RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os107/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00107.26H.0930.000
Dokumentnummer
JJT_20260930_OGH0002_0110OS00107_26H0000_000

Sachverhalt

Im Ermittlungsverfahren wegen Raubes und weiterer strafbarer Handlungen wurde über H* O* am 14. August 2026 Untersuchungshaft verhängt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien setzte sie am 25. August 2026 wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr fort. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und setzte die Haft ebenfalls aus diesen Gründen fort. Die Verdunkelungsgefahr war dabei bis 14. Oktober 2026 wirksam. [2] [6]

Nach der vom OGH wiedergegebenen Verdachtslage soll H* O* den mutmaßlichen unmittelbaren Täter und einen weiteren Beteiligten nach einem Bankraub ins Ausland gefahren haben. Entscheidend war der Verdacht, dass er diese Fluchthilfe bereits vor der Tat in Kenntnis des Tatplans zugesichert hatte. Das Oberlandesgericht beurteilte dies vorläufig als Beitrag zum Raub. Die Grundrechtsbeschwerde bekämpfte sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Haftgründe. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der Kontrolle der Begründung des dringenden Tatverdachts, den Anforderungen an eine gesetzmäßige Subsumtionskritik und der Überprüfung der Haftprognose. Er entschied dabei über eine Grundrechtsbeschwerde gegen die Haftfortsetzung, nicht über die Schuld des Beschuldigten. [4] [3]

Ergebnis

Mit Entscheidung vom 30. September 2026 wies der OGH die Grundrechtsbeschwerde ab. H* O* wurde durch die angefochtene Haftentscheidung nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Abweisung erfolgte ohne Kostenausspruch nach § 8 GRBG. [4] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Für die Entscheidung waren insbesondere die Regeln zur Haftprüfung und zur gesetzmäßigen Ausführung der Grundrechtsbeschwerde maßgeblich. Die strafrechtliche Einordnung betraf die angenommene vorherige Zusage der Fluchthilfe als Beitrag zum Raub. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde ab. Die Annahme eines dringenden Verdachts auf einen Raubbeitrag durch vorab zugesagte Fluchthilfe war ausreichend begründet. Die Subsumtionskritik verließ die Tatsachengrundlage des Beschwerdegerichts. Die Prognose der Verdunkelungsgefahr war nicht willkürlich; eine Prüfung der Tatbegehungsgefahr erübrigte sich.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

H* O* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

H* O* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00107_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2026 (ON 88 der Ermittlungsakten), wurde in dem (nunmehr) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen E* K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren die über H* O* am 14. August 2026 verhängte Untersuchungshaft (ON 58, 59) aus den Haftgründen der Verdunkelungs‑ und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a StPO fortgesetzt (ON 88).

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Gründe:

[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2026 (ON 88 der Ermittlungsakten), wurde in dem (nunmehr) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen E* K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren die über H* O* am 14. August 2026 verhängte Untersuchungshaft (ON 58, 59) aus den Haftgründen der Verdunkelungs‑ und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a StPO fortgesetzt (ON 88).

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 94.3) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten H* O* (ON 89.2) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a StPO (Verdunkelungsgefahr wirksam bis 14. Oktober 2026) fort.

[3] Dabei erachtete das Beschwerdegericht H* O* (objektiv und subjektiv) dringend verdächtig, er habe zur Tat des D* O*, welcher am 19. Juni 2026 in K* der Bankangestellten * S* als Gewahrsamsträgerin der Raiffeisenbank K* fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Münzen im Gesamtwert von rund 520.000 Euro durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem D* O* dieser gegenüber sinngemäß äußerte „Es ist ein Überfall. Ich habe eine Waffe. Wenn Sie nicht tun, was ich will, dann bringe ich Sie um!“ sowie ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, dadurch beigetragen, dass er (H* O*) den unmittelbaren Täter D* O* und den während der Tat Aufpasserdienste leistenden sowie einen E‑Scooter bereitstellenden M* K* am selben Tag nach der Tat mit seinem Pkw der Marke BMW Typ 5 mit dem behördlichen Kennzeichen * außer Landes nach T* verbrachte, wobei er diese Fluchthilfe bereits vor der Tatausführung zugesichert habe.

[4] Diese Verdachtsannahmen subsumierte das Oberlandesgericht in Bezug auf H* O* einem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00107_26H0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten H* O*, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.

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[5] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten H* O*, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.

[6] Der Beschwerde (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zuwider hat das Oberlandesgericht gar wohl Sachverhaltsaussagen auch zur subjektiven Tatseite getroffen (BS 4). Deren von der Beschwerde kritisierte Formulierung im Konjunktiv ist erkennbar dem Bestreben geschuldet, im Stadium des Ermittlungsverfahrens keine Behauptung einer Schuld des eine vorsätzliche Tatbeteiligung (in Form von vorab in Kenntnis des Tatplans zugesagter Fluchthilfe) bestreitenden H* O* aufzustellen, sondern eine (qualifizierte) Verdachtslage zu beschreiben (vgl RIS‑Justiz RS0120765 zu Art 6 Abs 2 MRK).

[7] Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden; eine am Gesetz orientierte Beschwerde hat somit einen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder anhand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hervorzurufen (RIS‑Justiz RS0110146, RS0114488).

[8] Die (dringende) Verdachtslage zur subjektiven Tatseite erschloss das Beschwerdegericht aus dem seinerseits aus einer Mehrzahl von Umständen abgeleiteten objektiven Tatgeschehen (BS 3 f, 7): Die (teils detaillierten) Angaben von dem persönlichen Umfeld des D* O* zuzuordnenden anonymen Hinweisgebern zur Identifizierung des Genannten nach der Veröffentlichung eines Lichtbilds aus einer Überwachungskamera sowie zur Planung, Ausführung und Absicherung des Bankraubs und zur Involvierung eines Bankmitarbeiters und weiterer Personen aus dem Umfeld dieses Mitarbeiters und des D* O* in das Tatgeschehen und die anschließende Flucht ins Ausland; die mehrfache Erfassung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch Überwachungskameras auf dem Weg nach P* in enger zeitlicher Nähe zur Raubtat; die Einlassung des H* O*, am fraglichen Tag D* O* und eine weitere Person nach P* befördert zu haben; die durch Rufdaten belegte Kontaktaufnahme durch den – Angaben eines gut informierten anonymen Hinweisgebers sowie eines damit in Einklang stehenden Revisionsberichts der Bank zufolge – der Einbindung in die mehrmonatige Planung und Erleichterung des Raubüberfalls dringend verdächtigen Bankmitarbeiter E* K* drei Tage nach der Tat.

[9] Aus Sicht des Beschwerdegerichts lag auf Grund dieser Umstände, aber auch mit Blick auf Angaben eines anonymen Hinweisgebers zur erfolgreichen Verbringung der Beute ins Ausland und die diesem Hinweis widersprechende Bestreitung einer Mitbeförderung von jeglichem „Gepäck“ durch H* O* sowie angesichts des Fehlens von Entlastungsbeweisen qualifiziert nahe, dass die Planung und Absicherung der Flucht ins Ausland nicht ohne vorherige Einweihung des Beschwerdeführers in den Tatplan und dessen vorherige Zusage der Lenkung des Fluchtwagens ins Ausland erfolgt sei.

[10] Diese Erwägungen (BS 5 ff) entsprechen den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und sind solcherart – dem Beschwerdestandpunkt (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116732; zur Zulässigkeit von Indizienbeweisen vgl RIS‑Justiz RS0098249).

[11] Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen zum dringenden Tatverdacht darin, der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts eigene Auffassungen entgegenzusetzen und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als dieses.

[12] Indem der Beschuldigte H* O* die rechtliche Beurteilung der ihm im angefochtenen Beschluss angelasteten Verdachtslage (als strafbarer Beitrag zu einem Verbrechen des Raubes im Sinn von § 12 dritter Fall, § 142 Abs 1 StGB) nicht auf der Feststellungsbasis des Oberlandesgerichts (BS 3 ff) kristisiert (§ 10 GRBG nominell iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO), vielmehr eine bereits vor der Tatausführung in Kenntnis des Vorhabens erteilte Zusage zur Fluchthilfe bestreitet und darauf aufbauend („allenfalls“) für eine Beurteilung des von ihm durchgeführten Personentransports als im Sinn des § 299 Abs 3 StGB privilegierte (straffreie) Begünstigung (§ 299 Abs 1 StGB) seines Cousins ersten Grades D* O* plädiert, vernachlässigt er die (auch im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde sinngemäß geltenden) Kriterien einer prozessordnungskonformen Subsumtionskritik (vgl 11 Os 146/21m Rz 10; 12 Os 136/21y Rz 7; 11 Os 146/15b; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26, 28, 32 ff [insbesondere Rz 33]).

[13] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS‑Justiz RS0117806, RS0118185; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 49).

[14] Das Beschwerdegericht erwog zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu dem auf der Flucht befindlichen, der unmittelbaren Tatausführung verdächtigen D* O* – durch im Beschluss näher dargestellte Erhebungsergebnisse belegt – in einem nicht bloß aus verwandtschaftlicher Verbundenheit resultierenden engen Naheverhältnis mit regelmäßigem Kontakt stand. Daraus ergab sich für das Beschwerdegericht die konkrete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde künftig mit diesem (BS 11: wie auch anderen) Komplizen in die weiteren Ermittlungen erschwerenden Kontakt treten und „Verschleierungsmaßnahmen“ (auch in Bezug auf die Tatbeute) setzen.

[15] In dieser Beurteilung ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken (erneut RIS‑Justiz RS0116732).

[16] Da die Beschwerde schon hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO (RIS‑Justiz RS0061196).

[17] Der Beschuldigte H* O* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00107_26H0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen E* K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 70 St 48/26b der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 316 HR 240/26b des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten H* O* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. September 2026, AZ 20 Bs 247/26h (ON 94.3 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00107_26H0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2026 (ON 88 der Ermittlungsakten), wurde in dem (nunmehr) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen E* K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren die über H* O* am 14. August 2026 verhängte Untersuchungshaft (ON 58, 59) aus den Haftgründen der Verdunkelungs‑ und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a StPO fortgesetzt (ON 88).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00107_26H0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 94.3) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten H* O* (ON 89.2) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a StPO (Verdunkelungsgefahr wirksam bis 14. Oktober 2026) fort.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00107_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Vorab in Kenntnis des Tatplans zugesagte Fluchthilfe bildete hier die Grundlage des Verdachts eines Raubbeitrags.
  • Eigene günstigere Schlüsse aus den Beweisen ersetzen keine gesetzmäßig ausgeführte Rüge des dringenden Tatverdachts.
  • Subsumtionskritik muss von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung ausgehen.
  • Ein tragfähiger Haftgrund genügt bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 11Os107/26h?

Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde gegen die Haftfortsetzung ab. Er beanstandete weder die Begründung des dringenden Tatverdachts noch die Prognose der Verdunkelungsgefahr. Eine Entscheidung über die Schuld war damit nicht verbunden.

Warum war die vorherige Zusage der Fluchthilfe entscheidend?

Das Oberlandesgericht nahm an, dass die Fluchthilfe bereits vor dem Raub in Kenntnis des Tatplans zugesichert worden war. Darauf beruhte die vorläufige Einordnung als Raubbeitrag. Der Einwand bloßer Begünstigung bestritt diese Tatsachengrundlage und war deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Wie prüft der OGH die Verdunkelungsgefahr?

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren prüft der OGH, ob die Prognose angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen willkürlich oder offenbar unzureichend begründet ist. Im konkreten Fall hielt die Prognose dieser Kontrolle stand.

Hat der OGH auch die Tatbegehungsgefahr geprüft?

Nein. Weil die Beschwerde zur Verdunkelungsgefahr erfolglos blieb, erübrigte sich die Prüfung des weiteren Haftgrundes. Bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen genügt bereits ein Haftgrund.

Quelle und Hinweis

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