RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg erklärte mit Beschluss vom 16. Februar 2026 die Auslieferung eines mexikanischen Staatsangehörigen an die Vereinigten Staaten von Amerika, soweit hier relevant wegen der in den Auslieferungsunterlagen zu Anklagepunkten 1 und 2 beschriebenen Tatvorwürfe, unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes für nicht unzulässig. [2] [3]
Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen blieb vor dem Oberlandesgericht Wien erfolglos. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens; geltend gemacht wurden Verletzungen von Art 3 und Art 6 MRK. Zusätzlich beantragte der Betroffene die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die geltend gemachten Konventionsrügen unter dem Blickwinkel der Zulässigkeitsanforderungen für einen Erneuerungsantrag. Im Mittelpunkt standen die Darlegungspflichten des Antragstellers, die Bezugnahme auf die angefochtene Beschwerdeentscheidung und die Frage, ob konkrete grundrechtliche Risiken im Auslieferungsfall schlüssig behauptet wurden. [3]
Zu Art 6 MRK führte der OGH aus, dass der Hinweis auf den Austritt der USA aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und die pauschale Behauptung, die USA stellten keine liberale Demokratie mehr dar, keine substantiierten Gründe für eine drohende tatsächliche Verletzung der Garantien eines fairen Verfahrens im ersuchenden Staat darlegten. [3]
Auch die bloße Behauptung, US-amerikanische Gerichte könnten den Spezialitätsgrundsatz zum Nachteil des Betroffenen auslegen, sprach nach Ansicht des OGH keine Grundrechtsverletzung mit der erforderlichen Bestimmtheit an. [3]
- Anforderungen an den Erneuerungsantrag: Der OGH stellte die Voraussetzungen eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich dar: Erforderlich ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts. Die behauptete Grundrechtsverletzung muss deutlich und bestimmt dargelegt werden; der Antrag hat sich mit der angefochtenen Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen. [3] [3]
- Keine zusätzliche Beschwerdeinstanz: Die Behandlung eines Erneuerungsantrags dient nach den Ausführungen des OGH nicht der Überprüfung einer Entscheidung nach Art einer weiteren Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Zu prüfen ist nur die behauptete Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem Zusatzprotokoll. [3]
- Art 3 MRK und Strafhöhe: Zum Vorbringen, in den USA drohe wegen Kumulationsprinzip und „Three-Strikes-Law“ eine faktisch lebenslange Freiheitsstrafe, hielt der OGH fest, dass der Antrag nicht ausreichend auf den Beschluss des Beschwerdegerichts und dessen konkrete Sachverhaltsannahmen Bezug nahm. Insbesondere überging der Antrag, dass die Auslieferung wegen eines weiteren Anklagepunkts für unzulässig erklärt worden war und dass nach den Annahmen nur eine frühere Verurteilung vorlag. [3]
- Reales Risiko nach Art 3 MRK: Der OGH betonte, dass für eine Art-3-MRK-relevante Gefahr nicht die bloße Möglichkeit genügt. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. [3]
- Vergleich abstrakter Strafdrohungen: Das Antragsvorbringen beschränkte sich nach Ansicht des OGH auf einen Vergleich abstrakter Höchststrafdrohungen nach österreichischem und US-amerikanischem Recht. Damit wurde nicht fundiert dargelegt, dass tatsächlich eine ernste Gefahr einer faktisch lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung bestehe. [3]
- Haftbedingungen und horizontale Erschöpfung: Das Vorbringen zu Folter, menschenunwürdigen Haftbedingungen und einer menschenrechtsverachtenden Behandlung im Zusammenhang mit ICE-Anhaltezentren wurde erstmals im Erneuerungsantrag erhoben. Der OGH sah insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs nicht erfüllt. [3]
Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof wies die Anträge zurück. Damit blieb es im vorliegenden Erneuerungsverfahren bei der Beurteilung, dass die geltend gemachten Konventionsverletzungen nicht in der vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Weise dargelegt wurden. [1] [2] [3]
- Erneuerungsantrag: Der Erneuerungsantrag wurde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [1] [2] [3]
- Aufschiebende Wirkung: Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurde ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf die im Beschluss wiedergegebenen Maßstäbe zur Zulässigkeit und Begründung eines Erneuerungsantrags sowie auf die Anforderungen an die Darlegung von Konventionsverletzungen in Auslieferungssachen. [3]
- Art 3 MRK: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; im Auslieferungskontext relevant bei stichhaltig belegtem realem Risiko im Empfangsstaat. [3] [3]
- Art 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren; im Auslieferungsfall verlangte der OGH substantiierte Gründe für eine drohende offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens. [3] [3]
- § 363b Abs 2 Z 3 StPO: Vom OGH herangezogene Grundlage für die sofortige Zurückweisung des Erneuerungsantrags bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- Art 19 Auslieferungsvertrag Österreich-USA: Vom OGH im Zusammenhang mit dem Spezialitätsgrundsatz erwähnt. [3]
- § 363c StPO und RIS-Justiz RS0122228: Vom OGH im Zusammenhang mit dem erweiterten Anwendungsbereich des Erneuerungsantrags angeführt. [3]
Spruch
Ein Erneuerungsantrag im Auslieferungsverfahren muss die behauptete MRK-Verletzung deutlich, bestimmt und anhand der angefochtenen Entscheidung konkret darlegen; pauschale Hinweise auf Strafhöhe, Haftbedingungen, Fair-Trial-Bedenken oder mögliche Spezialitätsprobleme genügen nicht.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit Beschluss vom 16. Februar 2026, AZ 433 HR 49/25p, erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg die Auslieferung des mexikanischen Staatsangehörigen (im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts 39-jährigen) * S* an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) – soweit hier relevant – wegen des in den Auslieferungsunterlagen zu Anklagepunkte 1 und 2 beschriebenen Tatvorwurfs – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – für nicht unzulässig (ON 39). [2] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens. Geltend gemacht wird eine Verletzung der Art 3 und 6 MRK. [4] Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem Obersten Gerichtshof untergeordneten Strafgerichts (vgl dazu Rebisant, WK-StPO § 363c Rz 34 ff).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Sprajc, BA im Verfahren zur Auslieferung des * S*, AZ 433 HR 49/25p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens und seinen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Anträge werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2026, AZ 433 HR 49/25p, erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg die Auslieferung des mexikanischen Staatsangehörigen (im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts 39-jährigen) * S* an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) – soweit hier relevant – wegen des in den Auslieferungsunterlagen zu Anklagepunkte 1 und 2 beschriebenen Tatvorwurfs – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – für nicht unzulässig (ON 39).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Erneuerungsantrag ersetzt keine weitere Beschwerde- oder Berufungsinstanz.
- Art-3-MRK-Risiken müssen konkret und anhand stichhaltiger Gründe dargelegt werden.
- Pauschale Fair-Trial-Bedenken zu einem ersuchenden Staat genügen nicht.
- Ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurde im vorliegenden Verfahren als gesetzlich nicht vorgesehen beurteilt.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 12 Os 37/26x?
Der OGH entschied über einen Erneuerungsantrag des Betroffenen in einem Auslieferungsverfahren sowie über einen damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Warum wurde der Erneuerungsantrag zurückgewiesen?
Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die behaupteten Verletzungen von Art 3 und Art 6 MRK nach Ansicht des OGH nicht ausreichend deutlich, bestimmt und konkret dargelegt wurden.
Reicht eine hohe Strafdrohung im ersuchenden Staat für Art 3 MRK aus?
Der OGH hielt fest, dass ein bloßer Vergleich abstrakter Höchststrafdrohungen nicht genügt. Erforderlich wäre ein konkreter Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Art-3-MRK-Gefahr.
Was entschied der OGH zur aufschiebenden Wirkung?
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde ebenfalls zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag nach den Ausführungen des OGH gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung wurde als Beschluss in einem Auslieferungsverfahren aufbereitet.
Die Zusammenfassung beschränkt sich auf die im RIS-Auszug genannten Tatsachen, Normen und Begründungselemente.
Die FAQ sind allgemein gehalten und vermeiden einzelfallbezogene Handlungsempfehlungen.
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