RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os80/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00080.26P.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0110OS00080_26P0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen teils versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung, fortgesetzter Gewaltausübung und Vergewaltigung. Die Taten betrafen seine Lebensgefährtin und spätere Ehefrau sowie weitere Personen. [2]

Neben einer Freiheitsstrafe ordnete das Erstgericht die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an. Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der OGH entschied darüber am 22. September 2026. [4] [2]

Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 11 StPO. Sie beanstandete insbesondere abgewiesene Beweisanträge, die Begründung von Feststellungen zum Tatgeschehen sowie das psychiatrische Sachverständigengutachten. [3]

Ausführungen des OGH

Die im übermittelten Auszug enthaltenen Erwägungen betreffen vor allem die Anforderungen an Beweisanträge sowie die Grenzen der Mängelrüge. Der OGH unterschied zwischen konkret aufzuzeigenden Verfahrens- oder Begründungsmängeln und einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt. Über die Berufung entschied der OGH mit diesem Beschluss somit nicht. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Für die dargestellten verfahrensrechtlichen Erwägungen stehen § 281 StPO und § 127 Abs 3 StPO im Vordergrund. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen bilden den Hintergrund der Schuldsprüche und der angeordneten Unterbringung. [3] [2] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die beantragte Beweisaufnahme war nicht ausreichend begründet; die Bereitschaft der Zeugin zu einer Testung war nicht behauptet worden. Angebliche Gutachtensmängel waren im Verbesserungsverfahren geltend zu machen. Bloße Kritik an der Beweiswürdigung begründete keine Nichtigkeit. Über die Berufung entscheidet das OLG Graz.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00080_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* H* „der“ Verbrechen der „teils versuchten“ absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 „teils 15 StGB“ (A/1/a/ [vgl US 2, 7, 15 – Versuch], A/1/b/ und B/II/), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A/II/), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (B/I/) und „der“ (zwei) „Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB“ (B/III/ und IV/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

A/ in W*

1/ * D*

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde B* H* „der“ Verbrechen der „teils versuchten“ absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 „teils 15 StGB“ (A/1/a/ [vgl US 2, 7, 15 – Versuch], A/1/b/ und B/II/), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A/II/), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (B/I/) und „der“ (zwei) „Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB“ (B/III/ und IV/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er

A/ in W*

1/ * D*

a/ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2022/2023 durch (US 7: heftige) Schläge mit einer Stahlrute gegen den Kopf absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, wobei ein schwerer Verletzungserfolg (US 7: aufgrund von Abwehrbewegungen des D*) ausblieb und Genannter lediglich eine blutende Schürfwunde am Schädel (US 7: und eine leichte Abschürfung an der Hand) erlitt;

b/ am 8. November 2024 durch mehrfache Faustschläge absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt (Bruch des Augenhöhlenbodens rechts, Bruch der vorderen Oberkieferhöhlenwand rechts, Bruch der hinteren Oberkieferhöhlenwand rechts, Bruch des Nasendornfortsatzes des Oberkiefers, Bruch des Jochbeins rechts, Bruch des Unterkieferhalses rechts, Bruch des Nasenbeins, massive Prellungen der rechten Gesichtshälfte mit Schwellung, Hautunterblutung und Lufteinschlüssen, Einblutung in die rechte Oberkieferhöhle, Einblutung in die Bindehäute beider Augen, Einblutung in die Augenlider beidseits sowie eine Prellung und flächenhafte Hautunterblutung am unteren Hals und über dem Brustbein); und

2/ am 8. November 2024 * O* mit der Verletzung einer Sympathieperson, nämlich ihres Lebensgefährten * D*, gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er unmittelbar nach den zu 1/ beschriebenen Tathandlungen auf ihre Frage, was passiert sei, sinngemäß zu ihr sagte „Bist du deppat, was is los. Das nächste Mal ist er tot, ich bringe ihn um“, wobei der Bedeutungsgehalt seiner Äußerungen vor dem Hintergrund seines aggressiven Wesenszustands, jedoch reduziert durch verbale Übertreibungen auf ihren realen Gehalt, dahingehend auszulegen war, dass er diesem zumindest weitere Körperverletzungen in Form von Brüchen, Prellungen und Hämatomen zufügen werde;

B/

I/ im Zeitraum von 2022 bis 15. Juli 2025, mithin eine längere Zeit hindurch, gegen seine Lebensgefährtin und sodann Ehefrau S* H* (vormals B*) fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie seit dem Jahr 2022 zumindest einmal im Monat und seit der Eheschließung am 7. Juni 2025 mehrmals in der Woche teils vorsätzlich am Körper misshandelte, teils vorsätzlich am Körper verletzte (Hämatome, Hautabschürfungen, Prellungen), indem er sie an den Haaren zog und ihr Haare ausriss, sie würgte, anspuckte, ihr heißes Wasser übergoss, sie rempelte und zu Boden stieß und ihr sowohl Fußtritte als auch Schläge mit diversen Gegenständen (Fliegenklatsche, Regenschirm, Rute, Salzstreuer, Schuhe, Staubsaugerschlauch), mit der flachen Hand sowie der Faust gegen den Kopf und den Körper, versetzte;

II/ am 14. November 2023 S* H* (vormals B*) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Serienrippenfraktur (Rippen 8 bis 10 links) absichtlich zugefügt, indem er sie zu Boden stieß, sie würgte und ihr anschließend mehrere Tritte gegen den Körper versetzte;

III/ am 8. Juli 2025 seine Ehefrau S* H*, mit Gewalt zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er in ihr Gesicht urinierte, wodurch sie in besonderer Weise erniedrigt wurde und sie, als sie sich weigerte, kniend seinen entblößten Penis in den Mund zu nehmen, ihren Hinterkopf erfasste und sie zu seinem Glied drückte, wodurch sie verhalten war, ihn zehn Minuten lang oral zu befriedigen, sie anschließend ins Bett zerrte und in weiterer Folge – trotz der ausdrücklichen Aufforderung, damit aufzuhören, und Kratzens mit den Fingernägeln – ihre Vagina mit seiner Faust und ihren Anus mit einem Vibrator penetrierte, wodurch sie starke Schmerzen erlitt und aus dem Anus blutete, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) nämlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung der S* H* zur Folge hatte;

IV/ in der Nacht auf den 15. Juli 2025 seine Ehefrau S* H* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr, zu nötigen versucht, indem er, nachdem er ihr zuvor bereits mehrere Schläge mit einer Rute versetzt hatte, sinngemäß äußerte „Rute oder Blasen“, wobei der Bedeutungsgehalt vor dem Hintergrund der an den Tag gelegten Aggressivität sowie der vorangegangenen Gewalttaten dahingehend auszulegen war, dass er ihr im Falle des Zuwiderhandelns zumindest Körperverletzungen in Form von blutenden Wunden, Hämatomen und Prellungen zufügen werde, wobei es nur aufgrund der Flucht der Genannten durch einen Sprung aus dem Fenster beim Versuch blieb.

[3] Hiefür wurde B* H* zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde aus Anlass der zu A/1/, B/II/, B/III/ und B/IV/ beschriebenen Taten die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00080_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 (lit a) und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 56 S 28 f) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf „Einholung von Behandlungsunterlagen für S* H* […] in psychotherapeutisch psychologischer-neurologischer Hinsicht“ und auf „Durchführung eines skalierten Tests auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung“ zum Beweis dafür, „dass bei dem Tatopfer keine langanhaltende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, insbesondere keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung“, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[4] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 (lit a) und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 56 S 28 f) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf „Einholung von Behandlungsunterlagen für S* H* […] in psychotherapeutisch psychologischer-neurologischer Hinsicht“ und auf „Durchführung eines skalierten Tests auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung“ zum Beweis dafür, „dass bei dem Tatopfer keine langanhaltende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, insbesondere keine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung“, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.

[6] Denn der Antragsteller legte nicht dar, weshalb die heranzuziehenden – im Übrigen auch nicht konkret bezeichneten (vgl aber Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 329) – „Behandlungsunterlagen“ angesichts des im Antragszeitpunkt bereits erstatteten Sachverständigengutachtens (ON 56 S 10 ff [insbesondere S 16, 18] iVm ON 36) das behauptete Ergebnis hätten erbringen sollen. Dergestalt zielte das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (vgl RIS‑Justiz RS0107040, RS0118444, RS0099453).

[7] Eine allfällige psychologische oder psychiatrische Testung wiederum wäre an die Zustimmung der Zeugin gebunden (siehe aber ON 56 S 10, 19). Deren Bereitschaft zur Untersuchung wurde im Antrag nicht einmal behauptet (RIS‑Justiz RS0097584 und RS0108614 [T3]).

[8] Das in der Beschwerde nachgetragene ergänzende Vorbringen ist prozessual unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117, RS0099618).

[9] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wendet sich gegen die zu B/III/ getroffene – vom Erstgericht auf die für schlüssig und nachvollziehbar befundene Aussage des Tatopfers gestützte – Feststellung, wonach der Angeklagte der S* H* „ohne um Erlaubnis zu fragen und ohne ihr Einverständnis“ zunächst ins Gesicht urinierte, sodann Oralverkehr verlangte und nach ihrer Weigerung ihren Hinterkopf ergriff und zu seinem Penis drückte, sodass sie den Oralverkehr „durchführen musste“ (US 13).

[10] Die isoliert hervorgehobene Passage aus der – vom Gericht verwerteten (US 11, 17, 25 und 33) – Aussage der Zeugin S* H*, wonach sie der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen sei, weil dieser sonst „keine Ruhe“ gegeben hätte, sie ihm aber zu Verstehen gegeben habe, dass sie es nicht wolle und sie es „erduldet“ habe, steht dem angenommenen fehlenden Einverständnis – der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nicht gesondert erörterungsbedürftig gegenüber. Im Übrigen wird mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, weder eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) noch eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS‑Justiz RS0099599).

[11] Soweit sich die Rüge auf jene Feststellungen bezieht, wonach S* H* im Zuge des unmittelbar folgenden (noch von einem einheitlichen Vorsatz getragenen) Geschehens (Penetration der Vagina mit der Faust und des Anus mit einem Vibrator) nicht nur sagte, der Angeklagte solle aufhören, sondern sich auch durch Kratzen mit ihren Fingernägeln wehrte (US 13), spricht sie von vornherein keine entscheidende Tatsache an (RIS‑Justiz RS0120233 [T3, T8, T9]). Gegenwehr des Opfers ist im Übrigen kein Tatbestandsmerkmal der Vergewaltigung (vgl RIS‑Justiz RS0095232 [T6]).

[12] Einschätzungen von Zeugen zu inneren Vorstellungen des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und schon aus diesem Grund nicht erörterungsbedürftig (vgl RIS‑Justiz RS0097540 [T2, T18]). Eine gesonderte Auseinandersetzung mit jener Deposition der Zeugin S* H*, wonach der Angeklagte „nicht verstanden“ habe, dass sie „dass alles nicht möchte“, weil er eine ganz andere sexuelle Einstellung habe als sie, konnte daher unterbleiben.

[13] Entgegen der mehrfach (sowohl im Rahmen der Mängelrüge als auch der Sanktionsrüge) erhobenen Beschwerdekritik (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall [vgl RIS‑Justiz RS0113980, RS0118581]) hat das Erstgericht die Feststellung, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet und die Taten unter deren maßgeblichen Einfluss begangen hat (US 6), mit der Bezugnahme auf das vorliegende psychiatrische Sachverständigengutachten formal einwandfrei begründet.

[14] (Angebliche) Mängel oder Widersprüche eines Gutachtens sind ausschließlich in einem Verbesserungsverfahren nach § 127 Abs 3 StPO zu relevieren. Werden darauf gerichtete Anträge nicht gestellt oder deren Abweisung nicht erfolgreich aus Z 4 bekämpft, so geht es nicht an, Feststellungen oder Urteilsannahmen, die sich auf das – solcherart rite zustande gekommene – Gutachten stützen, im Rahmen einer dessen Unzulänglichkeit behauptenden Mängelrüge zu kritisieren (RIS‑Justiz RS0097360). Genau darauf zielt aber das Vorbringen ab, wonach das den Feststellungen zur kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten zugrundeliegende Gutachten – dessen Verbesserung in der Hauptverhandlung nach der Erörterung von ihm gar nicht angestrebt wurde (vgl ON 56 S 26 ff) – „offenbar unzureichend“ begründet sei.

[15] Inhaltlich richtet sich die Rüge bloß gegen die Überzeugungskraft der Expertise und bringt auch solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0119301 [T1], RS0097433 [T3], RS0099508 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 396).

[16] Der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen (US 6) zur – im jeweiligen Tatzeitpunkt keine Zurechnungsunfähigkeit begründenden – Alkoholisierung des Angeklagten aus der Schilderung des Tatablaufs durch den Angeklagten sowie dem eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten (US 17, 19, 21) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS‑Justiz RS0118317). Indem die Beschwerde unter Verweis auf vom Angeklagten und vom Zeugen D* angeführte Mengen an konsumiertem Alkohol, auf eine punktuell fehlende, ansonsten unsichere Erinnerung des Angeklagten sowie auf Eindrücke mehrerer Zeugen von dessen Alkoholisierungsgrad das Vorliegen „konkreter“ für die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten sprechender Beweisergebnisse bestreitet, übt sie einmal mehr lediglich Beweiswürdigungskritik.

[17] Zu auch in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken gegen das psychiatrische Sachverständigengutachten ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

[18] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) mit eigenständigen Erwägungen zu Beweisergebnissen die zu A/1/a/ getroffenen Konstatierungen zur Verwendung einer Stahlrute (und nicht etwa eines Wetzstahls; US 7) bei der Tatbegehung bekämpft, unternimmt sie erneut bloß einen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter (US 18 f) – auch zur aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleiteten subjektiven Tatseite (US 7, 19) – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.

[19] Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS‑Justiz RS0099547).

[20] Zwar trifft es zu, dass eine in der Urteilsausfertigung (US 19) konkret zitierte Aussagepassage zur Unterscheidung einer Stahlrute von einem Wetzstahl (offenbar irrtümlich) der Zeugin O* und nicht dem Zeugen D* (vgl ON 35 S 14 ff, insbesondere S 15 – „das, was man so raushaut“) zugeschrieben wurde. Eine Nichtigkeit begründende unrichtige Wiedergabe von Angaben der genannten Zeugin in einem eine entscheidende Tatsache betreffenden wesentlichen Teil kann darin jedoch schon deshalb nicht erblickt werden, weil auch diese Zeugin stets die – von den Tatrichtern aktenkonform aus ihren Depositionen erschlossene (siehe US 19 im Satz davor) – Kernaussage getroffen hat, dass bei der in Rede stehenden Tat eine Stahlrute zum Einsatz kam (vgl ON 10 S 10 f iVm ON 35 S 16 ff).

[21] Nach den zu B/I/ maßgeblichen Urteilsaussagen handelte der Angeklagte bei jedem der Angriffe mit dem Vorsatz, S* H* eine längere Zeit hindurch am Körper zu misshandeln oder zu verletzen. Insbesondere handelte er – von der ersten Tathandlung weg – mit dem Vorsatz, die Gewaltanwendung regelmäßig über einen längeren Zeitraum hinweg zu wiederholen. Bei all diesen Angriffen im Tatzeitraum hielt es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich, dass er über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt, nämlich wiederholte Gewaltakte in Form von Körperverletzungen, Gesundheitsschädigungen und Misshandlungen in einer gewissen Regelmäßigkeit gegen seine Lebensgefährtin bzw (später) Ehegattin ausübte (US 11).

[22] Indem sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nur gegen jene – ebenso getroffene – Konstatierung wendet, wonach der Angeklagte – bereits zu Beginn der Beziehung (vorweg) – beschloss, gegen seine Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt in Form von regelmäßigen Misshandlungen und Körperverletzungen auszuüben (US 10), spricht sie daher keine subsumtionsrelevante Tatsache an (zur Deliktsstruktur vgl RIS‑Justiz RS0129716 [T3, Anm zu T4 und T6]).

[23] Die vom Beschwerdeführer zu B/I/ vermissten Feststellungen zum Vorsatz auf fortgesetzte Gewaltausübung (Z 9 lit a [teils Z 10]) finden sich auf US 11.

[24] Dem Rechtsmitteleinwand zuwider enthält das Urteil überdies gar wohl auch Feststellungen zur – trotz Alkoholisierung gegebenen – Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten (US 6; siehe auch US 17, 19, 21).

[25] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt mit Erwägungen zur Alkoholisierung des Angeklagten bloß dessen Fähigkeit, einen entsprechenden Vorsatz zu fassen, in Frage und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (vgl RIS‑Justiz RS0099810).

[26] Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB liegt im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 21 StGB nur dann vor, wenn eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt. Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose kann hingegen nur mit Berufung bekämpft werden (vgl RIS‑Justiz RS0113980 [insb T1, T2, T3, T7]; RS0118581; Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8).

[27] Indem die Sanktionsrüge (Z 11) – über die zu den angeführten Prognosekriterien getroffene Feststellungsbasis (US 5 ff, 27 f) hinaus – Konstatierungen zu „konkreten Umständen“ als Grundlage für die Prognoseentscheidung nach § 21 Abs 2 StGB vermisst und auf Basis der vorliegenden Konstatierungen ein Unterbleiben der Unterbringung für rechtsrichtig erachtet, wendet sie sich der Sache nach lediglich gegen den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose und geht damit über ein Berufungsvorbringen nicht hinaus.

[28] Die Sachverhaltsklärung zu den Prognosekriterien ist gleichfalls kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl RIS‑Justiz RS0118581 [T11], RS0099869; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 669, 680 und 716 f). Auch die im Rahmen der Sanktionsrüge neuerlich geäußerte Kritik am vorliegenden psychiatrischen Gutachten

– auf dem die Urteilsaussagen zum Zustand des Angeklagten beruhen – stellt insoweit daher ein Berufungsvorbringen dar.

[29] Bleibt – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken:

[30] Das Erstgericht erkannte den Angeklagten zu B/III/ und IV/ „der“ (zwei) „Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB“ schuldig.

[31] Zufolge dieser Bezeichnung der strafbaren Handlungen wurden die beiden angeführten Qualifikationen des § 201 Abs 2 StGB in rechtlicher Hinsicht bei beiden Taten angelastet (zu fälschlicher Zusammenfassung von real konkurrierenden strafbaren Handlungen siehe auch Ratz, WK‑StPO § 623 f).

[32] Sind allerdings mehrere gleichartige sexuelle Übergriffe nach § 201 Abs 1 StGB für die Folge nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB ursächlich geworden (siehe dazu US 13 f und 25 iVm ON 56 S 11 f, 17), so darf die Erfolgsqualifikation nur bei einer dieser Taten angelastet werden (RIS‑Justiz RS0120828).

[33] Darüber hinaus tragen nur die Feststellungen zu der in der Nacht auf den 8. Juli 2025 begangenen Tat (B/III/) die Unterstellung unter die Deliktsqualifikation des § 201 Abs 2 vierter Fall StGB.

[34] Die zu B/IV/ inkriminierte Tat wurde somit zu Unrecht (auch) den Qualifikationen nach § 201 Abs 2 erster und vierter Fall StGB subsumiert (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).

[35] Bleibt – unter dem Blickwinkel der Strafbemessung (vgl RIS‑Justiz RS0122138; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 645 und 712) – festzuhalten, dass es nach dem Urteilssachverhalt (bloß) zu B/IV/ zu keiner Duldung oder Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung kam, weil das Opfer die Flucht hatte ergreifen können (US 14).

[36] Demnach wäre zu B/III/ ein (vollendetes) Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster und vierter Fall StGB und zu B/IV/ ein (versuchtes) Verbrechen nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB anzunehmen gewesen.

[37] Da sich der – für den anzuwendenden Strafrahmen irrelevante – Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) für den Angeklagten in concreto nicht nachteilig auswirkt (RIS‑Justiz RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]; Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 22 f), ist eine amtswegige Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nicht erforderlich. Aufgrund dieser Klarstellung besteht für das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung keine Bindung an den fehlerhaften Schuldspruch (vgl RIS‑Justiz RS0118870).

[38] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[39] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[40] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00080_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen B* H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 erster und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. März 2026, GZ 25 Hv 119/25a‑57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00080_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00080_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00080_26P0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein Beweisantrag muss erklären, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lässt.
  • Die Bereitschaft einer Zeugin zu einer zustimmungsbedürftigen Testung darf im Beweisantrag nicht offenbleiben.
  • Gutachtensmängel sind im dafür vorgesehenen Verbesserungsverfahren geltend zu machen.
  • Bloße Kritik an der Beweiswürdigung ersetzt keine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge.
  • Gegenwehr des Opfers ist kein Tatbestandsmerkmal der Vergewaltigung.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 11Os80/26p?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück. Die Entscheidung über die Berufung blieb dem Oberlandesgericht Graz vorbehalten.

Warum scheiterte der Antrag auf Beischaffung von Behandlungsunterlagen?

Die Unterlagen waren nicht konkret bezeichnet. Zudem wurde nicht erklärt, weshalb sie angesichts des bereits vorliegenden Gutachtens das behauptete Ergebnis erbringen sollten. Der OGH sah darin einen Erkundungsbeweis.

Wie waren die behaupteten Gutachtensmängel geltend zu machen?

Der OGH verwies auf das Verbesserungsverfahren nach § 127 Abs 3 StPO. Eine unterlassene Antragstellung konnte nicht durch eine Mängelrüge gegen die auf das Gutachten gestützten Feststellungen ersetzt werden.

Setzt der Tatbestand der Vergewaltigung körperliche Gegenwehr voraus?

Nein. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass Gegenwehr des Opfers kein Tatbestandsmerkmal der Vergewaltigung ist.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der gelieferte Volltext bricht während der Entscheidungsgründe ab; spätere Erwägungen werden nicht rekonstruiert.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen