RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os103/26w
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00103.26W.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0110OS00103_26W0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erklärte am 25. März 2026 die Auslieferung des Betroffenen an Albanien zur Strafverfolgung für zulässig. Laut Auslieferungsersuchen war er dort wegen Bestechung und Geldwäsche zu sechs Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Angaben des Betroffenen und seiner Verteidigung war das Urteil wegen eines weiteren ordentlichen Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig. [5] [6]

Das OLG Wien gab der Beschwerde gegen die Auslieferungsentscheidung am 20. August 2026 nicht Folge. Gegen diesen Beschluss richtete sich der Erneuerungsantrag. Der Betroffene behauptete Verletzungen seiner Rechte nach Art 3, Art 6 und Art 8 MRK. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Zulässigkeit des Erneuerungsantrags. Entscheidend war nicht eine neuerliche inhaltliche Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzungen, sondern die fehlende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Erneuerungsantrag am 22. September 2026 bereits in nichtöffentlicher Beratung nach § 363b Abs 1 und 2 StPO als unzulässig zurück. Die Anregung, der Auslieferung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hatte damit auf sich zu beruhen. Eine inhaltliche Verneinung der behaupteten MRK-Verletzungen ist mit dieser Zurückweisung nicht gleichzusetzen. [1] [4] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Darlegungsanforderungen an einen Erneuerungsantrag ohne zugrunde liegende EGMR-Entscheidung und dessen Zurückweisung als unzulässig. [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den Erneuerungsantrag als unzulässig zurück. Der Betroffene hatte Verletzungen von Art 3, 6 und 8 MRK behauptet, sich aber nicht mit der dazu ergangenen Begründung des OLG Wien auseinandergesetzt. Ein Erneuerungsantrag ohne zugrunde liegende EGMR-Entscheidung muss die behauptete Konventionsverletzung deutlich und bestimmt darlegen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00103_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] In der Auslieferungssache des * M*, AZ 302 HSt 3/23g der Staatsanwaltschaft Wien, wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2026, AZ 313 HR 8/23h (ON 104 der HSt‑Akten), die Auslieferung des Betroffenen an die Republik Albanien zur Strafverfolgung für zulässig erklärt:

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Gründe:

[1] In der Auslieferungssache des * M*, AZ 302 HSt 3/23g der Staatsanwaltschaft Wien, wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2026, AZ 313 HR 8/23h (ON 104 der HSt‑Akten), die Auslieferung des Betroffenen an die Republik Albanien zur Strafverfolgung für zulässig erklärt:

[2] Nach dem Inhalt des Auslieferungsersuchens war der Betroffene mit Urteil des erstinstanzlichen Sondergerichts für Korruption und organisierte Kriminalität vom 5. Oktober 2023, Urteil Nr 61 (AZ 70), wegen „Bestechung von hochrangigen Staatsbediensteten oder lokalen gewählten Amtsträgern“, begangen als Mittäter sowie wegen „Geldwäsche in Bezug auf Erträge aus einer Straftat oder aus kriminellen Handlungen“, begangen als Mittäter, gemäß Art 245–24 und Art 287/2 unter Anwendung der Art 55 und Art 406/1 des albanischen Strafgesetzbuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab das Sonderberufungsgericht für Korruption und Organisierte Kriminalität vom 8. November 2024, Nr 43 (87‑2024‑321), nicht Folge. Nach den Angaben des Betroffenen und seiner Verteidigung hat er beim Obersten Gerichtshof in Albanien ein weiteres ordentliches Rechtsmittel dagegen eingebracht, weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

[3] Der gegen den genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. August 2026 (AZ 22 Bs 141/26k, ON 111.3 der HSt‑Akten) nicht Folge.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens, der Verletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 3, Art 6 und Art 8 MRK behauptet.

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[4] Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens, der Verletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Art 3, Art 6 und Art 8 MRK behauptet.

[5] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0124359).

[6] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht:

[7] Indem er nämlich

– unter dem Aspekt des Art 3 MRK Ausführungen zu den allgemeinen Haftbedingungen in Albanien macht sowie eine konkrete Gefahr durch eine am 7. Juni 2026 erhaltene anonyme Bedrohung gegen ihn und seine Familie einwendet,

– unter dem Aspekt des Art 6 MRK vorbringt, das albanische Justizsystem leide an „massiven strukturellen Defiziten, die einen fairen Prozess für den Betroffenen nicht erwarten lassen“, „konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit“ einer Richterin, die Mitglied des erstinstanzlichen Richtersenats war und über den Betroffenen die Untersuchungshaft verhängt hat, äußert sowie „Widersprüchlichkeit des albanischen Urteils“ und eine „[p]olitisch motivierte Verfolgung“ des Betroffenen behauptet, ferner

– unter dem Aspekt des Art 8 MRK darauf verweist, dass die nunmehr 18 und 12 Jahre alten Söhne des Betroffenen in Österreich sozial integriert seien und durch ein „(neues) Leben in Albanien“ aufgrund einer Auslieferung ihres Vaters ihre gewohnte und stabile Umgebung verlieren würden,

ignoriert er die das angesprochene Vorbringen eingehend erledigende Begründung der Beschwerdeentscheidung (zu Art 3 MRK: BS 14 bis 19, zu Art 6 MRK: BS 6 bis 14, zu Art 8 MRK: BS 19 ff) zur Gänze.

[8] Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).

[9] Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung (im Sinn einer Hemmung der Auslieferung) auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0125705).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M. BA, als Schriftführerin in der Auslieferungssache des * M* zur Strafverfolgung an die Republik Albanien, AZ 302 HSt 3/23g der Staatsanwaltschaft Wien, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] In der Auslieferungssache des * M*, AZ 302 HSt 3/23g der Staatsanwaltschaft Wien, wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2026, AZ 313 HR 8/23h (ON 104 der HSt‑Akten), die Auslieferung des Betroffenen an die Republik Albanien zur Strafverfolgung für zulässig erklärt:

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Nach dem Inhalt des Auslieferungsersuchens war der Betroffene mit Urteil des erstinstanzlichen Sondergerichts für Korruption und organisierte Kriminalität vom 5. Oktober 2023, Urteil Nr 61 (AZ 70), wegen „Bestechung von hochrangigen Staatsbediensteten oder lokalen gewählten Amtsträgern“, begangen als Mittäter sowie wegen „Geldwäsche in Bezug auf Erträge aus einer Straftat oder aus kriminellen Handlungen“, begangen als Mittäter, gemäß Art 245–24 und Art 287/2 unter Anwendung der Art 55 und Art 406/1 des albanischen Strafgesetzbuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab das Sonderberufungsgericht für Korruption und Organisierte Kriminalität vom 8. November 2024, Nr 43 (87‑2024‑321), nicht Folge. Nach den Angaben des Betroffenen und seiner Verteidigung hat er beim Obersten Gerichtshof in Albanien ein weiteres ordentliches Rechtsmittel dagegen eingebracht, weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00103_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Erneuerungsantrag muss sich mit der angefochtenen Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinandersetzen.
  • Die Wiederholung von Grundrechtseinwänden ohne Behandlung der Entscheidungsgründe genügte hier nicht.
  • Der OGH wies den Antrag als unzulässig zurück und entschied nicht neuerlich inhaltlich über die behaupteten MRK-Verletzungen.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH den Erneuerungsantrag in 11Os103/26w zurück?

Der Antrag ignorierte die eingehende Begründung des OLG zu den behaupteten Verletzungen von Art 3, Art 6 und Art 8 MRK. Damit fehlte die erforderliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

Was muss ein Erneuerungsantrag ohne EGMR-Entscheidung darlegen?

Er muss deutlich und bestimmt aufzeigen, worin die behauptete Konventionsverletzung liegt. Zudem muss er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinandersetzen.

Hat der OGH die behaupteten Grundrechtsverletzungen inhaltlich verneint?

Der OGH wies den Antrag wegen fehlender Auseinandersetzung mit der Beschwerdeentscheidung als unzulässig zurück. Daraus folgt keine neuerliche inhaltliche Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzungen.

Was geschah mit der Anregung auf aufschiebende Wirkung?

Nach der Zurückweisung des Erneuerungsantrags hatte die Anregung auf Hemmung der Auslieferung auf sich zu beruhen.

Quelle und Hinweis

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