RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft führte gegen mehrere Beschuldigte und die A* Media AG ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Nach Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wurde das österreichische Ermittlungsverfahren unter analoger Anwendung von § 197 Abs 2a StPO in Verbindung mit § 74 Abs 4 ARHG abgebrochen. [2]
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte am 24. April 2018 rechtskräftig die Beschlagnahme von Kontoguthaben der A* Media AG angeordnet. Grundlage waren § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO. [6]
Ein Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme blieb beim Landesgericht erfolglos. Das OLG Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge. Dagegen richtete sich der auf Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK gestützte Erneuerungsantrag. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Anforderungen an einen Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann. Entscheidend war die unzureichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschwerdegerichts. [3]
- Darlegung der Konventionsverletzung: Ein solcher Erneuerungsantrag muss deutlich und bestimmt darlegen, worin die behauptete Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO liegt. Mit der angegriffenen Entscheidung ist eine Auseinandersetzung in allen relevanten Punkten erforderlich. [3]
- Beschränkung auf die Ermittlungsdauer: Die Antragsteller kritisierten die Erwägung des OLG zur länderübergreifenden Tatbegehung. Daraus leiteten sie eine Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wegen angeblicher Untätigkeit der Zürcher Staatsanwaltschaft seit 2024 ab. [3]
- Übergangene Erwägungen des OLG: Unbehandelt blieben insbesondere die Mehrzahl der Beschuldigten, Umfang und Komplexität des Geldwäschereiverdachts, der lange Tatzeitraum und die Einbeziehung der Vortaten. Das OLG hatte zudem auf ein professionell organisiertes Cyberbetrugssystem und umfangreiche internationale Ermittlungsmaßnahmen verwiesen. [3]
- Zulässigkeitsmangel: Weil der Antrag diese weiteren Argumente vollständig überging, erfüllte er das vom OGH verlangte Zulässigkeitskriterium nicht. Die isolierte Kritik an einem Begründungselement genügte im vorliegenden Fall nicht. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den Erneuerungsantrag am 15. September 2026 gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ausschlaggebend war die unzureichende Auseinandersetzung mit den relevanten Gründen des OLG. Eine eigenständige inhaltliche Beurteilung der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme nahm der OGH damit nicht vor. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Für die Zurückweisung waren die Anforderungen an die Darlegung einer Konventionsverletzung und die Zurückweisungsregel des Erneuerungsverfahrens maßgeblich. Die Vorschriften zur Beschlagnahme und zur Übernahme der Strafverfolgung bildeten den verfahrensrechtlichen Hintergrund. [3] [5] [6]
- § 363a Abs 1 StPO: Der OGH verlangte eine deutliche und bestimmte Darlegung der behaupteten Konventionsverletzung sowie die Auseinandersetzung mit allen relevanten Punkten der angegriffenen Entscheidung. [3]
- § 363b Abs 2 Z 3 StPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung des Erneuerungsantrags in nichtöffentlicher Beratung. [3]
- Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK: Auf den konventionsrechtlichen Eigentumsschutz stützten die Antragsteller ihren Erneuerungsantrag gegen die Entscheidung über die Kontobeschlagnahme. [3]
- RIS-Justiz RS0124359: Diesen Rechtssatz führte der OGH für die Anforderungen an die Darlegung einer Konventionsverletzung und die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung an. [3]
- § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO: Diese Vorschriften bildeten die Grundlage der 2018 rechtskräftig angeordneten Beschlagnahme der Kontoguthaben. Der Entscheidungstext verweist dazu auch auf 12 Os 160/18y. [6]
- § 197 Abs 2a StPO analog und § 74 Abs 4 ARHG: Der Abbruch des österreichischen Ermittlungsverfahrens nach Übernahme der Strafverfolgung durch die Zürcher Staatsanwaltschaft wurde auf diese Bestimmungen gestützt. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den auf den Eigentumsschutz gestützten Erneuerungsantrag zurück. Ohne Berufung auf eine EGMR-Entscheidung muss eine Konventionsverletzung deutlich und bestimmt dargelegt werden. Dazu ist auf alle relevanten Gründe der angegriffenen Entscheidung einzugehen. Die Antragsteller kritisierten nur die Ermittlungsdauer, übergingen aber weitere Erwägungen des OLG.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00096_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führte zu AZ 16 St 43/24t gegen * G* und weitere Beschuldigte sowie auch gegen die A* Media AG (§ 3 VbVG) ein – aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgebrochenes (§ 197 Abs 2a StPO analog iVm § 74 Abs 4 ARHG) – Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB.
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Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führte zu AZ 16 St 43/24t gegen * G* und weitere Beschuldigte sowie auch gegen die A* Media AG (§ 3 VbVG) ein – aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgebrochenes (§ 197 Abs 2a StPO analog iVm § 74 Abs 4 ARHG) – Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB.
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. April 2018, GZ 354 HR 20/18t‑86, hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beschlagnahme von Guthaben auf näher bezeichneten Konten der A* Media AG bei der E* AG gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO angeordnet (vgl dazu 12 Os 160/18y).
[3] Mit Beschluss vom 16. Februar 2026, GZ 354 HR 89/23x‑204, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * G* und der A* Media AG auf Aufhebung der Beschlagnahme ab.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00096_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge.
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf Art 1 1. ZP‑MRK gestützte Antrag der genannten Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er ist nicht berechtigt.
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[4] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge.
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf Art 1 1. ZP‑MRK gestützte Antrag der genannten Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er ist nicht berechtigt.
[6] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0124359).
[7] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht. Denn die Erneuerungswerber beschränken sich auf die Kritik an der Erwägung des Beschwerdegerichts, wonach die Ermittlungsdauer auf die länderübergreifende Tatbegehung zurückzuführen sei (BS 5), und erheben davon ausgehend den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wegen angeblicher Untätigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich seit 2024.
[8] Hingegen übergeht der Antrag die weiteren Argumente des Oberlandesgerichts zur Gänze. Dieses stützte sich zusätzlich auf die Mehrzahl des Beschuldigten im schweizerischen Ermittlungsverfahren, den Umfang und die Komplexität der gegenständlichen, (tatverdachtsmäßig) groß angelegten Geldwäscherei, den langen Tatzeitraum und die Einbeziehung der Vortaten, ferner auf das Vorliegen eines professionell organisierten Cyberbetrugssystems, das umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich machte, wie zahlreiche Hausdurchsuchungen (etwa in Bulgarien und der Schweiz), Kontoöffnungen in mehreren Staaten, die Einholung von Auskünften, die Sicherstellung und Auswertung von E‑Mails und Datensicherungen, Analysen von Geldflüssen sowie die Auswertung der Computer des Beschuldigten G* (BS 5 f).
[9] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * G* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB, AZ 16 St 43/24t der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über den Antrag des genannten Beschuldigten und der A* Media AG auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führte zu AZ 16 St 43/24t gegen * G* und weitere Beschuldigte sowie auch gegen die A* Media AG (§ 3 VbVG) ein – aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgebrochenes (§ 197 Abs 2a StPO analog iVm § 74 Abs 4 ARHG) – Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00096_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. April 2018, GZ 354 HR 20/18t‑86, hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beschlagnahme von Guthaben auf näher bezeichneten Konten der A* Media AG bei der E* AG gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO angeordnet (vgl dazu 12 Os 160/18y).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ohne EGMR-Entscheidung muss ein Erneuerungsantrag die behauptete Konventionsverletzung deutlich und bestimmt darlegen.
- Der Antrag muss sich mit allen relevanten Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.
- Die isolierte Kritik an der Ermittlungsdauer genügte hier nicht.
- Der OGH wies den Antrag wegen eines Zulässigkeitsmangels zurück.
Häufige Fragen
Warum wurde der Erneuerungsantrag in 12Os96/26y zurückgewiesen?
Der Antrag behandelte nicht alle relevanten Gründe des OLG. Er kritisierte die Ermittlungsdauer, überging aber weitere Erwägungen zur Komplexität des Verfahrens und zum Ermittlungsumfang. Damit fehlte die erforderliche umfassende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.
Welche Anforderungen gelten für einen Erneuerungsantrag ohne EGMR-Entscheidung?
Nach der Entscheidung muss der Antrag deutlich und bestimmt darlegen, worin die behauptete Konventionsverletzung liegt. Er muss sich außerdem mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinandersetzen.
Hat der OGH die Verhältnismäßigkeit der Kontobeschlagnahme abschließend geprüft?
Die Zurückweisung beruhte auf der unzureichenden Begründung des Erneuerungsantrags. Der OGH nahm keine eigenständige inhaltliche Prüfung der behaupteten Unverhältnismäßigkeit vor.
Quelle und Hinweis
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