RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte drei Angeklagte unter anderem wegen gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und wegen vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengmittel schuldig erkannt. Zwei Angeklagte waren außerdem wegen schwerer Sachbeschädigung und Urkundenunterdrückung verurteilt worden. [2] [5]
Den Urteilsannahmen zufolge drangen die Beteiligten in Bankfilialen ein, brachen Geldausgabeautomaten auf und brachten teilweise darin deponierte Sprengstoffpakete zur Explosion. Beim Vorgang vom 15. Februar 2025 entstand nach den Feststellungen ein Sachschaden von mindestens 77.875,80 Euro; beim Vorgang vom 12. Februar 2025 wurde ein Bankomat beschädigt und eine weitere Detonation versucht. [2] [3]
Gegen das Urteil erhoben die Angeklagten K* und Bo* Nichtigkeitsbeschwerden. K* machte unter anderem geltend, der bei einem Einbruch in einer Bank entstandene Sachschaden sei eine typische Begleittat des Einbruchsdiebstahls und werde daher von diesem konsumiert. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erläuterte die Abgrenzung zwischen echter Konkurrenz und der Scheinkonkurrenz in Form der Konsumtion anhand der konkreten Umstände des Tatgeschehens. [3]
- Typische Begleittat: Konsumtion setzt ein kriminologisches Naheverhältnis der Deliktstypen voraus. Eine typische Begleittat liegt vor, wenn ein Delikt regelmäßig mit einem anderen verbunden ist und im konkreten Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist. [3]
- Schäden an Einbruchsobjekten: Sachbeschädigungen an den vom Einbruch erfassten Gebäuden oder Behältnissen werden grundsätzlich vom Diebstahl durch Einbruch konsumiert. Dies gilt unabhängig von der Beutehöhe und grundsätzlich auch dann, wenn der Sachschaden den Betrag von 5.000 Euro übersteigt. [3]
- Schäden über 300.000 Euro: Übersteigt der Schaden an den Einbruchsobjekten 300.000 Euro, ist wegen der höheren Strafdrohung des § 126 Abs 2 StGB grundsätzlich von echter Konkurrenz zwischen Einbruchsdiebstahl und schwerer Sachbeschädigung auszugehen. [3]
- Gefährdung durch Sprengmittel: Eine Sachbeschädigung kann aufgrund von Spezialität durch eine zugleich verwirklichte vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 StGB verdrängt werden. [3]
- Weitere beschädigte Sachen: Werden neben Gebäude oder Behältnis davon unabhängige Sachen beschädigt oder zerstört, fehlt insoweit der für eine typische Begleittat erforderliche Zusammenhang. Solche Schäden werden daher nicht schon aufgrund des Einbruchsdiebstahls konsumiert. [3]
- Erforderliche Feststellungen: Für die konkurrenzrechtliche Einordnung kommt es darauf an, welche konkreten Sachen beschädigt wurden und welcher Schaden auf die jeweiligen Objekte entfiel. Im Ausgangsurteil war für einen Tatkomplex lediglich ein in der Bank entstandener Gesamtschaden von 77.875,80 Euro festgestellt worden. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* teilweise statt und schritt aus deren Anlass auch amtswegig ein. Er hob die Schuldsprüche von B* und K* zu III/A/1/ und III/A/2/, die davon betroffenen Subsumtionseinheiten einschließlich der rechtlichen Unterstellung unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie die Strafaussprüche gegen B* und K* auf. [1] [6]
Aufgehoben wurden ferner die Verfallsaussprüche gegen B*, K* und Bo*. In diesem Umfang wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Die vorliegenden Quellenauszüge geben die nähere Begründung für die Aufhebung der Verfallsaussprüche nicht vollständig wieder. [1] [6]
Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde von K* zurückgewiesen; jene von Bo* blieb zur Gänze erfolglos. Über die Bo* betreffenden Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden, während die übrigen Berufungen im aufgehobenen Umfang auf die kassatorische Entscheidung verwiesen wurden. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Konkurrenz zwischen Diebstahl durch Einbruch, Sachbeschädigung und vorsätzlicher Gefährdung durch Sprengmittel sowie die daran anknüpfenden Rechtsmittelfolgen. [3] [1]
- §§ 125, 126 StGB: Die Bestimmungen regeln Sachbeschädigung und deren Qualifikationen, darunter Schäden über 5.000 Euro nach § 126 Abs 1 Z 7 StGB und Schäden über 300.000 Euro nach § 126 Abs 2 StGB. [3]
- §§ 127, 129 StGB: Die Normen erfassen Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch, insbesondere das Einbrechen in ein Gebäude oder das Aufbrechen eines Behältnisses. [3] [2]
- § 173 StGB: Die Vorschrift über die vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel kann eine zugleich verwirklichte Sachbeschädigung aufgrund von Spezialität verdrängen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 10 StPO: Auf diesen Nichtigkeitsgrund stützte K* die für die konkurrenzrechtliche Beurteilung maßgebliche Subsumtionsrüge. [3]
- § 20 Abs 1 und 3 StGB: Das Erstgericht hatte auf dieser Grundlage Geldbeträge bei den drei Angeklagten für verfallen erklärt; diese Verfallsaussprüche wurden aufgehoben. [2] [1]
- RIS-Justiz RS0124022, RS0091453 und RS0091179: Diese Rechtssätze wurden für die Voraussetzungen der Konsumtion einer typischen Begleittat herangezogen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Sachbeschädigungen an Gebäuden und Behältnissen, die typischerweise mit einem Einbruchsdiebstahl verbunden sind, werden grundsätzlich vom Einbruchsdiebstahl konsumiert, auch wenn der Schaden 5.000 Euro übersteigt. Anderes kann insbesondere bei Schäden über 300.000 Euro oder bei der Beschädigung weiterer, vom Einbruch unabhängiger Sachen gelten. Der OGH hob die betroffenen Schuldsprüche teilweise sowie davon abhängige Straf- und Verfallsaussprüche auf und verwies die Sache insoweit an das Erstgericht zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten * B* und * K* zu III/A/1/ und III/A/2/, demzufolge auch in der (jeweils) zu III/A/1/, III/A/2/ und III/B/ gebildeten Subsumtionseinheit und deren rechtlicher Unterstellung auch unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie im * B* und * K* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechungen), ferner im * B*, * K* und * Bo* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* wird im darüber hinausgehenden Umfang zurückgewiesen, jene des Angeklagten * Bo* zur Gänze.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten * B* und * K* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten * Bo* sowie die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten * K* und * Bo* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten * B* und * K* zu III/A/1/ und III/A/2/, demzufolge auch in der (jeweils) zu III/A/1/, III/A/2/ und III/B/ gebildeten Subsumtionseinheit und deren rechtlicher Unterstellung auch unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie im * B* und * K* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechungen), ferner im * B*, * K* und * Bo* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Die...
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Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * B* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 (erster und zweiter Fall) iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, § 15 StGB (I/B/1/, I/B/2/, I/C/), des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1 zweiter Fall StGB (II/B/), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und Z 7, § 15 StGB (III/A/1/, III/A/2/, III/B/) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV/), * K* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren...
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * K* und * Bo*, welche Erstgenannter auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO und Letztgenannter auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 11 StPO stützt. Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* sowie zum amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofs aus deren Anlass: [5] Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet zu III/A/2/ ein, dass es sich bei dem „in der Bank“ entstandenen Sachschaden von 77.875,80 Euro (US 19) um eine typische Begleittat des Einbruchsdiebstahls (I/B/2/) handle und das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB insofern von jenem des...
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Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00026_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 (erster und zweiter Fall) iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * K* und * Bo* sowie die Berufungen des Angeklagten * B* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00026_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025, GZ 96 Hv 149/25x‑155.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten * B* und * K* zu III/A/1/ und III/A/2/, demzufolge auch in der (jeweils) zu III/A/1/, III/A/2/ und III/B/ gebildeten Subsumtionseinheit und deren rechtlicher Unterstellung auch unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB sowie im * B* und * K* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechungen), ferner im * B*, * K* und * Bo* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in...
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00026_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Typische Schäden an dem für den Einbruch verwendeten Gebäude oder Behältnis werden grundsätzlich vom Einbruchsdiebstahl konsumiert.
- Die Konsumtion kann auch bei einem Sachschaden von mehr als 5.000 Euro eingreifen.
- Bei Schäden an Einbruchsobjekten von mehr als 300.000 Euro kommt grundsätzlich echte Konkurrenz in Betracht.
- Schäden an weiteren, vom Einbruchsobjekt unabhängigen Sachen sind gesondert zu beurteilen.
- Der OGH verwies die aufgehobenen Teile des Verfahrens zur neuerlichen Verhandlung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück.
Häufige Fragen
Wann wird eine Sachbeschädigung vom Einbruchsdiebstahl konsumiert?
Wenn die Beschädigung typischerweise mit dem Einbrechen in ein Gebäude oder dem Aufbrechen eines Behältnisses verbunden ist und gegenüber dem Einbruchsdiebstahl einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist.
Schließt ein Schaden über 5.000 Euro die Konsumtion aus?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH können typische Schäden an Einbruchsobjekten auch bei Überschreiten von 5.000 Euro vom Einbruchsdiebstahl konsumiert werden.
Wann liegt bei Sachbeschädigung und Einbruchsdiebstahl echte Konkurrenz vor?
Echte Konkurrenz kommt insbesondere bei Schäden von mehr als 300.000 Euro an den Einbruchsobjekten oder bei der Beschädigung weiterer, vom Einbruch unabhängiger Sachen in Betracht.
Hat der OGH das Strafverfahren endgültig abgeschlossen?
Nein. Die aufgehobenen Schuldspruch-, Straf- und Verfallsteile wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Quelle und Hinweis
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