RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine Familie besuchte einen Hundezuchtbetrieb, um einen Hund zu erwerben. Während zwei Kinder die Welpen auf einer Decke streichelten, ging der Züchter ins Haus. Die Mutterhündin lief heraus und biss den zehnjährigen Erstkläger in den Kopf. Dabei riss sie einen großflächigen Hautlappen ab. Die Hündin hatte bereits am Vortag aggressiv reagiert. Der Züchter hatte sich nicht vergewissert, dass die Tür ihres unversperrten Zimmers geschlossen war. [4]
Die Vorinstanzen bejahten mit Teil- und Zwischenurteil die Haftung gegenüber allen fünf Klägern dem Grunde nach. Soweit im Revisionsverfahren relevant, sprachen sie dem verletzten Kind 6.910,91 EUR für die vom Vater bezahlte Flugrettung zu. Die Zweitklägerin erhielt 3.000 EUR und die Viertklägerin 6.000 EUR für Schockschäden. Der Beklagte bekämpfte die Entscheidung mit einer als ordentlich und außerordentlich bezeichneten Revision. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der jedenfalls unzulässigen Revision hinsichtlich des Fünftklägers und der mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässigen Revision hinsichtlich der übrigen Kläger. Dabei korrigierte er die getrennte Bewertung einzelner Ansprüche der Viertklägerin, ohne dass dies zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führte. [3]
- Wertgrenze und Bewertung: Der Entscheidungsgegenstand des Fünftklägers überstieg nach dem Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts 5.000 EUR nicht. Mangels offenkundiger Fehlbewertung war der OGH daran gebunden. Die Revision war insoweit nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. [3]
- Zusammenrechnung von Ansprüchen: Ansprüche verschiedener Geschädigter aus demselben Unfall werden nicht zusammengerechnet. Ansprüche einer einzelnen Person aus demselben Unfall stehen dagegen in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. Daher waren Schockschaden und Betreuungsleistungen der Viertklägerin zusammenzurechnen. [3]
- Tierhalterhaftung und Fachwissen: Der Tierhalter muss die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung nachweisen. Als Hundezüchter musste der Beklagte die besondere Gefahr durch den Beschützerinstinkt der Mutterhündin kennen. Bei der Besichtigung der Welpen hätte er für eine besonders sichere Verwahrung sorgen müssen. [3]
- Schockschaden durch unmittelbares Miterleben: Erforderlich ist ein besonders starker Zurechnungsgrund: Die Verletzungshandlung muss in hohem Maß geeignet sein, einen Schockschaden auszulösen. Die zur bloßen Unfallnachricht entwickelte Voraussetzung schwerster Verletzungen war hier nicht einschlägig, weil die Angehörigen das Geschehen unmittelbar miterlebten. [3]
- Lebensgefahr nicht zwingend erforderlich: Akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit indizieren die Ersatzfähigkeit, sind aber beim unmittelbaren Miterleben nicht zwingend. Die Beurteilung, dass das großflächige Abreißen der Kopfhaut eines Kindes Schockschäden anwesender naher Angehöriger auslösen kann, hielt sich im gerichtlichen Entscheidungsspielraum. [3]
- Vom Vater bezahlte Flugrettung: Flugrettungskosten sind Heilungskosten. Dass der unterhaltspflichtige Vater sie bezahlt hatte, sollte den Schädiger nicht entlasten. Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung konnte auch das verletzte Kind diese Kosten im eigenen Namen geltend machen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision insgesamt zurück. Hinsichtlich des Fünftklägers griff die gesetzliche Wertgrenze; hinsichtlich der übrigen Kläger fehlte eine erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilungen zur Tierhalterhaftung, zum Schockschaden und zum Ersatz der Flugrettungskosten blieben damit bestehen. [3] [1]
Der Beklagte muss den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens von 3.561 EUR einschließlich 593,50 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen ersetzen. Die Entscheidung vom 24. September 2026 trägt die Geschäftszahl 8Ob78/26t. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Für die Entscheidung waren sowohl die revisionsrechtliche Wertgrenze und die Zusammenrechnung von Ansprüchen als auch die Sorgfaltsanforderungen an einen fachkundigen Tierhalter maßgeblich. [3]
- § 502 Abs 2 ZPO: Die Revision ist bei einem Entscheidungsgegenstand von höchstens 5.000 EUR grundsätzlich jedenfalls unzulässig. Im Fall betraf dies die Ansprüche des Fünftklägers. [3]
- § 55 Abs 1 Z 1 JN: Mehrere Ansprüche einer Partei aus demselben Unfallereignis sind wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen. [3]
- § 55 Abs 1 Z 2 JN und § 11 Z 2 ZPO: Mehrere durch dasselbe Unfallereignis Geschädigte sind bloß formelle Streitgenossen. Ihre Ansprüche werden nicht zusammengerechnet. [3]
- § 1320 Abs 1 ABGB: Der Tierhalter haftet, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. [3]
- § 1299 ABGB: Der OGH maß den Hundezüchter am Fachwissen eines Sachverständigen. Dazu gehörte hier das Wissen um die besondere Gefahr des Beschützerinstinkts einer Mutterhündin. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Kostenentscheidung. Die Kläger hatten auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [3] [1]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Revision des Hundezüchters zurück. Die Bejahung seiner Haftung sowie der Schockschäden anwesender Angehöriger war nicht korrekturbedürftig. Beim unmittelbaren Miterleben ist akute Lebensgefahr keine zwingende Ersatzvoraussetzung. Ansprüche einer Person aus demselben Unfall sind zusammenzurechnen, jene mehrerer Geschädigter dagegen nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die „ordentliche und die außerordentliche“ Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.561 EUR (darin 593,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die „ordentliche und die außerordentliche“ Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.561 EUR (darin 593,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00078_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Die Viertklägerin und der Fünftkläger sind die Eltern des Erstklägers sowie der Zweit- und Drittklägerin. Da sie einen Hund erwerben wollten, begaben sie sich zum Hundezuchtbetrieb des Beklagten, wo sich die zum Verkauf stehenden Welpen auf der Terrasse des Hauses auf einer am Boden ausgebreiteten Decke befanden. Der Beklagte zeigte der Familie, wie man einen Welpen aufhebt und hält, woraufhin sich der Erstkläger und die Zweitklägerin auf die Decke setzten und dort die Welpen streichelten. Während der Beklagte in das Haus ging, um Getränke zu holen, lief plötzlich die Mutterhündin aus dem Haus und biss den Erstkläger derart heftig in den Kopf, dass dieser durch das Abreißen eines Hautlappens von 10 x 20 cm gleichsam skalpiert wurde. Der Vater nahm den blutüberströmten Erstkläger zu sich und versuchte die Wunde abzudecken, während eine seiner Schwestern das abgerissene Haarteil aufhob und auf den Tisch legte.
[2] Die Mutterhündin, die bereits am Vortag aggressiv reagierte, hatte sich in einem unversperrten Zimmer des Hauses befunden, ohne dass sich der Beklagte davon überzeugt hatte, dass die Türe geschlossen war. Aus fachlicher Sicht muss einem Hundezüchter bekannt sein, dass eine Mutterhündin ohne die Anwesenheit einer Bezugsperson keinesfalls in Kontakt mit Fremden kommen darf, die sich ihren Welpen nähern, weil der Beschützerinstinkt zu unkontrollierten Aggressionen mit erheblichen Verletzungsrisiken führen kann.
[3] Die Vorinstanzen bejahten mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil die Haftung des Beklagten gegenüber allen Klägern dem Grunde nach und sprachen – soweit im Revisionsverfahren relevant – dem Erstkläger 6.910,91 EUR an Kosten der Flugrettung, die vom Fünftkläger bezahlt worden waren, sowie der Zweitklägerin 3.000 EUR und der Viertklägerin 6.000 EUR für den erlittenen Schockschaden zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00078_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Die die Ansprüche des Fünftklägers betreffende „außerordentliche“ Revision ist jedenfalls und die die Ansprüche des Erstklägers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertklägerin betreffende „ordentliche“ Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
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[4] Die die Ansprüche des Fünftklägers betreffende „außerordentliche“ Revision ist jedenfalls und die die Ansprüche des Erstklägers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertklägerin betreffende „ordentliche“ Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
[5] 1. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands gegenüber dem Fünftkläger, der 934,28 EUR sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden begehrt, 5.000 EUR nicht übersteige. Der vom Berufungsgericht außerhalb zwingender gesetzlicher Bewertungsvorschriften vorzunehmende Bewertungsausspruch ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn keine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt (RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]). Das ist hier aber nicht der Fall, weil völlig ungewiss ist, inwieweit die Verletzungen des Erstklägers zu einer erhöhten Unterhaltspflicht des Fünftklägers führen werden, und der Fünftkläger sein Feststellungsbegehren selbst mit 1.000 EUR bewertet hat. Hinsichtlich der Ansprüche des Fünftklägers ist die „außerordentliche“ Revision des Beklagten daher nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
[6] 2. Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands gegenüber der Viertklägerin hinsichtlich des selbst erlittenen Schockschadens (7.821,18 EUR sA) und hinsichtlich der von ihr übernommenen Betreuung des Erstklägers (3.961,57 EUR sA und Feststellung) gesondert bewertet und ausgesprochen, dass letzterer 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision insofern jedenfalls unzulässig sei. Richtig ist, dass Ansprüche mehrerer durch dasselbe Unfallereignis geschädigter Personen nach § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht zusammenzurechnen sind, weil es sich bloß um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt (RS0110982). Demgegenüber sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche einer einzelnen Partei, die aus dem selben Unfallereignis abgeleitet werden, nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, weil sie in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen (Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 20; Mayr/Lutschounig in Rechberger/Klicka6 § 55 JN Rz 3, jeweils mwN). Auch die Ansprüche der Viertklägerin aufgrund ihres Schockschadens und aufgrund ihrer Betreuungsleistungen für den Erstkläger sind deshalb zusammenzurechnen. Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist daher das insofern als „außerordentliche Revision“ bezeichnete, aber als Teil der ordentlichen Revision zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten gegen die Entscheidung über die Ansprüche der Viertklägerin aus der Betreuung des Erstklägers nicht jedenfalls unzulässig.
[7] 3.1. Wird jemand durch ein Tier geschädigt, so haftet der Tierhalter nach § 1320 Abs 1 ABGB, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass es sich um ein gutmütiges Tier gehandelt habe, das im Haus frei gehalten werden dürfe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Hündin nach den Feststellungen des Erstgerichts schon zuvor aggressiv reagierte und er als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB wissen hätte müssen, dass der Beschützerinstinkt des Muttertiers eine besondere Gefahr für Personen darstellt, die sich den Welpen nähern. Der Beklagte hätte deshalb, wenn Kaufinteressenten die Welpen besichtigen, für eine besonders sichere Verwahrung des Muttertiers sorgen müssen. Angesichts dieser Umstände bedarf die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte die Einhaltung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht nachweisen habe können, keiner Korrektur. Im Übrigen richtet sich die Frage, wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, immer nach den Umständen des Einzelfalls und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0030567; RS0030157).
[8] 3.2.1. Die Ersatzfähigkeit des sogenannten Schockschadens aufgrund des Miterlebens eines Unfalls wird von der Rechtsprechung aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessenabwägung abgeleitet (2 Ob 142/20a [Pkt 2.1]; 2 Ob 12/25s [Pkt 2]; RS0116865). Die Gefahr einer unzumutbaren Ausweitung der Haftung ist dadurch eingegrenzt, dass es eines besonders starken Zurechnungsgrundes bedarf, bei dem die Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet erscheinen muss, bei den Anwesenden einen Schockschaden herbeizuführen (2 Ob 70/14d [Pkt 1]; 10 Ob 3/20v [Pkt 2.1.1]; RS0116865 [T16, T22]; RS0116866 [T3, T6]; RS0117794 [T1, T3]). Der Schock muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (RS0116865).
[9] 3.2.2. Der Beklagte macht geltend, dass die von der bisherigen Rechtsprechung für den Zuspruch eines Schockschadens geforderte Voraussetzung einer „schwersten Verletzung“ nicht vorliegen würde. Tatsächlich machte der Oberste Gerichtshof nur die Ersatzfähigkeit von durch die Unfallnachricht ausgelösten Schockschäden in mehreren Entscheidungen davon abhängig, dass das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat, die entweder mit akuter Lebensgefahr oder der konkreten Gefahr einer dauernden Pflegebedürftigkeit verbunden waren (RS0127926). Das Erstgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Verletzung vorlag. Diese Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht einschlägig, weil die gegenständlichen Schockschäden nicht auf den Erhalt einer Unfallnachricht zurückzuführen sind, sondern die Zweit-, Dritt‑ und Viertklägerin das Unfallgeschehen mitansehen mussten (vgl 2 Ob 208/23m).
[10] 3.2.3. Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass es für die Ersatzfähigkeit des Schockschadens ausreicht, wenn die Verletzungshandlung im Rahmen einer typisierten Betrachtung „in hohem Maße geeignet“ erschien, einen Schockschaden herbeizuführen, was „insbesondere“ bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann (5 Ob 18/08w [Pkt 1.2.1.]; 2 Ob 189/16g [Pkt 2.1.]; 2 Ob 126/23b [Pkt 2.2.]). Der Oberste Gerichtshof betont auch, dass Verletzungen, bei denen für das Unfallopfer weder eine akute Lebensgefahr noch die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht, „in der Regel“ nicht als haftungsbegründend anzuerkennen sind (2 Ob 136/11f [Pkt 4.2.]; 2 Ob 70/14d [Pkt 2]; 9 Ob 1/19s [Pkt 2]). Wenngleich die akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr einer dauernden Pflegebedürftigkeit damit die Ersatzfähigkeit des Schockschadens indizieren, können auch andere Verletzungshandlungen „in hohem Maße geeignet“ sein, einen Schockschaden herbeizuführen. Dies betrifft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs insbesondere Schockschäden aufgrund des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen (13 Os 139/17s; 9 Ob 1/19s).
[11] 3.2.4. Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Opfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich aber einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls (RS0116865 [T13]). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach das großflächige Abreißen der Kopfhaut eines zehnjährigen Kindes durch ein angreifendes Tier eine Verletzung darstellt, die in hohem Maße geeignet erscheint, bei anwesenden nahen Angehörigen einen Schockschaden herbeizuführen, sodass sie die Ersatzfähigkeit des bei der Zweit‑, Dritt‑ und Viertklägerin eingetretenen Schockschadens bejahten, hält sich – unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Lebensgefahr oder konkreten Gefahr einer dauernden Pflegebedürftigkeit – innerhalb des den Gerichten in solchen Fällen notwendigerweise zukommenden Entscheidungsspielraums, sodass auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0116865 [T13]).
[12] 3.3. Leistungen, die ein unterhaltspflichtiger Angehöriger gegenüber dem Verletzten erbringt, haben nicht den Zweck, den Schädiger zu entlasten, sodass sie aufgrund der bloßen Schadensverlagerung nicht auf den Schaden angerechnet werden (RS0022789). Bei den Kosten der Hubschrauberrettung, die vom Fünftkläger bezahlt wurden, handelt es sich um Heilungskosten (vgl RS0030445). Richtig ist, dass solche Heilungskosten von demjenigen geltend gemacht werden können, der sie getragen hat (RS0030445; RS0022850). Der Oberste Gerichtshof billigt aber auch dem Verletzten einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu, selbst wenn sie von einem Dritten übernommen wurden (RS0022789; RS0023009). Dementsprechend kann der Verletzte Unterhaltsleistungen, die seine Angehörigen aufgrund des Unfalls erbracht haben, auch im eigenen Namen einklagen (2 Ob 364/69 = ZVR 1970/150; 8 Ob 27/09t; 2 Ob 18/18p; 2 Ob 70/20p). Auch Besuchskosten, welche den Eltern entstanden sind, kann das verletzte Kind im eigenen Namen geltend machen (RS0009696). Der Zuspruch der vom Fünftkläger bezahlten Flugrettungskosten an den Erstkläger entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[13] 3.4. Die Revision des Beklagten gegen die Entscheidung über die Ansprüche des Erstklägers sowie der Zweit‑, Dritt‑ und Viertklägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[14] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00078_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. mj S*, 2. mj E*, 3. mj T*, 4. A*, und 5. A*, sämtliche * vertreten durch MMag. Christoph Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Dr. Mario Höller‑Prantner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 70.915,40 EUR sA und Feststellung (Erstkläger), 5.290,83 EUR sA und Feststellung (Zweitklägerin), 12.491,83 EUR sA und Feststellung (Drittklägerin), 11.782,75 EUR sA und Feststellung (Viertklägerin) und 934,28 EUR sA und Feststellung (Fünftkläger), über die ordentliche und die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2026, GZ 11 R 1/26k‑200, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00078_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die „ordentliche und die außerordentliche“ Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00078_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.561 EUR (darin 593,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00078_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Beim unmittelbaren Miterleben kann ein Schockschaden auch ohne festgestellte akute Lebensgefahr des verletzten Angehörigen ersatzfähig sein.
- Ein Hundezüchter muss bei der Besichtigung von Welpen für eine besonders sichere Verwahrung einer gefährlichen Mutterhündin sorgen.
- Ansprüche einer Person aus demselben Unfall sind zusammenzurechnen, Ansprüche verschiedener Geschädigter hingegen nicht.
- Das verletzte Kind konnte die vom unterhaltspflichtigen Vater bezahlten Flugrettungskosten im eigenen Namen verlangen.
Häufige Fragen
Setzt ein Schockschaden nach einem Hundebiss immer Lebensgefahr voraus?
Nein. Beim unmittelbaren Miterleben kann auch eine andere Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet sein, einen Schockschaden auszulösen. Der OGH hielt die Bejahung im konkreten Fall für vertretbar. Entscheidend bleiben die Umstände des Einzelfalls.
Werden die Ansprüche aller durch einen Hundebiss Geschädigten zusammengerechnet?
Nein. Ansprüche verschiedener Geschädigter aus demselben Ereignis werden nicht zusammengerechnet. Mehrere Ansprüche einer einzelnen Person aus demselben Unfall sind dagegen wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen.
Kann ein verletztes Kind vom Vater bezahlte Rettungskosten selbst einklagen?
Im entschiedenen Fall bejahte der OGH dies. Die Flugrettungskosten waren Heilungskosten. Die Zahlung durch den unterhaltspflichtigen Vater sollte den Schädiger nicht entlasten und stand der Geltendmachung durch das Kind nicht entgegen.
Warum wurde die Revision in 8Ob78/26t zurückgewiesen?
Bei den Ansprüchen des Fünftklägers überschritt der Entscheidungsgegenstand die Wertgrenze von 5.000 EUR nicht. Hinsichtlich der übrigen Kläger lag keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Korrektur der Zusammenrechnung bei der Viertklägerin änderte daran nichts.
Quelle und Hinweis
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