RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Nach einem Arbeitsunfall am 3. April 2020 gewährte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Kläger zunächst eine vorläufige Versehrtenrente von 100 % der Vollrente. Ab 31. Mai 2021 wurde vorerst eine vorläufige Versehrtenrente von 20 % zuerkannt; mit Berichtigungsbescheid vom 29. November 2021 wurde der Zeitraum der 100%igen Rente bis 31. Oktober 2021 verlängert und die 20%ige Rente erst ab 1. November 2021 gewährt. [3]
Aufgrund des Arbeitsunfalls bestand ab 1. November 2021 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Während des erstinstanzlichen Verfahrens entzog die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2022 die vorläufige Versehrtenrente ab 1. Mai 2022 und sprach aus, dass kein Anspruch auf Dauerrente bestehe. [3]
Das Berufungsgericht sprach dem Kläger ab 1. November 2021 eine Versehrtenrente von 20 % der Vollrente als Dauerrente zu. Es ging davon aus, dass keine gesonderte Klage gegen den während des Verfahrens erlassenen Entziehungsbescheid erforderlich gewesen sei. Das Begehren auf eine höhere Versehrtenrente einschließlich Zusatzrente blieb erfolglos. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich mit dem allein in der Revision erhobenen Einwand, der Entziehungsbescheid vom 14. März 2022 sei rechtskräftig geworden und einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr zugänglich gewesen. [3]
- Rechtskraft und Nichtigkeit: Die Nichtbeachtung der Rechtskraft hat nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeit zur Folge. Dass die Beklagte diesen Einwand unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben hatte, war für seine Einordnung als Nichtigkeitsgrund nicht maßgeblich. [3]
- Bindung des OGH: Hat das Berufungsgericht eine mögliche Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, kann diese Nichtigkeit in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden. Die verneinende Entscheidung des Berufungsgerichts bindet den OGH und ist nicht weiter anfechtbar. [3]
- Keine neuerliche Prüfung: Das Berufungsgericht hatte den behaupteten Verstoß gegen die Rechtskraft des Entziehungsbescheids ausdrücklich geprüft und verneint. Eine neuerliche Geltendmachung dieses Einwands vor dem OGH war daher ausgeschlossen. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Da die Revision ausschließlich den bereits vom Berufungsgericht behandelten Nichtigkeitsgrund geltend machte, zeigte sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Unfallversicherungsanstalt gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrecht; eine neuerliche inhaltliche Prüfung des bereits verneinten Nichtigkeitsgrundes erfolgte nicht. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und die Bindung des OGH an eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bildeten den Hintergrund des Rentenverfahrens. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine außerordentliche Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [3]
- § 209 Abs 1 ASVG: Das Berufungsgericht bezog sich für den Anspruch auf eine Dauerrente auf den Ablauf des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zeitraums. [3]
- § 101 ASVG: Der Bescheid vom 29. November 2021 berichtigte die frühere Rentenzuerkennung nach dieser Bestimmung. [3]
- § 89 Abs 2 ASGG: Das Berufungsgericht sprach die Dauerrente in Form eines Grundurteils nach dieser Bestimmung zu. [3]
Spruch
Hat das Berufungsgericht eine mögliche Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, ist diese Entscheidung für den OGH bindend und nicht weiter anfechtbar. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Nach einem Arbeitsunfall des Klägers am 3. 4. 2020 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [9] 1.1. Im Rechtsmittel macht die Beklagte ausschließlich geltend, dass der Entziehungsbescheid vom 14.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260714_OGH0002_010OBS00061_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Nichtigkeit kann vor dem OGH nicht neuerlich geltend gemacht werden.
- Ein Verstoß gegen die Rechtskraft ist als Nichtigkeitsgrund zu behandeln; die unrichtige Bezeichnung des Revisionsgrundes ist nicht entscheidend.
- Die Zurückweisung der Revision beruhte auf dem Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage und nicht auf einer neuerlichen Sachprüfung des Rentenanspruchs. [ris-rechtliche-be
- Das Berufungsgericht hatte eine Versehrtenrente von 20 % der Vollrente als Dauerrente zugesprochen.
Häufige Fragen
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Revision machte ausschließlich einen Nichtigkeitsgrund geltend, den das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint hatte. Eine solche Entscheidung ist für den OGH bindend; eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt.
Kann der OGH eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit nochmals prüfen?
Nach den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Grundsätzen ist das nicht möglich. Die Verneinung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist in dritter Instanz nicht weiter anfechtbar.
Welche Versehrtenrente sprach das Berufungsgericht zu?
Das Berufungsgericht sprach ab 1. November 2021 eine Versehrtenrente von 20 % der Vollrente als Dauerrente zu. Das Mehrbegehren auf eine höhere Rente einschließlich Zusatzrente wurde abgewiesen.
Entschied der OGH inhaltlich über den Anspruch auf Dauerrente?
Der OGH nahm keine neuerliche inhaltliche Prüfung des allein gerügten Nichtigkeitsgrundes vor, sondern wies die außerordentliche Revision als unzulässig zurück.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung datiert laut bereitgestellten Metadaten vom 14. Juli 2026; diese Datumsangabe wurde ohne externe Überprüfung übernommen.
Die im RIS-Text angeführten Rechtssatz- und Entscheidungsnachweise wurden nicht über den gelieferten Text hinaus erläutert.
Die Erwägung zum Außerkrafttreten des Entziehungsbescheids wird als Begründung des Berufungsgerichts und nicht als eigenständige materielle Aussage des OGH gek
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Maklerprovision bei verzögertem Kaufvertragsabschluss – OGH 5 Ob 42/26a
Der OGH bestätigt die Einzelfallbeurteilung zur verdienstlichen und adäquat kausalen Tätigkeit eines Immobilienmaklers. Ein dreijähriger Abstand zum Kaufvertragsabschluss
Keine Unterbrechung des Revisionsverfahrens wegen offener EuGH-Glücksspielverfahren – OGH
Der OGH lehnte eine Unterbrechung bis zu den EuGH-Verfahren C-898/24 und C-9/25 ab und wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Offenkundige Wegedienstbarkeit und ersessenes Geh- und Fahrrecht – OGH 5 Ob 62/26t
OGH 5 Ob 62/26t: Zur Erkennbarkeit der Rechtsausübung, zur Redlichkeitsvermutung bei Ersitzung und zur außerbücherlichen Entstehung einer offenkundigen Wegedienstbarkeit.
Unleidliches Verhalten und Mitmieterhaftung – OGH 5 Ob 82/26h
Der OGH behandelt unleidliches Verhalten, dessen Wirkung gegenüber Mitmietern und die Zukunftsprognose nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG.