RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os96/26y
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00096.26Y.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_0120OS00096_26Y0000_000

Sachverhalt

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft führte gegen mehrere Beschuldigte und die A* Media AG ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Nach Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wurde das österreichische Ermittlungsverfahren unter analoger Anwendung von § 197 Abs 2a StPO in Verbindung mit § 74 Abs 4 ARHG abgebrochen. [2]

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte am 24. April 2018 rechtskräftig die Beschlagnahme von Kontoguthaben der A* Media AG angeordnet. Grundlage waren § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO. [6]

Ein Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme blieb beim Landesgericht erfolglos. Das OLG Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge. Dagegen richtete sich der auf Art 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK gestützte Erneuerungsantrag. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die Anforderungen an einen Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann. Entscheidend war die unzureichende Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschwerdegerichts. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den Erneuerungsantrag am 15. September 2026 gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ausschlaggebend war die unzureichende Auseinandersetzung mit den relevanten Gründen des OLG. Eine eigenständige inhaltliche Beurteilung der behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme nahm der OGH damit nicht vor. [1] [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Für die Zurückweisung waren die Anforderungen an die Darlegung einer Konventionsverletzung und die Zurückweisungsregel des Erneuerungsverfahrens maßgeblich. Die Vorschriften zur Beschlagnahme und zur Übernahme der Strafverfolgung bildeten den verfahrensrechtlichen Hintergrund. [3] [5] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den auf den Eigentumsschutz gestützten Erneuerungsantrag zurück. Ohne Berufung auf eine EGMR-Entscheidung muss eine Konventionsverletzung deutlich und bestimmt dargelegt werden. Dazu ist auf alle relevanten Gründe der angegriffenen Entscheidung einzugehen. Die Antragsteller kritisierten nur die Ermittlungsdauer, übergingen aber weitere Erwägungen des OLG.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00096_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führte zu AZ 16 St 43/24t gegen * G* und weitere Beschuldigte sowie auch gegen die A* Media AG (§ 3 VbVG) ein – aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgebrochenes (§ 197 Abs 2a StPO analog iVm § 74 Abs 4 ARHG) – Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB.

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Gründe:

[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führte zu AZ 16 St 43/24t gegen * G* und weitere Beschuldigte sowie auch gegen die A* Media AG (§ 3 VbVG) ein – aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgebrochenes (§ 197 Abs 2a StPO analog iVm § 74 Abs 4 ARHG) – Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB.

[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. April 2018, GZ 354 HR 20/18t‑86, hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beschlagnahme von Guthaben auf näher bezeichneten Konten der A* Media AG bei der E* AG gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO angeordnet (vgl dazu 12 Os 160/18y).

[3] Mit Beschluss vom 16. Februar 2026, GZ 354 HR 89/23x‑204, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des * G* und der A* Media AG auf Aufhebung der Beschlagnahme ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00096_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge.

[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf Art 1 1. ZP‑MRK gestützte Antrag der genannten Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er ist nicht berechtigt.

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[4] Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. April 2026, AZ 13 Bs 57/26k, nicht Folge.

[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf Art 1 1. ZP‑MRK gestützte Antrag der genannten Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens. Er ist nicht berechtigt.

[6] Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0124359).

[7] Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht. Denn die Erneuerungswerber beschränken sich auf die Kritik an der Erwägung des Beschwerdegerichts, wonach die Ermittlungsdauer auf die länderübergreifende Tatbegehung zurückzuführen sei (BS 5), und erheben davon ausgehend den Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Beschlagnahme wegen angeblicher Untätigkeit der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich seit 2024.

[8] Hingegen übergeht der Antrag die weiteren Argumente des Oberlandesgerichts zur Gänze. Dieses stützte sich zusätzlich auf die Mehrzahl des Beschuldigten im schweizerischen Ermittlungsverfahren, den Umfang und die Komplexität der gegenständlichen, (tatverdachtsmäßig) groß angelegten Geldwäscherei, den langen Tatzeitraum und die Einbeziehung der Vortaten, ferner auf das Vorliegen eines professionell organisierten Cyberbetrugssystems, das umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen erforderlich machte, wie zahlreiche Hausdurchsuchungen (etwa in Bulgarien und der Schweiz), Kontoöffnungen in mehreren Staaten, die Einholung von Auskünften, die Sicherstellung und Auswertung von E‑Mails und Datensicherungen, Analysen von Geldflüssen sowie die Auswertung der Computer des Beschuldigten G* (BS 5 f).

[9] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz‑Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * G* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB, AZ 16 St 43/24t der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über den Antrag des genannten Beschuldigten und der A* Media AG auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption führte zu AZ 16 St 43/24t gegen * G* und weitere Beschuldigte sowie auch gegen die A* Media AG (§ 3 VbVG) ein – aufgrund der Übernahme der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich abgebrochenes (§ 197 Abs 2a StPO analog iVm § 74 Abs 4 ARHG) – Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 4 StGB.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00096_26Y0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. April 2018, GZ 354 HR 20/18t‑86, hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beschlagnahme von Guthaben auf näher bezeichneten Konten der A* Media AG bei der E* AG gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 zweiter Fall StPO angeordnet (vgl dazu 12 Os 160/18y).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ohne EGMR-Entscheidung muss ein Erneuerungsantrag die behauptete Konventionsverletzung deutlich und bestimmt darlegen.
  • Der Antrag muss sich mit allen relevanten Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.
  • Die isolierte Kritik an der Ermittlungsdauer genügte hier nicht.
  • Der OGH wies den Antrag wegen eines Zulässigkeitsmangels zurück.

Häufige Fragen

Warum wurde der Erneuerungsantrag in 12Os96/26y zurückgewiesen?

Der Antrag behandelte nicht alle relevanten Gründe des OLG. Er kritisierte die Ermittlungsdauer, überging aber weitere Erwägungen zur Komplexität des Verfahrens und zum Ermittlungsumfang. Damit fehlte die erforderliche umfassende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.

Welche Anforderungen gelten für einen Erneuerungsantrag ohne EGMR-Entscheidung?

Nach der Entscheidung muss der Antrag deutlich und bestimmt darlegen, worin die behauptete Konventionsverletzung liegt. Er muss sich außerdem mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinandersetzen.

Hat der OGH die Verhältnismäßigkeit der Kontobeschlagnahme abschließend geprüft?

Die Zurückweisung beruhte auf der unzureichenden Begründung des Erneuerungsantrags. Der OGH nahm keine eigenständige inhaltliche Prüfung der behaupteten Unverhältnismäßigkeit vor.

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