RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand war eine beim Bezirksgericht Bregenz anhängige Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch beantragte die Delegierung; als Umstände wurden der Wohnort des Angeklagten A* und der Tatort, jeweils in Wien, ins Treffen geführt. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof stellte auf das Erfordernis einer strikten Auslegung von Delegierungsbestimmungen ab. Vor diesem Hintergrund vermochten die für Wien angeführten Anknüpfungspunkte den Delegierungsantrag nicht zu tragen. [3] [2]
- Strikte Auslegung: Delegierungsbestimmungen sind nach den vom OGH herangezogenen Literaturverweisen strikt auszulegen. [3] [2]
- Wohnort und Tatort: Der Wohnort des Angeklagten A* in Wien und der ebenfalls in Wien gelegene Tatort schlugen nach Ansicht des OGH nicht durch. [3] [2]
- Mögliche Zeugenvernehmung: Aufgrund der Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren konnte die Notwendigkeit einer unmittelbaren Vernehmung der in Vorarlberg wohnhaften, ursprünglich weiteren und mittlerweile abgesondert verfolgten Angeklagten als Zeugen nicht ausgeschlossen werden. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Antrag auf Delegierung nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt. [1] [3] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Delegierung in einer Strafsache wegen des Vergehens des Diebstahls. Der RIS-Text nennt außerdem die Anhörung der Generalprokuratur nach der OGH-Geschäftsordnung sowie Literaturverweise zu Delegierungsbestimmungen der StPO. [1] [3] [3]
- § 127 StGB: Vergehen des Diebstahls als Gegenstand des Ausgangsverfahrens. [1] [3]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im RIS-Text als Grundlage für die Anhörung der Generalprokuratur angeführt. [1] [3]
- §§ 28 und 39 StPO: Zu diesen Bestimmungen verweist der OGH im Zusammenhang mit der strikten Auslegung von Delegierungsbestimmungen auf Literaturstellen im Wiener Kommentar zur StPO. [3] [2] [3]
Spruch
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Der Wohnort des Angeklagten und der Tatort in Wien reichten bei strikter Auslegung der Delegierungsbestimmungen nicht aus; zudem war die unmittelbare Vernehmung in Vorarlberg wohnhafter Zeugen nicht auszuschließen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0110NS00053_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Wien) des Angeklagten * A* und Tatort (Wien) nicht durch. [2] Angesichts der Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.4.2.11) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der in Vorarlberg wohnhaften, ursprünglich weiteren (mittlerweile abgesondert verfolgten) Angeklagten (nunmehr) als Zeugen nicht ausgeschlossen werden. [3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260727_OGH0002_0110NS00053_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Oberressl in der Strafsache gegen * A* ua wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 63/25x des Bezirksgerichts Bregenz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den Beschluss gefasst: Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0110NS00053_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) schlägt der ins Treffen geführte Wohnort (Wien) des Angeklagten * A* und Tatort (Wien) nicht durch.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0110NS00053_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
[2] Angesichts der Verantwortung der Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.4.2.11) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der in Vorarlberg wohnhaften, ursprünglich weiteren (mittlerweile abgesondert verfolgten) Angeklagten (nunmehr) als Zeugen nicht ausgeschlossen werden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260727_OGH0002_0110NS00053_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Delegierungsbestimmungen sind nach den Ausführungen des OGH strikt auszulegen.
- Wohnort und Tatort in Wien genügten im konkreten Fall nicht für die beantragte Delegierung.
- Die mögliche unmittelbare Vernehmung von in Vorarlberg wohnhaften Zeugen war für die Beurteilung bedeutsam.
- Der Delegierungsantrag wurde abgewiesen und die Akten wurden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Häufige Fragen
Reichen ein Wohnort und Tatort in Wien für eine Delegierung aus?
Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies unter Hinweis auf die strikte Auslegung von Delegierungsbestimmungen.
Warum wurde der Delegierungsantrag abgewiesen?
Neben der strikten Auslegung der Delegierungsbestimmungen berücksichtigte der OGH, dass unmittelbare Vernehmungen von in Vorarlberg wohnhaften Zeugen nicht ausgeschlossen werden konnten.
Wie entschied der OGH zu 11 Ns 53/26x?
Der OGH gab dem Antrag auf Delegierung nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zurück.
Welches Ausgangsverfahren betraf die Entscheidung?
Die Entscheidung erging in einer Strafsache wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, die beim Bezirksgericht Bregenz anhängig war.
Quelle und Hinweis
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Die Bedeutung von § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 wurde auf die im RIS-Text ausdrücklich genannte Anhörung der Generalprokuratur beschränkt.
Die zu §§ 28 und 39 StPO genannten Kommentarstellen wurden nicht als eigenständige Rechtssätze ausgegeben.
Aus der Entscheidung wurde keine allgemeine Aussage abgeleitet, unter welchen Voraussetzungen eine Delegierung in anderen Fällen zulässig wäre.
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