RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Ns33/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-10
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00033.26F.0710.000
Dokumentnummer
JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung war eine beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 617 Hv 1/26i geführte Strafsache gegen eine im RIS anonymisierte Person wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG. Das genannte Gericht regte eine Delegierung an; vor der Beschlussfassung wurde die Generalprokuratur angehört. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Die veröffentlichte Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Welche konkreten Umstände die Delegierung trugen, wird im bereitgestellten RIS-Text nicht näher ausgeführt. [3] [2]

Ergebnis

Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert. [1] [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Der Beschluss verweist als maßgebliche Grundlage der Delegierung auf § 39 StPO. Daneben nennt der RIS-Text die dem Strafverfahren zugrunde liegende Bestimmung des § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG sowie die Anhörung der Generalprokuratur nach § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [3] [1] [2]

Spruch

Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Wels, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 617 Hv 1/26i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Wels.
  • Als Entscheidungsgrund nennt der veröffentlichte Text ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
  • Konkrete tatsächliche Gründe für die Delegierung sind dem bereitgestellten RIS-Auszug nicht zu entnehmen.

Häufige Fragen

Wohin wurde die Strafsache delegiert?

Die Strafsache wurde dem Landesgericht Wels delegiert.

Auf welche Bestimmung stützte der OGH die Delegierung?

Der OGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere Gründe enthält der bereitgestellte Text nicht.

Welches Strafverfahren lag dem Beschluss zugrunde?

Betroffen war eine Strafsache wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG.

Wer regte die Delegierung an?

Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Wien aus; vor der Entscheidung wurde die Generalprokuratur angehört.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der RIS-Text nennt keine konkreten tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO ergibt.

Aus den Quellen lässt sich keine weitergehende Aussage zur Begründung oder zur Bedeutung der Delegierung für vergleichbare Verfahren ableiten.

Die Bezeichnung der beschuldigten Person wurde entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht ausgeschrieben.

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