Position und führte seinen Penis von hinten in ihre Scheide ein“.
[5] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zeigt (mit hinreichender Deutlichkeit) auf, dass die Konstatierungen die rechtliche Annahme der Anwendung von Gewalt als Mittel der Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafs tragen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung genügt dem deliktsspezifischen Gewaltbegriff als Mittel zur Willensbeugung jeder Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, ohne dass es einer besonderen Intensität dieser Kraftanwendung bedarf (RIS‑Justiz RS0095776 [T1], RS0095260, RS0095232).
[6] Demnach stellt das Ergreifen des minderjährigen Opfers einerseits an den Füßen und an der Hand, um es zum Aussteigen aus dem Auto zu bewegen, andererseits an der Hüfte und am Oberarm, um es umzudrehen und „in Position“ zu bringen, in Zusammenhalt mit dem geleisteten Widerstand des Opfers (in Form des konstatierten Wegstoßens der Hände und des „zur-Seite-Schubsens“ des Angeklagten) eine (über der Erheblichkeitsschwelle liegende) Gewaltanwendung iSd § 201 Abs 1 StGB dar, woran die in den Urteilsannahmen verwendeten – keine Tatsachenfeststellungen darstellenden (vgl 11 Os 40/26f [Rz 6]), demnach als Subsumtionsgrundlage unbeachtlichen – Rechtsbegriffe „gewaltlos“ und „ohne Gewalt“ ebenso wenig zu ändern vermögen wie die Rechtsbehauptung, wonach „nicht feststellbar“ gewesen sei, dass „Gewalt im Sinne des § 201 StGB angewendet wurde“, um den Willen des Opfers zu brechen und den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (US 8).
[7] In objektiver Hinsicht erfüllt der festgestellte Sachverhalt daher den Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB.
[8] Prozessordnungskonform (RIS‑Justiz RS0127315) zeigt die Rüge unter Bezugnahme auf das festgestellte objektive Geschehen und die in der Mängelrüge angeführten Passagen der kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin B* auch Verfahrensergebnisse auf, die – im Urteil nicht getroffene – Feststellungen indizieren, wonach die unter Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands erfolgten – in rechtlicher Hinsicht dem Gewaltbegriff zuzuordnenden – Handlungen auch vom zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten umfasst waren.
[9] Es war demnach das angefochtene Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).
[10] Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht einzugehen.
[11] Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.
[11] Eine Kostenersatzpflicht war nicht aufzuerlegen (RIS‑Justiz RS0133966).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00061_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Februar 2026, GZ 25 Hv 146/25x‑91, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, des Angeklagten sowie dessen Verteidigers Mag. Auner zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00061_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene, im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Adhäsionserkenntnis und in der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00061_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00061_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gewalt nach § 201 Abs 1 StGB setzt keine besondere Intensität der körperlichen Kraft voraus.
- Die konkreten Handlungen und der Widerstand sind maßgeblich, nicht die rechtliche Bezeichnung als „gewaltlos“.
- Der OGH bejahte den objektiven Tatbestand; Feststellungen zum zumindest bedingten Vorsatz fehlten.
- Die Aufhebung führte zur neuerlichen Verhandlung, nicht zu einer Verurteilung durch den OGH wegen Vergewaltigung.
Häufige Fragen
Welche Kraftanwendung kann für Vergewaltigung nach § 201 StGB genügen?
Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung genügt nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands. Eine besondere Intensität ist nicht erforderlich. Im konkreten Fall beurteilte der OGH das Ergreifen und Drehen im Zusammenhang mit dem geleisteten Widerstand als Gewalt.
Warum war die Bezeichnung „gewaltlos“ im Ersturteil nicht entscheidend?
Der OGH wertete „gewaltlos“ und „ohne Gewalt“ als Rechtsbegriffe, nicht als Tatsachenfeststellungen. Für die rechtliche Beurteilung waren die konkret festgestellten körperlichen Handlungen und der Widerstand des Opfers maßgeblich.
Hat der OGH den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt?
Nein. Der OGH bejahte zwar die objektive Tatbestandsverwirklichung, vermisste aber Feststellungen zum zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Gewaltanwendung. Er hob den Schuldspruch samt Folgeentscheidungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück.
Was geschah mit der Berufung der Staatsanwaltschaft?
Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer Berufung auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.
Quelle und Hinweis
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