RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war eine beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 617 Hv 1/26i geführte Strafsache gegen eine im RIS anonymisierte Person wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG. Das genannte Gericht regte eine Delegierung an; vor der Beschlussfassung wurde die Generalprokuratur angehört. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Die veröffentlichte Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Welche konkreten Umstände die Delegierung trugen, wird im bereitgestellten RIS-Text nicht näher ausgeführt. [3] [2]
- Delegierungsvoraussetzungen: Nach Auffassung des OGH waren die Voraussetzungen des § 39 StPO erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. [3] [2]
- Verfahrensrahmen: Der OGH entschied über die Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [1] [2]
Ergebnis
Die Strafsache wurde dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert. [1] [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Der Beschluss verweist als maßgebliche Grundlage der Delegierung auf § 39 StPO. Daneben nennt der RIS-Text die dem Strafverfahren zugrunde liegende Bestimmung des § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG sowie die Anhörung der Generalprokuratur nach § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019. [3] [1] [2]
- § 39 StPO: Im Beschluss ausdrücklich genannte Grundlage für die Abnahme und Delegierung der Strafsache. [3] [2]
- § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG: Im RIS-Text angeführte strafrechtliche Einordnung des Verfahrensgegenstands als Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung. [1] [2]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur genannte Verfahrensbestimmung. [1] [2]
Spruch
Der OGH nahm die Strafsache dem zuständigen Gericht ab und delegierte sie an das Landesgericht Wels, weil die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Riffel in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG, AZ 617 Hv 1/26i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den Beschluss gefasst: Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260710_OGH0002_0110NS00033_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH delegierte die Strafsache an das Landesgericht Wels.
- Als Entscheidungsgrund nennt der veröffentlichte Text ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO.
- Konkrete tatsächliche Gründe für die Delegierung sind dem bereitgestellten RIS-Auszug nicht zu entnehmen.
Häufige Fragen
Wohin wurde die Strafsache delegiert?
Die Strafsache wurde dem Landesgericht Wels delegiert.
Auf welche Bestimmung stützte der OGH die Delegierung?
Der OGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorlagen. Nähere Gründe enthält der bereitgestellte Text nicht.
Welches Strafverfahren lag dem Beschluss zugrunde?
Betroffen war eine Strafsache wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG.
Wer regte die Delegierung an?
Die Anregung ging vom Landesgericht für Strafsachen Wien aus; vor der Entscheidung wurde die Generalprokuratur angehört.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Text nennt keine konkreten tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO ergibt.
Aus den Quellen lässt sich keine weitergehende Aussage zur Begründung oder zur Bedeutung der Delegierung für vergleichbare Verfahren ableiten.
Die Bezeichnung der beschuldigten Person wurde entsprechend der RIS-Anonymisierung nicht ausgeschrieben.
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