RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS75/26s
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00075.26S.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_010OBS00075_26S0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht Wels Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Das Gericht wies den Antrag am 10. Februar 2026 ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung am 18. März 2026 zu 12 Rs 22/26f und erklärte den Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO für jedenfalls unzulässig. [2]

Mit Eingabe vom 10. April 2026 lehnte der Antragsteller die Vorsitzende des Rekurssenats ab. Das Oberlandesgericht Linz wies den Ablehnungsantrag am 20. April 2026 zu 13 Nc 5/26x-3 zurück, weil das Verfahrenshilfeverfahren bereits rechtskräftig beendet war. Gegen diese Zurückweisung richtete sich der vom OGH behandelte Rekurs. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der Zulässigkeit des Rekurses im Ablehnungsverfahren und dessen inhaltlicher Berechtigung. Der Rekurs war nach § 24 Abs 2 JN zulässig. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags erwies sich jedoch als zutreffend. [3]

Ergebnis

Der OGH gab dem Rekurs mit Beschluss vom 25. August 2026 zu 10ObS75/26s nicht Folge. Damit blieb die Zurückweisung des Ablehnungsantrags aufrecht. Gegenstand dieser Entscheidung war die Richterablehnung, nicht eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe. [1] [4] [3]

Rechtsgrundlagen

Für die Entscheidung waren die Rechtsmittelregelungen im Verfahrenshilfe- und Ablehnungsverfahren maßgeblich. § 11a Abs 3 ASGG wurde für die Besetzung des OGH-Senats angeführt. [4] [6] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Eine erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrenshilfeverfahrens erklärte Richterablehnung ist unzulässig, wenn selbst ihre Stattgabe die Entscheidung im Anlassverfahren nicht mehr beeinflussen könnte. Der Antragsteller ist dann nicht beschwert. Der OGH hielt den Rekurs gegen die Zurückweisung zwar für zulässig, gab ihm aber nicht Folge.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00075_26S0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Mit seinem im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Wels eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Das angerufene Gericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 10. 2. 2026 ab.

[2] Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. 3. 2026 zu 12 Rs 22/26f nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

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Begründung:

[1] Mit seinem im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Wels eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Das angerufene Gericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 10. 2. 2026 ab.

[2] Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. 3. 2026 zu 12 Rs 22/26f nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Mit seiner Eingabe vom 10. 4. 2026 lehnte der Antragsteller die Vorsitzende jenes Senats ab, der die Entscheidung zu 12 Rs 22/26f getroffen hatte.

[4] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz diesen Antrag zurück, weil der Ablehnungsantrag des Antragstellers aufgrund der im auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Anlassverfahren ergangenen unanfechtbaren (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) und damit bereits mit Zustellung an den Antragsteller rechtskräftig gewordenen Rechtsmittelentscheidung nach ständiger Rechtsprechung unzulässig sei. Selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren hätte keinen Einfluss auf die Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Anlassverfahren) mehr haben können, wodurch der Antragsteller auch nicht beschwert sei.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

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[5] Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.

[6] Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz rechtskräftig beendet worden war, weil gegen eine solche Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Antragstellers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Antragsteller daher auch nicht beschwert war (RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032 [T5, T6]).

[7] Im Rekurs werden keine Argumente aufgezeigt, dass von dieser gesicherten Rechtsprechung abzugehen wäre. Dem Rechtsmittel ist damit ein Erfolg zu versagen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi und die Hofräte Dr. Annerl sowie Dr. Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers *, geboren * 1979, *, (AZ 19 Nc 2/25z des Landesgerichts Wels), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. April 2026, GZ 13 Nc 5/26x-3, mit dem der Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend die Vorsitzende im Rekursverfahren der Verfahrenshilfesache (AZ 12 Rs 22/26f des Oberlandesgerichts Linz) zurückgewiesen wurde, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit seinem im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Wels eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Das angerufene Gericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 10. 2. 2026 ab.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00075_26S0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. 3. 2026 zu 12 Rs 22/26f nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_010OBS00075_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Richterablehnung nach Rechtskraft ist unzulässig, wenn ihre Stattgabe die Entscheidung im Anlassverfahren nicht mehr ändern könnte.
  • Der Rekurs im Ablehnungsverfahren war zulässig, blieb aber inhaltlich erfolglos.
  • Die Unanfechtbarkeit der Verfahrenshilfeentscheidung ist von der Zulässigkeit des Rekurses im Ablehnungsverfahren zu unterscheiden.

Häufige Fragen

Warum war die Richterablehnung in 10ObS75/26s unzulässig?

Das Verfahrenshilfeverfahren war bereits rechtskräftig beendet. Auch eine erfolgreiche Ablehnung hätte die dort getroffene Entscheidung nicht mehr beeinflussen können. Deshalb fehlte dem Antragsteller die Beschwer.

War der Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags zulässig?

Ja. Der OGH bejahte die Zulässigkeit nach § 24 Abs 2 JN. Er hielt den Rekurs aber für nicht berechtigt und bestätigte damit die Zurückweisung.

Hat der OGH die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erneut geprüft?

Nein. Gegenstand war der Rekurs gegen die Zurückweisung der Richterablehnung. Das Verfahren über die Verfahrenshilfe war bereits rechtskräftig abgeschlossen.

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