RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os90/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00090.26H.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0110OS00090_26H0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht St. Pölten verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und wegen Vergewaltigungen nach § 201 Abs 1 StGB. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte er über mehrere Jahre wiederholt Gewalt gegen die betroffene Frau ausgeübt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich inhaltlich nur gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung. [2] [3]

Das Ermittlungsverfahren wegen beider Deliktsvorwürfe war am 10. Oktober 2022 bereits zum zweiten Mal eingestellt worden. Am 3. Februar 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft die Fortführung nur wegen des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung an. Auch die Ladung zur kontradiktorischen Vernehmung bezog sich nur auf Gewaltausübung. In dieser Vernehmung erhob die Zeugin erneut Vergewaltigungsvorwürfe und wurde dazu befragt. [3]

Ausführungen des OGH

Entscheidend war die Verletzung des Fragerechts: Der Angeklagte hatte keine vorherige Information erhalten, die ihm eine vorbereitete Befragung der Zeugin zu den zusätzlichen Vergewaltigungsvorwürfen ermöglicht hätte. Bereits die Abweisung seines Antrags auf ergänzende Befragung in der Hauptverhandlung erforderte die Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt und hob den Schuldspruch B wegen Vergewaltigung auf. Davon erfasst waren auch der Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und das Adhäsionserkenntnis. In diesem Umfang ordnete er eine neue Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten an. Der Schuldspruch A wegen fortgesetzter Gewaltausübung blieb unberührt. [1] [6]

Mit seiner Berufung wurde der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden ihm auferlegt. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung des OGH vom 22. September 2026 trägt die Geschäftszahl 11Os90/26h und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00090.26H.0922.000. Im Mittelpunkt stehen die wirksame Ausübung des Fragerechts und die Reichweite einer Verfahrensfortführung nach vorangegangener Einstellung. [4] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Fehlt dem Angeklagten die vorherige Information über zusätzliche Tatvorwürfe, ist die Vernehmung insoweit nicht kontradiktorisch im Sinn des § 165 StPO. Die verweigerte ergänzende Befragung verletzte hier seine Verteidigungsrechte. Der OGH hob den Schuldspruch wegen Vergewaltigung samt Folgeaussprüchen auf und verwies die Sache zurück. Für den zweiten Rechtsgang ist zudem die frühere Verfahrenseinstellung zu beachten.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch B, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Adhäsionserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch B, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Adhäsionserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00090_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A) und der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in S* und an anderen Orten

A) vom Jahr 2021 bis zum 2. Februar 2026 gegen * Al* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr circa dreimal pro Woche Ohrfeigen versetzte, sie an die Wand drückte und am Hals packte, sie an den Haaren zog, ihr zweimal Faustschläge versetzte sowie sie einmal mit ihren Stöckelschuhen schlug,

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A) und der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in S* und an anderen Orten

A) vom Jahr 2021 bis zum 2. Februar 2026 gegen * Al* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihr circa dreimal pro Woche Ohrfeigen versetzte, sie an die Wand drückte und am Hals packte, sie an den Haaren zog, ihr zweimal Faustschläge versetzte sowie sie einmal mit ihren Stöckelschuhen schlug,

B) zumindest vom Jahr 2021 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025 * Al* in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie trotz ihrer verbalen Äußerung, dass sie dies nicht möchte, und ihrer Versuche, ihn von sich wegzudrücken, auszog und trotz ihrer Versuche, ihre Beine zusammenzudrücken, diese auseinander drückte und sie mit seinem Penis vaginal penetrierte.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00090_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Angeklagten wegen des Verdachts nach §§ 201 Abs 1, 107b Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (bereits zum zweiten Mal [zum ersten Mal: ON 1.4]) gemäß § 190 Z 2 StPO (idF vor BGBl I 2024/157) eingestellt hatte (ON 1.11) und am 3. Februar 2026 die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO (nur) in Ansehung des Verdachts nach § 107b Abs 1 StGB anordnete (ON 1.13).

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[3] Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch B richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Angeklagten wegen des Verdachts nach §§ 201 Abs 1, 107b Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (bereits zum zweiten Mal [zum ersten Mal: ON 1.4]) gemäß § 190 Z 2 StPO (idF vor BGBl I 2024/157) eingestellt hatte (ON 1.11) und am 3. Februar 2026 die Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO (nur) in Ansehung des Verdachts nach § 107b Abs 1 StGB anordnete (ON 1.13).

[5] Die Ladung des Angeklagten zur kontradiktorischen Vernehmung (§ 165 StPO) der * Al* im Ermittlungsverfahren erfolgte zum Thema „Vorwurf der (fortgesetzten) Gewaltausübung gegenüber E* A* und * Al*“, somit (nur) zu den vom Schuldspruch A umfassten Tatvorwürfen (ON 67.3; ON 1.19). Nachdem * Al* in ihrer kontradiktorischen Vernehmung am 18. Februar 2026 (erneut) den weiteren Tatvorwurf von Vergewaltigungen gegen S* A* erhoben hatte, wurde sie in dieser Vernehmung auch dazu befragt (ON 43).

[6] Ein Strafverfahren, das von der Staatsanwaltschaft (ausschließlich) nach § 107b Abs 1 StGB beurteilte Taten zum Gegenstand hat, wird nicht wegen einer strafbaren Handlung nach § 201 Abs 1 StGB geführt, sind doch strafbare Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung nicht Gegenstand der Gewaltdefinition des § 107b Abs 2 StGB. Es handelt sich bei den in der kontradiktorischen Vernehmung (zusätzlich) erhobenen Vorwürfen daher um den Vorwurf anderer (zusätzlicher) Taten (Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 19; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 502).

[7] Da der Angeklagte zuvor aber keine Information hatte, die es ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Befragung der Zeugin zu den im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung hervorkommenden und zum Schuldspruch B als Vergewaltigungen nach § 201 Abs 1 StGB beurteilten Tatvorwürfen (darauf vorbereitet) wahrzunehmen und (insoweit) in wirksamer Ausrichtung seiner Verteidigungsrechte ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, war die Vernehmung diesbezüglich nicht kontradiktorisch iSd § 165 StPO (Kirchbacher/Keglevic, WK‑StPO § 165 Rz 15 mwN; vgl 15 Os 123/12w).

[8] Wie die Verfahrensrüge (Z 4) zutreffend ausführt, resultiert solcherart aus der Vernehmung in Ansehung der vom Schuldspruch B umfassten Taten keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO, weshalb es dem Beschwerdeführer zugestanden wäre, in der Hauptverhandlung insoweit von seinem Fragerecht (§ 249 Abs 1 StPO) Gebrauch zu machen. Dieses grundrechtlich gewährleistete Verteidigungsrecht (Art 6 Abs 3 lit d MRK) wurde von ihm durch entsprechende Antragstellung, die Zeugin zu den Vorwürfen der Vergewaltigung ergänzend zu befragen (ON 67.4, 24), geltend gemacht. Durch die Abweisung dieses Antrags (ON 67.4, 25) wurde der Angeklagte daher in seinen Verteidigungsrechten verletzt (15 Os 123/12w; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 233).

[9] Bereits dieser aufgezeigte Verfahrensfehler erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Schuldspruchs B.

[10] In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang sofort aufzuheben. In diesem Umfang war eine neue Verhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht St. Pölten zu verweisen (§ 285e StPO).

[11] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung zu verweisen.

[12] Für den zweiten Rechtsgang bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – hinsichtlich jener § 201 Abs 1 StGB subsumierten Taten, die der Angeklagte vor dem 10. Oktober 2022 begangen haben soll, einer neuerlichen Verfolgung das prozessuale Verfolgungshindernis rechtswirksamer Verfahrenseinstellung entgegensteht, weil die Staatsanwaltschaft nicht gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO die Fortführung des in Ansehung dieser Vorwürfe bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens (vgl ON 1.11) angeordnet hat (vgl § 17 Abs 1 StPO; RIS‑Justiz RS0130196 und RS0129011). Wenngleich im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs der Wegfall einzelner (von bloß pauschal individualisierter) Taten an einem Schuldspruch nichts zu ändern vermögen würde (RIS‑Justiz RS0117436 und RS0115706 [insbesondere T3]), wird durch Feststellungen zu klären sein, ob der Angeklagte auch nach dem 10. Oktober 2022 (mehrere) derartige Taten begangen hat. Nach den tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen im ersten Rechtsgang (US 5: „beginnend zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2025“) wäre nämlich nicht ausgeschlossen, dass sämtliche Tatvorwürfe in den von der Einstellung umfassten Tatzeitraum fallen.

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00090_26H0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen S* A* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 2. Juni 2026, GZ 13 Hv 14/26k‑67.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00090_26H0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch B, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Adhäsionserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht St. Pölten verwiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00090_26H0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A) und der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00090_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Zusätzliche Tatvorwürfe erfordern eine wirksame Möglichkeit zur vorbereiteten Befragung der Belastungszeugin.
  • Die frühere Vernehmung begründete hier keine Aussagebefreiung hinsichtlich der zusätzlichen Vergewaltigungsvorwürfe.
  • Eine Fortführung nur wegen fortgesetzter Gewaltausübung erfasst eingestellte Vergewaltigungsvorwürfe nicht.
  • Aufgehoben wurden der Vergewaltigungsschuldspruch, der Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis, nicht aber Schuldspruch A.

Häufige Fragen

Warum hob der OGH in 11Os90/26h den Vergewaltigungsschuldspruch auf?

Der Angeklagte konnte sich auf die Befragung zu den zusätzlichen Vergewaltigungsvorwürfen nicht vorbereiten. Dennoch wurde sein Antrag auf ergänzende Befragung der Zeugin in der Hauptverhandlung abgewiesen. Darin sah der OGH eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte.

War die kontradiktorische Vernehmung insgesamt unwirksam?

Der OGH verneinte den kontradiktorischen Charakter hinsichtlich der zusätzlichen Vergewaltigungsvorwürfe. Seine Begründung bezog sich auf die fehlende vorherige Information und die dadurch beeinträchtigte Vorbereitung der Befragung zu diesen Taten.

Welche Bedeutung hatte die frühere Verfahrenseinstellung?

Für die vor dem 10. Oktober 2022 mutmaßlich begangenen Vergewaltigungen bestand ein Verfolgungshindernis. Die Staatsanwaltschaft hatte die Fortführung nur wegen fortgesetzter Gewaltausübung, nicht aber hinsichtlich der eingestellten Vergewaltigungsvorwürfe angeordnet.

Wurde der Angeklagte vom OGH freigesprochen?

Nein. Der OGH hob den Schuldspruch wegen Vergewaltigung samt Folgeaussprüchen auf und ordnete insoweit eine neue Hauptverhandlung an. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Gewaltausübung blieb unberührt.

Quelle und Hinweis

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