RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os74/26f
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00074.26F.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00074_26F0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Wiener Neustadt erkannte den Angeklagten unter anderem mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses sowie der schweren Nötigung und der fortgesetzten Gewaltausübung schuldig. Die Taten betrafen seine unmündigen Kinder und umfassten nach den Urteilsfeststellungen sexuelle Übergriffe, eine Todesdrohung zur Verhinderung einer Offenlegung sowie wiederholte körperliche Misshandlungen. [2] [6]

Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er beanstandete insbesondere die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung, Feststellungen zu einer Tat nach § 206 Abs 1 StGB, die Beweiswürdigung und die rechtliche Unterstellung von Handlungen unter § 212 Abs 1 Z 1 StGB. [3] [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die einzelnen Rügen nach den für die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe maßgeblichen Darstellungsanforderungen. Außerdem befasste er sich mit einem nicht gerügten Fehler beim anzuwendenden Recht zu § 201 Abs 1 StGB. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Die Entscheidung über die Berufung obliegt dem Oberlandesgericht Wien, das aufgrund der Klarstellung des OGH nicht an die fehlerhafte Subsumtion zu § 201 Abs 1 StGB gebunden ist. [1] [5] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die formellen und inhaltlichen Anforderungen an mehrere Nichtigkeitsgründe sowie den Günstigkeitsvergleich zwischen Tatzeit- und Urteilszeitrecht. [3] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil die erhobenen Verfahrens-, Mängel-, Tatsachen- und Subsumtionsrügen den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprachen. Ein nicht geltend gemachter Fehler bei der Anwendung des § 201 Abs 1 StGB war mangels Auswirkung auf Strafrahmen und Strafbemessung nicht amtswegig wahrzunehmen; das Berufungsgericht ist nach der Klarstellung des OGH daran nicht gebunden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00074_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* I* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II/ iVm I/ sowie III/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (IV/ iVm I/, II/ und III/) sowie jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V/) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB (VI/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in T* und W*

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* I* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II/ iVm I/ sowie III/), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (IV/ iVm I/, II/ und III/) sowie jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V/) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB (VI/) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in T* und W*

I/ im Zeitraum von Ende 2015/Anfang 2016 bis 2019 in einer Vielzahl von (jedenfalls 10 bis 20) Angriffen seine * 2009 geborene und im Tatzeitraum unmündige Tochter M* I* mit Gewalt zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er, während die Genannte in Bauchlage auf dem Bett oder der Couch lag, ihr die Hände festhielt oder sie mit seinen Händen und seinem Körpergewicht auf das Bett oder die Couch drückte, und den Analverkehr gegen ihren Willen vollzog;

II/ durch die zu I/ beschriebenen Tathandlungen mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich den Analverkehr, unternommen;

III/ einmal im Jahr 2024 mit seiner * 2017 geborenen und zur Tatzeit unmündigen Tochter Ma* I* eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung, nämlich Analverkehr, unternommen, indem er mit seiner Hand ihren Anus sowie den Anusbereich mit dem Ansinnen betastete, Analverkehr vorzunehmen;

IV/ durch die zu I/, II/ und III/ beschriebenen Tathandlungen mit mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen, nämlich mit seinen Töchtern, und zwar der * 2009 geborenen M* I* und der * 2017 geborenen Ma* I*, geschlechtliche Handlungen vorgenommen;

V/ zu einem nicht exakt festzustellenden Zeitpunkt vor 2020 M* I* durch die Äußerung, falls sie jemandem von den zu „I/ bis III/“ (erkennbar gemeint [US 5]: I/, II/ und IV/ [sie selbst betreffenden]) Handlungen erzähle „bringe er die Mutter, den Bruder und sie um“, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod (auch von nächsten Angehörigen) zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, dritten Personen von diesen Vorfällen zu erzählen, zu nötigen versucht;

VI/ in einer Vielzahl von Angriffen von 2016/2017 (zumindest 1. Jänner 2017) bis zumindest 2019, gegen seinen * 2014 geborenen, unmündigen Sohn Mo* I* durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich Misshandlungen und Körperverletzungen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihm wiederholt – zumindest 20 bis 30 Mal im Jahr, fallweise jede Woche – Ohrfeigen versetzte sowie gewaltsam an seinen Ohrmuscheln zog und diese unter Krafteinwirkung verdrehte, wobei er „die Tat“ gegen eine unmündige Person beging und die Gewalt länger als ein Jahr ausübte.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00074_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert einen Art 6 MRK widersprechenden „erheblichen Verfahrensmangel“ durch „eine Verletzung des Objektivitätsgebots“, weil die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin M* I* (im Ermittlungsverfahren [ON 18.2]) „in ihrer konkreten Durchführung den Anforderungen an eine möglichst unbeeinflusste Aussagegewinnung“ nicht entsprochen habe.

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) reklamiert einen Art 6 MRK widersprechenden „erheblichen Verfahrensmangel“ durch „eine Verletzung des Objektivitätsgebots“, weil die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin M* I* (im Ermittlungsverfahren [ON 18.2]) „in ihrer konkreten Durchführung den Anforderungen an eine möglichst unbeeinflusste Aussagegewinnung“ nicht entsprochen habe.

[5] Die Geltendmachung einer (vermeintlichen) Verkürzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO scheitert jedoch schon an der Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, diesen Beweismittelinhalt nicht vorkommen zu lassen (vgl 11 Os 113/15z; RIS‑Justiz RS0108863, RS0099112, RS0099250; Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 37 f; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302).

[6] Im Übrigen wurde der gesamte Akteninhalt, somit auch das in Rede stehende Protokoll aus dem Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung einverständlich vorgetragen (§ 252 Abs 1 Z 4, Abs 2a StPO [ON 30.3 S 26]).

[7] Die Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall) spricht mit der Behauptung von Undeutlichkeit und eines inneren Widerspruchs der zu III/ getroffenen Feststellungen von vornherein keine für den Schuldspruch oder die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen an (siehe aber RIS‑Justiz RS0117499). Denn die in § 206 Abs 1 StGB umschriebene (vollendete) Tathandlung besteht nicht erst im Vollzug, sondern bereits im „Unternehmen“ einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, worunter auch das von Penetrationsvorsatz getragene Ansetzen zu einer solchen geschlechtlichen Handlung (hier [US 6]: Betasten des Anus mit dem Ziel einer digitalen Analpenetration und eines anschließenden Analverkehrs) fällt (RIS‑Justiz RS0095114 [T6, T8], RS0096677 [T27], RS0094905).

[8] Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RIS‑Justiz RS0119583, RS0118780).

[9] Mit einer eigenständigen Bewertung der Aussage der Zeugin M* I* am 18. Dezember 2025 (dazu ausführlich US 7 ff) gelingt es dem Rechtsmittel (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

[10] Gleiches gilt für die Überlegungen des Beschwerdeführers zum Fehlen „objektiver Tatspuren“ (vgl auch RIS‑Justiz RS0102162 [T3 und T4]), zu fortgesetzten Kontakten (US 11, 14), „finanziellen Verflechtungen“ (US 10 f, 15), Kommunikationsinitiativen der Belastungszeuginnen (US 15), unbestimmten Tatzeiten (US 9 f), „alternativen Konfliktdynamiken im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung und Geldforderungen“ (US 14 f) und „fehlende[n] äußere[n] Wahrnehmungen eines behaupteten langjährigen massiven Gewalt- und Missbrauchsgeschehens“ (US 13 f) sowie weiters (zu VI/) zum Fehlen von eigenen Erinnerungen des Zeugen Mo* I* (US 11), von unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugin * M* (US 11 f) und von Verletzungsfolgen bei Mo* I* (siehe aber US 5, 16 und 19 zu auch länger anhaltenden Rötungen samt Sichtbarkeit von Fingerabdrücken im Gesicht [RIS‑Justiz RS0092574 {T6}], US 7 ua zum Misshandlungs- und Verletzungsvorsatz und – mit Blick auf die Feststellungen zu [jedenfalls] körperlichen Misshandlungen – auch RIS‑Justiz RS0117499).

[11] Soweit die Beschwerde (nominell Z 5a) zu III/ unter Hinweis auf Angaben der Zeugin Ma* I* „tragfähige Feststellungen zu einem vollendeten Eindringen“ des Penis des Angeklagten in den Anus seiner Tochter Ma* vermisst und aus diesem Grund einen Freispruch vom betreffenden Tatvorwurf begehrt (der Sache nach Z 9 lit a; siehe aber RIS‑Justiz RS0091051, RS0120128, RS0115553), legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb dies angesichts der bereits erwähnten Feststellungen für einen Schuldspruch nach § 206 Abs 1 StGB erforderlich sein sollte (RIS‑Justiz RS0116569).

[12] Gleiches gilt für die den Schuldspruch zu III/ betreffende Subsumtionsrüge (Z 10), die aus demselben Grund eine Verurteilung (bloß) nach § 207 Abs 1 StGB, „allenfalls“ iVm § 212 Abs 1 Z 1 StGB (vgl IV/ iVm III/) anstrebt.

[13] Die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich mangels eines zum Einsatz gebrachten willensbeugenden Autoritätsverhältnisses gegen die rechtliche Unterstellung der zu I/ und II/ inkriminierten Handlungen (auch) nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (IV/ iVm I/ und II/). Sie verabsäumt jedoch die – unter Berücksichtigung der Gesamtheit des Urteilssachverhalts gebotene – Erklärung (RIS‑Justiz RS0116569, RS0099810), weshalb bei während der vorübergehenden Abwesenheit der Mutter in Tateinheit mit Vergewaltigung begangenem schweren sexuellen Missbrauch durch den im Tatzeitraum im Familienverband lebenden Vater zum Nachteil seiner im Tatzeitraum sechs- bis elfjährigen leiblichen Tochter (US 4 f) die Ausnützung und solcherart das Bestehen eines Autoritätsverhältnisses Tatbestandserfordernis des § 212 Abs 1 Z 1 StGB und nicht als typisch vorauszusetzen sei (siehe 15 Os 37/25t [Rz 19 f]; RIS‑Justiz RS0095270, RS0095185 [T5], RS0108363 [T6]; Philipp in WK2 StGB § 212 Rz 9, 15).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[15] Dieses wird zu beachten haben, dass dem Schuldspruch zu I/ ein nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Z 10) anhaftet. Denn nach dem im Tatzeitraum geltenden § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 betrug die Strafdrohung ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, während das vom Erstgericht angewendete Urteilszeitrecht („§ 201 Abs 1 StGB“ [idF BGBl I 2019/105]) bei einer ebenfalls zehnjährigen Höchststrafe eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Somit ist das Tatzeitrecht – wie vom Erstgericht im Zuge der Urteilsausfertigung erkannt (US 17) – in seiner Gesamtauswirkung günstiger (§§ 1, 61 StGB; RIS‑Justiz RS0112939).

[16] Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) besteht kein Anlass, weil er sich weder bei der nach § 28 Abs 1 StGB vorgenommenen Strafrahmenbildung (nach § 107b Abs 4 erster Strafsatz StGB [vgl US 3 und den Schuldspruch zu VI/]) noch bei der Strafbemessung (US 23 f) ausgewirkt hat. Angesichts dieser vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).

[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00074_26F0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen A* I* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 8. April 2026, GZ 37 Hv 8/26x‑30.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

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[6]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung voraus.
  • Das „Unternehmen“ nach § 206 Abs 1 StGB kann bereits vor einer tatsächlichen Penetration vollendet sein.
  • Eine Tatsachenrüge muss anhand konkreter Beweismittel gravierende Bedenken gegen entscheidende Feststellungen aufzeigen.
  • Ein nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler wird nicht zwingend amtswegig aufgegriffen, wenn er Strafrahmen und Strafbemessung nicht beeinflusst.
  • Nach einer Klarstellung des OGH ist das Berufungsgericht nicht an die erkannte fehlerhafte Subsumtion gebunden.

Häufige Fragen

Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 11Os74/26f zurückgewiesen?

Die Verfahrensrüge scheiterte am fehlenden Antrag in der Hauptverhandlung. Die weiteren Rügen zeigten keine entscheidenden Begründungsmängel, erheblichen Tatsachenbedenken oder gesetzmäßig ausgeführten Subsumtionsfehler auf.

Ist für § 206 Abs 1 StGB eine vollzogene Penetration erforderlich?

Nach der Entscheidung kann bereits das von Penetrationsvorsatz getragene Ansetzen zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung als tatbestandsmäßiges „Unternehmen“ genügen.

Welches Gericht entscheidet über die Berufung?

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wurden die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.

Warum wurde der Fehler beim Tatzeitrecht nicht amtswegig korrigiert?

Der Fehler hatte sich nach den Ausführungen des OGH weder auf die Bildung des Strafrahmens noch auf die Strafbemessung ausgewirkt. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Klarstellung dennoch nicht an die fehlerhafte Subsumtion gebunden.

Quelle und Hinweis

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Die Namen betroffener Personen wurden in der redaktionellen Darstellung nicht wiederholt.

Die Zusammenfassung des Ergebnisses ist kein wörtlicher Spruch.

Die Inhalte dienen der Dokumentation der Entscheidung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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