RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12 Os 37/26x
Entscheidungsdatum
2026-04-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Korneuburg erklärte mit Beschluss vom 16. Februar 2026 die Auslieferung eines mexikanischen Staatsangehörigen an die Vereinigten Staaten von Amerika, soweit hier relevant wegen der in den Auslieferungsunterlagen zu Anklagepunkten 1 und 2 beschriebenen Tatvorwürfe, unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes für nicht unzulässig. [2] [3]

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen blieb vor dem Oberlandesgericht Wien erfolglos. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens; geltend gemacht wurden Verletzungen von Art 3 und Art 6 MRK. Zusätzlich beantragte der Betroffene die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die geltend gemachten Konventionsrügen unter dem Blickwinkel der Zulässigkeitsanforderungen für einen Erneuerungsantrag. Im Mittelpunkt standen die Darlegungspflichten des Antragstellers, die Bezugnahme auf die angefochtene Beschwerdeentscheidung und die Frage, ob konkrete grundrechtliche Risiken im Auslieferungsfall schlüssig behauptet wurden. [3]

Zu Art 6 MRK führte der OGH aus, dass der Hinweis auf den Austritt der USA aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und die pauschale Behauptung, die USA stellten keine liberale Demokratie mehr dar, keine substantiierten Gründe für eine drohende tatsächliche Verletzung der Garantien eines fairen Verfahrens im ersuchenden Staat darlegten. [3]

Auch die bloße Behauptung, US-amerikanische Gerichte könnten den Spezialitätsgrundsatz zum Nachteil des Betroffenen auslegen, sprach nach Ansicht des OGH keine Grundrechtsverletzung mit der erforderlichen Bestimmtheit an. [3]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof wies die Anträge zurück. Damit blieb es im vorliegenden Erneuerungsverfahren bei der Beurteilung, dass die geltend gemachten Konventionsverletzungen nicht in der vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Weise dargelegt wurden. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf die im Beschluss wiedergegebenen Maßstäbe zur Zulässigkeit und Begründung eines Erneuerungsantrags sowie auf die Anforderungen an die Darlegung von Konventionsverletzungen in Auslieferungssachen. [3]

Spruch

Ein Erneuerungsantrag im Auslieferungsverfahren muss die behauptete MRK-Verletzung deutlich, bestimmt und anhand der angefochtenen Entscheidung konkret darlegen; pauschale Hinweise auf Strafhöhe, Haftbedingungen, Fair-Trial-Bedenken oder mögliche Spezialitätsprobleme genügen nicht.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit Beschluss vom 16. Februar 2026, AZ 433 HR 49/25p, erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg die Auslieferung des mexikanischen Staatsangehörigen (im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts 39-jährigen) * S* an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) – soweit hier relevant – wegen des in den Auslieferungsunterlagen zu Anklagepunkte 1 und 2 beschriebenen Tatvorwurfs – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – für nicht unzulässig (ON 39). [2] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens. Geltend gemacht wird eine Verletzung der Art 3 und 6 MRK. [4] Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich (vgl RIS-Justiz RS0122228) ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem Obersten Gerichtshof untergeordneten Strafgerichts (vgl dazu Rebisant, WK-StPO § 363c Rz 34 ff).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Sprajc, BA im Verfahren zur Auslieferung des * S*, AZ 433 HR 49/25p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens und seinen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Anträge werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, AZ 433 HR 49/25p, erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg die Auslieferung des mexikanischen Staatsangehörigen (im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts 39-jährigen) * S* an die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) – soweit hier relevant – wegen des in den Auslieferungsunterlagen zu Anklagepunkte 1 und 2 beschriebenen Tatvorwurfs – unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes – für nicht unzulässig (ON 39).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260428_OGH0002_0120OS00037_26X0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Erneuerungsantrag ersetzt keine weitere Beschwerde- oder Berufungsinstanz.
  • Art-3-MRK-Risiken müssen konkret und anhand stichhaltiger Gründe dargelegt werden.
  • Pauschale Fair-Trial-Bedenken zu einem ersuchenden Staat genügen nicht.
  • Ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurde im vorliegenden Verfahren als gesetzlich nicht vorgesehen beurteilt.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 12 Os 37/26x?

Der OGH entschied über einen Erneuerungsantrag des Betroffenen in einem Auslieferungsverfahren sowie über einen damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Warum wurde der Erneuerungsantrag zurückgewiesen?

Der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die behaupteten Verletzungen von Art 3 und Art 6 MRK nach Ansicht des OGH nicht ausreichend deutlich, bestimmt und konkret dargelegt wurden.

Reicht eine hohe Strafdrohung im ersuchenden Staat für Art 3 MRK aus?

Der OGH hielt fest, dass ein bloßer Vergleich abstrakter Höchststrafdrohungen nicht genügt. Erforderlich wäre ein konkreter Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Art-3-MRK-Gefahr.

Was entschied der OGH zur aufschiebenden Wirkung?

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde ebenfalls zurückgewiesen, weil ein solcher Antrag nach den Ausführungen des OGH gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Entscheidung wurde als Beschluss in einem Auslieferungsverfahren aufbereitet.

Die Zusammenfassung beschränkt sich auf die im RIS-Auszug genannten Tatsachen, Normen und Begründungselemente.

Die FAQ sind allgemein gehalten und vermeiden einzelfallbezogene Handlungsempfehlungen.

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