RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Strafsache wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG beim Landesgericht Wels, AZ 11 Hv 53/26x, beantragte der Angeklagte die Delegierung. Der OGH entschied darüber am 18. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Die Begründung des Beschlusses behandelt den Wohnsitz des Angeklagten und den Kanzleisitz seines Verteidigers außerhalb des Sprengels des örtlich zuständigen Gerichts sowie die Ersparnis von Reisekosten. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte einen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Er stützte sich dabei auf die Rechtsprechungsnachweise RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7] sowie auf die Entscheidung 13 Ns 24/26x. [2]
- Auswärtiger Wohn- und Kanzleisitz: Der Wohnsitz des Angeklagten und der Kanzleisitz seines Verteidigers außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts stellen keinen wichtigen Delegierungsgrund dar. [4]
- Ersparnis von Reisekosten: Auch die Ersparnis von Reisekosten bildet nach der Begründung des OGH keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO. [4]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück. Gegenstand des Beschlusses war der Delegierungsantrag, nicht die Entscheidung über den strafrechtlichen Vorwurf. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Beurteilung betrifft den wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO. Der OGH verweist dazu auf zwei Rechtssätze und eine jüngere Entscheidung. [2]
- § 39 Abs 1 StPO: Die Bestimmung bildet den Maßstab für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Delegierung vorliegt. [2]
- RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]: Diese Rechtsprechungsnachweise führt der OGH zur fehlenden Eignung der genannten Umstände als wichtige Delegierungsgründe an. [4]
- OGH 13 Ns 24/26x: Der Beschluss nennt diese Entscheidung als jüngeren Nachweis für die herangezogene Rechtsprechung. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab dem Delegierungsantrag des Angeklagten nicht Folge. Dessen Wohnsitz und der Kanzleisitz seines Verteidigers außerhalb des zuständigen Gerichtssprengels sowie die Ersparnis von Reisekosten bilden keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0110NS00062_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten sowie der Kanzleisitz seines Verteidigers außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Ersparnis der Reisekosten stellen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]; jüngst 13 Ns 24/26x).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0110NS00062_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * Z* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 11 Hv 53/26x des Landesgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0110NS00062_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten sowie der Kanzleisitz seines Verteidigers außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Ersparnis der Reisekosten stellen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]; jüngst 13 Ns 24/26x).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260918_OGH0002_0110NS00062_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein auswärtiger Wohnsitz des Angeklagten ist kein wichtiger Delegierungsgrund nach § 39 Abs 1 StPO.
- Auch ein auswärtiger Kanzleisitz des Verteidigers und Reisekostenersparnis begründen keine Delegierung.
- Der OGH gab dem Antrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Linz zurück.
Häufige Fragen
Reicht der auswärtige Wohnsitz des Angeklagten für eine Delegierung?
Nach OGH 11Ns62/26w stellt der Wohnsitz außerhalb des Sprengels des örtlich zuständigen Gerichts keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar.
Rechtfertigen geringere Reisekosten eine Delegierung im Strafverfahren?
Der OGH verneinte dies im vorliegenden Beschluss. Die Ersparnis von Reisekosten bildet keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO.
Wie entschied der OGH über den Delegierungsantrag?
Der OGH gab dem Antrag des Angeklagten nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Quelle und Hinweis
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