RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die festgestellten Taten betrafen Handlungen in den Jahren 2016 bis 2018 sowie 2024. [6]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. In der Hauptverhandlung hatte er die Beiziehung eines Sachverständigen aus den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie zur Überprüfung der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit des Opfers beantragt. [3] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte sowohl die Verfahrensrüge wegen der Abweisung des Sachverständigenantrags als auch die Tatsachenrüge gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schöffengerichts. [3] [6]
- Sachverständigenbeweis: Die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen war nach Ansicht des OGH berechtigt. Der Antrag machte nicht deutlich, weshalb für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage ausnahmsweise sachverständige Hilfe erforderlich gewesen wäre. [3] [6]
- Erkundungscharakter: Mangels konkreter Begründung wertete der OGH den Antrag als Erkundungsbeweis. Außerdem war im Antrag nicht einmal behauptet worden, dass die Zeugin einer Exploration ihres Geisteszustands zugestimmt hätte. [6]
- Darlegung der Tatsachenrüge: Das auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Vorbringen bezeichnete weder konkrete Feststellungen über entscheidende Tatsachen, die bekämpft werden sollten, noch stellte es einen Aktenbezug her. [6]
- Beweiswürdigung: Nach Auffassung des OGH versuchte die Beschwerde im Wesentlichen, die vom Schöffengericht als glaubhaft beurteilte Aussage des Opfers durch eigene Plausibilitätserwägungen infrage zu stellen und der als unglaubhaft verworfenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Dies stellte einen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. Die Entscheidung entsprach der Stellungnahme der Generalprokuratur. [6]
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Anforderungen an Beweisanträge und Tatsachenrügen im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Grenzen einer Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. [6]
- § 281 Abs 1 Z 4 StPO: Nichtigkeitsgrund der Verletzung von Verfahrensrechten; im Anlassfall im Zusammenhang mit der Abweisung des Sachverständigenantrags geltend gemacht. [3] [6]
- § 281 Abs 1 Z 5a StPO: Nichtigkeitsgrund, auf den das gegen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung gerichtete Beschwerdevorbringen gestützt wurde. [3] [6]
- § 258 Abs 2 StPO: Grundlage der den Tatrichtern vorbehaltenen freien Beweiswürdigung. [6]
- § 283 Abs 1 StPO: Vom OGH als Beleg dafür herangezogen, dass im kollegialgerichtlichen Verfahren keine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist. [6]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [6]
- § 285i StPO: Zuständigkeitsgrundlage für die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Berufung. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die beantragte Beiziehung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Überprüfung der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit des Opfers durfte abgelehnt werden, weil die ausnahmsweise erforderliche sachverständige Hilfestellung nicht konkret begründet worden war und der Antrag Erkundungscharakter hatte. Auch die Tatsachenrüge entsprach nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00083_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Va* jeweils eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1 a), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1 b) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt. [2] Danach hat er (1) vom 3. November 2016 bis zum 4.
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 41, 12) des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Psychiatrie zur Überprüfung der „Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit“ des Opfers wurde – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – zu Recht abgewiesen (ON 41, 13). [5] Denn er machte nicht deutlich, weshalb zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Opfers die – dafür nur ausnahmsweise in Betracht kommende (RIS-Justiz RS0120634) – Hilfestellung durch einen Sachverständigen erforderlich sein sollte, und trug sol...
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Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00083_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * Va* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00083_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 79 Hv 67/25x‑50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00083_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Antrag auf sachverständige Unterstützung bei der Beurteilung einer Zeugenaussage muss konkret darlegen, weshalb die nur ausnahmsweise vorgesehene Expertise erforderlich ist.
- Ein nicht ausreichend konkretisierter Sachverständigenantrag kann als unzulässiger Erkundungsbeweis beurteilt werden.
- Eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO muss die bekämpften Feststellungen über entscheidende Tatsachen bezeichnen und einen konkreten Aktenbezug herstellen.
- Eigene Plausibilitätserwägungen zur Glaubwürdigkeit ersetzen keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das zuständige Oberlandesgericht gesondert über die Berufung.
Häufige Fragen
Warum wurde der Antrag auf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten abgewiesen?
Der Antrag erläuterte nicht konkret, weshalb für die Beurteilung der Zeugenaussage ausnahmsweise sachverständige Hilfe erforderlich gewesen wäre. Der OGH sah darin einen Erkundungsbeweis; auch eine Zustimmung der Zeugin zur Exploration war nicht behauptet worden.
Welche Anforderungen gelten für eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO?
Nach der Entscheidung müssen die bekämpften Feststellungen über entscheidende Tatsachen konkret bezeichnet und mit einem Aktenbezug verknüpft werden. Eine bloße alternative Würdigung der Beweise genügt nicht.
Kann mit einer Nichtigkeitsbeschwerde die Glaubwürdigkeit eines Opfers neu beurteilt werden?
Eine bloße Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Maßgeblich sind die gesetzlichen Anforderungen des jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde über die Berufung?
Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet.
Quelle und Hinweis
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