RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verurteilte den späteren Beschwerdeführer am 30. September 2019 wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen zu einer Freiheitsstrafe. Der OGH wies dessen Nichtigkeitsbeschwerde am 2. Juni 2020 zurück. Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung am 26. August 2020 nicht Folge. Der Verurteilte verbüßte die rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Graz-Karlau. [2]
Über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten entschied der OGH am 22. September 2026 in nichtöffentlicher Sitzung. [4]
Ausführungen des OGH
Ausschlaggebend war der gesetzliche Ausschluss vom Anwendungsbereich des GRBG. Der OGH behandelte die Beschwerde daher nicht inhaltlich, sondern wies sie als unzulässig zurück. [3]
- Ausschluss nach § 1 Abs 2 GRBG: Das GRBG gilt nicht gegen die Verhängung und den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0061089 [T11] und Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 52 ff. [3]
- Keine Verbesserung erforderlich: Eine Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers setzt eine inhaltlich zu behandelnde Beschwerde voraus. Wegen der Unzulässigkeit war kein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG erforderlich. Der OGH verwies auf RIS-Justiz RS0061469. [3]
- Kein Kostenzuspruch: Die Zurückweisung erfolgte ohne Kostenzuspruch. Als Rechtsgrundlage nannte der OGH § 8 GRBG. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde als unzulässig zurück. Entscheidend war nicht eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung, sondern der Ausschluss nach § 1 Abs 2 GRBG. Eine Verbesserung der Eingabe war nicht erforderlich; ein Kostenzuspruch erfolgte nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft den Anwendungsbereich des GRBG sowie die Folgen der Unzulässigkeit für eine Verbesserung der Eingabe und den Kostenzuspruch. [3]
- § 1 Abs 2 GRBG: Die Bestimmung schließt die Verhängung und den Vollzug rechtskräftiger Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen vom Anwendungsbereich des GRBG aus. [3]
- § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG: Die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift setzt nach der angeführten Rechtsprechung eine inhaltlich zu behandelnde Beschwerde voraus. [3]
- § 8 GRBG: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung ohne Kostenzuspruch. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde zurück, weil § 1 Abs 2 GRBG die Verhängung und den Vollzug einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe vom Anwendungsbereich ausnimmt. Eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift war mangels inhaltlich zu behandelnder Beschwerde nicht erforderlich. Ein Kostenzuspruch erfolgte nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00105_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 18 Hv 10/19m‑74, wurde * L* mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2020, AZ 11 Os 33/20t, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurückgewiesen. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 26. August 2020, AZ 8 Bs 219/20x, nicht Folge.
[3] * L* verbüßt die über ihn (rechtskräftig) verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Graz‑Karlau.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 18 Hv 10/19m‑74, wurde * L* mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2020, AZ 11 Os 33/20t, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurückgewiesen. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 26. August 2020, AZ 8 Bs 219/20x, nicht Folge.
[3] * L* verbüßt die über ihn (rechtskräftig) verhängte Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Graz‑Karlau.
[4] Am 4. September 2026 langte beim Obersten Gerichtshof ein selbst verfasster und – entgegen § 3 Abs 2 erster Satz GRBG – nicht von einem Verteidiger unterschriebener Schriftsatz des * L* ein, in dem dieser – gestützt auf das GRBG – eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit behauptet.
[5] Seiner Ansicht nach seien weder die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung seiner Haft gegeben noch bestehe ein „aufrechter Tatverdacht“, vielmehr sei „die ganze Beurteilung in ihrer Form unrichtig“. Dazu habe er beim Landesgericht für Strafsachen Graz bereits im September 2025 einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht, über welchen bislang ebenso wenig entschieden worden sei wie über einen vor etwa zwei Monaten gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00105_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Da gegen die Verhängung und den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung das GRBG nicht gilt (§ 1 Abs 2 GRBG, RIS‑Justiz RS0061089 [T11], Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 52 ff), ist die Grundrechtsbeschwerde nicht zulässig.
[7] Aus diesem Grund war sie zurückzuweisen.
[8] Demgemäß bedarf es auch keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS‑Justiz RS0061469).
[9] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00105_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M. BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 10/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00105_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. September 2019, GZ 18 Hv 10/19m‑74, wurde * L* mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00105_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Juni 2020, AZ 11 Os 33/20t, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurückgewiesen. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 26. August 2020, AZ 8 Bs 219/20x, nicht Folge.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00105_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Gegen die Verhängung und den Vollzug einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gilt das GRBG nicht.
- Eine Verteidigerunterschrift kann die hier bestehende Unzulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde nicht beheben.
- Der OGH wies die Beschwerde ohne Kostenzuspruch zurück.
Häufige Fragen
Warum war die Grundrechtsbeschwerde in OGH 11Os105/26i unzulässig?
§ 1 Abs 2 GRBG nimmt die Verhängung und den Vollzug einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung vom Anwendungsbereich aus. Deshalb wies der OGH die Beschwerde zurück.
Warum musste die fehlende Verteidigerunterschrift nicht nachgeholt werden?
Eine Verbesserung durch Beisetzung der Verteidigerunterschrift setzt eine inhaltlich zu behandelnde Beschwerde voraus. Da die Beschwerde bereits nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässig war, bedurfte es keiner Verbesserung.
Erfolgte bei der Zurückweisung ein Kostenzuspruch?
Nein. Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde unter Verweis auf § 8 GRBG ohne Kostenzuspruch zurück.
Quelle und Hinweis
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