RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Klagenfurt verurteilte den Angeklagten am 7. Juli 2026 als Schöffengericht wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [4] [2]
Nach den für die Nichtigkeitsbeschwerde maßgeblichen Feststellungen überließ der Angeklagte von Februar 2024 bis 3. Februar 2026 insgesamt 466 Gramm Kokain und 7.200 Gramm Cannabiskraut an mehrere Personen sowie unbekannte Abnehmer. Die Wirkstoffmenge überstieg das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge. Das Erstgericht ging von einer tatbestandlichen Handlungseinheit aus. [2]
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO. Sie beanstandete unter anderem die Ablehnung einer Zeugenvernehmung, die Behandlung von Zeugenaussagen und die unterbliebene Bedachtnahme auf eine frühere Verurteilung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah weder eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Ablehnung des Beweisantrags noch eine prozessförmige Darlegung der weiteren behaupteten Nichtigkeitsgründe. Auch die Sanktionsrüge blieb erfolglos. [3]
- Erheblichkeit des Beweisantrags: Der beantragte Zeuge sollte bestimmte Kokainkäufe und eine Einfuhr für eine Belastungszeugin verneinen. Der Antrag ließ jedoch nicht erkennen, für welche entscheidende Tatsache diese Beweisthemen erheblich waren. Erst in der Rechtsmittelausführung ergänztes Vorbringen war unbeachtlich. [3]
- Bezug zu einer entscheidenden Tatsache: Die Mängelrüge vermisste die Erwähnung von Zeugenaussagen über die eigenständige Suche der Belastungszeugin nach Suchtgiftinteressenten. Sie stellte aber keinen Bezug zu einer konkreten Feststellung über eine entscheidende Tatsache her und war daher nicht prozessförmig ausgeführt. [3]
- Grenzen der Beweisrüge: Einwände zu Lagerbeständen, sichergestellten Mengen und nicht ermittelten Abnehmern griffen die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung an. Eine solche ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Auch die Kritik an nicht näher bezeichneten Abnehmern zeigte keinen Nichtigkeitsgrund auf. [3]
- Unterbrechungen der Beziehung: Auch der Hinweis auf längere Kontaktunterbrechungen zwischen dem Angeklagten und der Belastungszeugin bekämpfte lediglich die Beweiswürdigung. Der OGH verwies zudem darauf, dass das Erstgericht Trennungsphasen in seinen Erwägungen berücksichtigt hatte. [3]
- Bedachtnahme auf ein früheres Urteil: Die Sanktionsrüge verlangte eine Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 2025. Sie übersah, dass die als Handlungseinheit beurteilte Suchtgifttat auch noch 2026 und damit nach diesem Urteil begangen worden war. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anforderungen an Verfahrens-, Mängel-, Tatsachen- und Sanktionsrügen sowie die Abgrenzung zur Schuldberufung. [3]
- § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine Verfahrens-, Mängel-, Tatsachen- und Sanktionsrügen. [3]
- § 258 Abs 2 und § 283 Abs 1 StPO: Der OGH grenzte die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung von zulässigen Nichtigkeitsrügen ab. Eine Schuldberufung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. [3]
- § 31 Abs 1 StGB: Die verlangte Bedachtnahme auf eine frühere Verurteilung scheiterte im konkreten Fall daran, dass die abgeurteilte Handlungseinheit über das frühere Urteil hinausreichte. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Diese Bestimmungen bildeten die Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3] [5]
- § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 und § 28b SMG: Der angefochtene Schuldspruch betraf das Überlassen von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge. [2] [4]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruhte die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Der Beweisantrag ließ seine Bedeutung für eine entscheidende Tatsache nicht erkennen. Weitere Einwände bekämpften die Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung. Eine Bedachtnahme auf das frühere Urteil scheiterte daran, dass die abgeurteilte Tat darüber hinaus fortgesetzt worden war. Über die Berufung entscheidet das OLG Graz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0110OS00106_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1/) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in K* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1/) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in K* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
1/ von Februar 2024 bis 3. Februar 2026 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 466 Gramm Kokain mit 233 Gramm Kokainbase sowie 7.200 Gramm Cannabiskraut mit 851,79 Gramm THCA und 64,97 Gramm Delta-9-THC, in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit (US 2, 4 f) an * Po*, * Pl*, * N* und an unbekannte Abnehmer überlassen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0110OS00106_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung „des * Pa* zum Beweis dafür, dass dieser vom Angeklagten, entgegen der Darstellung der Po*, nie Kokain gekauft hat und dass er auch nie für Po* von Slowenien 50 Gramm Kokain eingeführt hat“ (ON 87.1, 8).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung „des * Pa* zum Beweis dafür, dass dieser vom Angeklagten, entgegen der Darstellung der Po*, nie Kokain gekauft hat und dass er auch nie für Po* von Slowenien 50 Gramm Kokain eingeführt hat“ (ON 87.1, 8).
[5] Der Rüge zuwider wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil der Antrag nicht erkennen ließ, in Bezug auf welche entscheidende Tatsache die vorgebrachten Beweisthemen erheblich gewesen wären (vgl RIS‑Justiz RS0116503, RS0118444; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 327). Das in der Rechtsmittelausführung nachgetragene Vorbringen ist unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117, RS0099618).
[6] Die Mängelrüge (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) vermisst eine Erwähnung der Aussagen der Zeugen * H*, * R* und Pa*, aus welchen sich ergebe, dass „Po* keineswegs bloß unter dem Einfluss des Angeklagten gestanden hatte, sondern […] selbst aktiv auf Personen zuging, von denen sie annahm, dass diese Interesse an Suchtgift hätten“.
[7] Indem sie keinen Bezug zu einer konkreten Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache herstellt, gelangt sie nicht prozessförmig zur Ausführung (vgl RIS‑Justiz RS0106268, RS0130729).
[8] Die Kritik (nominell Z 5 und 5a) am Fehlen einer „Erörterung“ und „nachvollziehbarer Feststellungen dahingehend, an wen der Angeklagte die doch sehr großen Mengen an Suchtgift […] verkauft haben soll“, spricht keinen Nichtigkeitsgrund (§§ 281, 281a StPO) an.
[9] Das weitere Rechtsmittel (nominell ebenfalls Z 5 und 5a) verortet einen Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin Po* zu den typischen Lagerbeständen des Beschwerdeführers und der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Menge an Suchtgift. Darauf gestützt wendet es erhebliche Bedenken gegen die Beweiskraft ein, die das Schöffengericht der Aussage der genannten Zeugin zuerkannte (vgl aber RIS‑Justiz RS0100555 [insb T8, T14]), sowie – unter weiterer Berufung darauf, dass trotz Telefonüberwachung keine weiteren Suchtgiftabnehmer eruiert worden seien (vgl aber RIS‑Justiz RS0128874) – gegen die Feststellung, nach welcher der Angeklagte 270 Gramm Kokain und 71.83 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer veräußerte (US 4).
[10] Mit dieser Argumentation wird abermals kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend gemacht, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung zu bekämpfen.
[11] Gleiches gilt für den Einwand (nominell Z 5a), der Schöffensenat habe nicht auf die Aussage der Zeugin Po* Bedacht genommen (vgl aber US 3: „Trennungsphasen“), wonach es nicht nur eine dreimonatige Unterbrechung ihrer Beziehung mit dem Angeklagten gegeben habe, sondern dass sie sich „oftmals auch zwei Wochen hindurch nicht gesehen hätten“, was die „Berechnungen, in denen von täglichen An‑ bzw Verkäufen von Suchtgift die Rede“ sei, „unhaltbar erscheinen“ lasse (vgl RIS‑Justiz RS0098471 [T2, T5]).
[12] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) reklamiert das Unterbleiben einer Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB auf das (seit 18. November 2025 rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 2025, AZ 17 U 409/24i (US 3).
[13] Sie übersieht, dass die zu 1/ gegenständliche Tat auch noch im Jahr 2026 – also nach dem genannten Urteil – begangen wurde (US 4; RIS‑Justiz RS0091039).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[15] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[16] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0110OS00106_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kristöfl als Schriftführer in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Juli 2026, GZ 17 Hv 35/26m‑88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0110OS00106_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0110OS00106_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0110OS00106_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Beweisantrag muss seine Erheblichkeit für eine entscheidende Tatsache erkennen lassen.
- Erst im Rechtsmittel ergänzte Gründe können den hier unzureichenden Beweisantrag nicht nachträglich verbessern.
- Bloße Kritik an der Beweiswürdigung ersetzt keine prozessförmige Nichtigkeitsrüge.
- Die über das frühere Urteil hinaus fortgesetzte Tat stand hier einer Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB entgegen.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Graz.
Häufige Fragen
Warum scheiterte der Beweisantrag in OGH 11Os106/26m?
Der Antrag auf Zeugenvernehmung ließ nicht erkennen, für welche entscheidende Tatsache die genannten Beweisthemen erheblich waren. Die erst in der Rechtsmittelausführung nachgetragenen Erläuterungen blieben unbeachtlich.
Warum genügte die Kritik an der Beweiswürdigung nicht?
Die Einwände zeigten keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt auf. Sie bekämpften die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.
Weshalb wurde das frühere Urteil nicht nach § 31 StGB berücksichtigt?
Die als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilte Suchtgifttat wurde noch 2026 fortgesetzt. Sie reichte damit über das frühere Urteil vom 12. November 2025 hinaus.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz weiter.
Quelle und Hinweis
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