RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch erkannte den Angeklagten des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig. Nach den Urteilsfeststellungen versetzte er dem Tatopfer mehrere Faustschläge oder -stöße gegen Gesicht, Kopf und die schützend vor das Gesicht gehaltenen Hände. Das Tatopfer erlitt unter anderem eine Schädelprellung, ein Hämatom und eine operativ zu versorgende Fraktur des fünften Mittelhandknochens sowie eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung. [2] [4]
Der Angeklagte handelte nach dem Urteil als Polizeibeamter während eines Einsatzes und unter Ausnützung der durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit. Gegen den Schuldspruch erhob er eine auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10 und Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft erhoben zudem Berufung. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Einwände anhand des ausschließlich wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB ergangenen Schuldspruchs und der vom Schöffengericht getroffenen Tatsachenfeststellungen. [3] [4]
- Rechtsrüge: Die Rechtsrüge legte nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb ein Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB Feststellungen zur Wissentlichkeit eines Befugnismissbrauchs im Sinn des § 302 Abs 1 StGB voraussetzen sollte. [3] [4]
- Subsumtionsrüge: Der Einwand einer Beurteilung nach § 313 in Verbindung mit § 302 Abs 1 StGB vernachlässigte, dass das Erstgericht ausschließlich einen Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB gefällt hatte. [4]
- Bindung an Feststellungen: Mit dem Vorbringen, die Gewalt sei während einer Festnahme und zur Durchsetzung einer Nachschau eingesetzt worden, überging die Beschwerde die gegenteiligen Feststellungen. Danach war weder eine Festnahme ausgesprochen oder angedroht noch ernsthaft Einlass zur Nachschau verlangt worden; auch ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff sowie Widerstandshandlungen waren verneint worden. [4]
- Beweiswürdigung: Die eigenständige Würdigung der Beweisergebnisse sowie des Verhaltens und der Äußerungen des Angeklagten durch das Erstgericht war nach Ansicht des OGH unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Das weitere Vorbringen stellte lediglich den im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Versuch dar, den Ausspruch über die Schuld zu bekämpfen. [4]
- Vorfragenbeurteilung: Eine Bindung an das von einer rechtswidrigen Festnahme ausgehende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts für Vorarlberg bestand nicht. Vorfragen sind im gerichtlichen Strafverfahren gemäß § 15 dritter Satz StPO grundsätzlich selbstständig und ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden zu beurteilen. [4]
- Diversionsrüge: Eine Diversionsrüge muss auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen methodisch korrekt darlegen, dass sämtliche Diversionsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Beschwerde ließ die Urteilsaussagen zur fehlenden echten Bereitschaft des Angeklagten zur Verantwortungsübernahme außer Betracht und brachte den Nichtigkeitsgrund daher nicht prozessförmig zur Darstellung. [4]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufungen an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet. Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe sowie die Bindung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge an den Urteilssachverhalt. [3] [4]
- § 84 Abs 4 StGB: Diese Bestimmung bildete die Grundlage des Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung. [2] [4]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10 und Z 10a StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine Rechts-, Subsumtions- und Diversionsrügen. [3] [4]
- § 15 dritter Satz StPO: Danach beurteilt das Strafgericht Vorfragen grundsätzlich selbstständig und ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden. [4]
- § 198 Abs 2 Z 2 StPO und § 313 StGB: Der OGH führte ergänzend aus, dass eine Tatbegehung unter den Voraussetzungen des § 313 StGB bei der Diversionsabwägung schuldsteigernd zu berücksichtigen ist und eine Diversion bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung nur ausnahmsweise in Betracht käme. [4]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen. [4] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Kostenentscheidung zulasten des Angeklagten. [4] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Einwände gingen teilweise nicht vom tatsächlich ergangenen Schuldspruch und von den Feststellungen des Erstgerichts aus oder bekämpften unzulässig dessen Beweiswürdigung. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00067_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Dezember 2023 in F* Al* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, indem er ihm mehrere Faustschläge/-stöße gegen dessen Gesicht, gegen dessen Kopfbereich und die zum Schutz vor das Gesicht gehaltenen Hände versetzte, wodurch * A* eine Schädelprellung, ein Hämatom unter dem linken Auge und eine verkippte Schaftfraktur des 5. Mittelhandknochens, die eine operative Reposition und Versorgung mit Gipsverband erforderte, mithin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen erlitt, „wobei er die Tat als Polizeibeamter im Einsatz, mithin als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit“ (vgl aber RIS‑Justiz RS0111831, RS0112621, RS0096380; Nordmeyer in WK2 StGB § 313 Rz 36) beging.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00067_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bemängelt das Fehlen von Feststellungen zur „Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs iSd § 302 Abs 1 StGB“, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es für einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; RIS‑Justiz RS0116266) wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (US 2) solcher Feststellungen bedürfte (RIS‑Justiz RS0116569).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bemängelt das Fehlen von Feststellungen zur „Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs iSd § 302 Abs 1 StGB“, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es für einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; RIS‑Justiz RS0116266) wegen eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (US 2) solcher Feststellungen bedürfte (RIS‑Justiz RS0116569).
[5] Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) vermeint, das Erstgericht habe den Sachverhalt „nach § 313 StGB iVm § 302 Abs 1 StGB“ (siehe aber RIS‑Justiz RS0096385; Nordmeyer in WK2 StGB § 313 Rz 22) beurteilt, vernachlässigt er gleichfalls, dass dem Erkenntnis des angefochtenen Urteils zufolge (ausschließlich) ein Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB gefällt wurde (US 2).
[6] Indem er weiters – zusammengefasst – vorbringt (Z 10), der Sachverhalt wäre (anstelle des § 84 Abs 4 StGB) „nach den rechtlichen Vorgaben des § 302 StGB zu beurteilen gewesen“, weil der für die Verletzung kausale Einsatz von physischer Gewalt in Form von Faustschlägen „im Zuge einer Festnahme“ (wegen beleidigenden Verhaltens) und zur Durchsetzung einer zur Sachverhaltsaufklärung und Gefahrenerforschung erforderlichen „Nachschau“ wegen des Verdachts häuslicher Gewalt erfolgt sei, übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig die gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts (RIS‑Justiz RS0099810, RS0116569). Danach war zu keinem Zeitpunkt während des Polizeieinsatzes wegen eines häuslichen Streits (US 2) eine Festnahme ausgesprochen oder angedroht worden und auch keine ernsthafte Aufforderung erfolgt, Polizeibeamten Einlass in die Wohnung zu gewähren, um Nachschau zu halten (US 4, 9, 14). Ebenso verneinten die Tatrichter einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff seitens des Tatopfers sowie allfällige Widerstandshandlungen des Tatopfers und anderer vom Polizeieinsatz betroffener Personen (US 4, 8 f, 14).
[7] Dem Beschwerdestandpunkt (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider ist die von den Tatrichtern vorgenommene eigenständige Würdigung
der Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie des Bedeutungsinhalts des Verhaltens und der Äußerungen des Angeklagten im Zuge des Polizeieinsatzes unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (§ 258 Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0123503 [ab T1], RS0092588).
[8] Darin liegt auch kein – im Rechtsmittel ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupteter – Verstoß „gegen die Bindungswirkung“ eines von einer rechtswidrigen Festnahme ausgehenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts für Vorarlberg vom 19. Februar 2024 (ON 17.7; dazu US 9), weil im gerichtlichen Strafverfahren Vorfragen – hier wie auch in der Regel – ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig zu beurteilen sind (§ 15 dritter Satz StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0096138 sowie 12 Os 103/14k; 14 Os 167/13k; 13 Os 129/12p).
[9] Insgesamt stellt das Vorbringen der Subsumtionsrüge bloß einen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen.
[10] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS‑Justiz RS0124801, RS0116823).
[11] Die Beschwerde (Z 10a) bestreitet das Vorliegen eines spezialpräventiven Diversionshindernisses, vernachlässigt aber die Urteilsaussagen zum Fehlen einer echten Bereitschaft zur (nicht bloß „floskelhafte[n]“) Verantwortungsübernahme (US 6, 14 ff). Indem das Rechtsmittel solcherart nicht vom (gesamten) Urteilssachverhalt ausgeht, bringt es den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (erneut RIS‑Justiz RS0116823).
[12] Im Übrigen ist die Tatbegehung unter den Voraussetzungen des § 313 StGB auch bei der Abwägung nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO schuldsteigernd in Rechnung zu stellen und käme diversionelles Vorgehen bei einer strafbaren Handlung, deren gesetzliche Höchststrafdrohung bereits fünf Jahre beträgt, bei Anwendbarkeit des § 313 StGB nur ausnahmsweise in Betracht (Nordmeyer in WK2 StGB § 313 Rz 41).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00067_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 25. März 2026, GZ 26 Hv 106/25f‑45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00067_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00067_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00067_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Rechtsrüge muss aus dem Gesetz ableiten, weshalb die vermissten Feststellungen für den tatsächlich ergangenen Schuldspruch erforderlich sind.
- Eine Subsumtionsrüge muss vom vollständigen Urteilssachverhalt ausgehen und darf gegenteilige Feststellungen nicht übergehen.
- Das Strafgericht beurteilt Vorfragen grundsätzlich selbstständig und ist dabei regelmäßig nicht an Entscheidungen anderer Behörden gebunden.
- Eine Diversionsrüge muss sämtliche Voraussetzungen auf Basis der getroffenen Feststellungen behandeln.
- Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 11Os67/26a zurückgewiesen?
Die Rügen waren nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie bezogen sich teilweise nicht auf den tatsächlich ergangenen Schuldspruch, übergingen Feststellungen oder richteten sich unzulässig gegen die Beweiswürdigung.
War für den Schuldspruch Wissentlichkeit nach § 302 StGB erforderlich?
Der OGH verneinte eine ausreichende Darlegung, weshalb solche Feststellungen für den ausschließlich nach § 84 Abs 4 StGB ergangenen Schuldspruch erforderlich sein sollten.
War das Strafgericht an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gebunden?
Nein. Der OGH verwies darauf, dass Vorfragen im gerichtlichen Strafverfahren grundsätzlich selbstständig und ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden beurteilt werden.
Was entschied der OGH zur Diversion?
Die Diversionsrüge war nicht prozessförmig ausgeführt, weil sie nicht vom gesamten Urteilssachverhalt ausging und insbesondere Feststellungen zur fehlenden echten Verantwortungsübernahme außer Betracht ließ.
Quelle und Hinweis
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