RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
10ObS57/26v
Entscheidungsdatum
2026-09-15
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00057.26V.0915.000
Dokumentnummer
JJT_20260915_OGH0002_010OBS00057_26V0000_000

Sachverhalt

Die 1962 geborene klagende Partei begehrte eine Alterspension. Ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister war mit Wirkung vom 14. März 2023 aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien von „männlich“ auf „weiblich“ geändert worden. Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Pensionsantrag ab. Sie ging davon aus, dass die behauptete Geschlechtszugehörigkeit der Inanspruchnahme des niedrigeren Regelpensionsalters für Frauen dienen sollte. [6]

Im ersten Rechtsgang hatte der OGH in 10 ObS 71/24z den Gegenbeweis gegen die durch öffentliche Urkunden bezeugte Geschlechtsänderung für zulässig erklärt. Im zweiten Rechtsgang wurde die Klage erneut abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte dies in der Sache: Es sah den Gegenbeweis als gelungen an und stützte sich dabei auch auf die verweigerte Mitwirkung der klagenden Partei bei der Prüfung der behaupteten Geschlechtsänderung. [6]

Ausführungen des OGH

Die außerordentliche Revision zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ausschlaggebend war, dass sie eine selbständig tragfähige Begründung der Berufungsentscheidung nicht bekämpfte. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die Abweisung des Pensionsbegehrens blieb damit bestehen. Die in der Revision aufgeworfene Frage zur Bedeutung des äußeren Erscheinungsbilds für die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsänderung wurde nicht inhaltlich geklärt. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Zurückweisung beruht auf den Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. Für den zugrunde liegenden Beweisstreit waren außerdem die Regeln über öffentliche Urkunden und den Beweis des Gegenteils maßgeblich. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Stützt sich die Berufungsentscheidung auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung, muss auch diese bekämpft werden. Die Revision zur Alterspension griff die aus fehlender Mitwirkung abgeleiteten Folgen für den Gegenbeweis zum geänderten Geschlechtseintrag nicht an. Der OGH wies sie daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurück, ohne die aufgeworfene Frage zu den Voraussetzungen einer Geschlechtsänderung zu klären.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00057_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

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Begründung:

[1] Die klagende Partei wurde 1962 als Mann geboren. Mit Wirksamkeit vom 14. 3. 2023 wurde ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. 3. 2023, VGW‑101/092/689/2023‑7, von „männlich“ auf „weiblich“ geändert. Aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes wird die klagende Partei als Mann wahrgenommen. Das Auftreten der klagenden Partei, das Styling und die Kleidung vermitteln keinen Eindruck einer weiblichen Geschlechtszugehörigkeit. Die klagende Partei ist derzeit nicht bereit, ihr Äußeres dem weiblichen Geschlecht anzunähern. Sie führt auch weiterhin einen männlichen Vornamen. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die klagende Partei dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. Es kann keine Feststellung zu einer Irreversibilität eines allfälligen Zugehörigkeitsgefühls getroffen werden.

[2] Die klagende Partei wählte den Antragszeitpunkt auf Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister bewusst um den Zeitpunkt ihres 60. Geburtstags, weil sie nicht auf ihre Pension als Frau verzichten wollte.

[3] Mit Bescheid vom 7. 7. 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der klagenden Partei vom 27. 3. 2023 auf Gewährung einer Alterspension ab. Es sei anzunehmen, dass sich die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt habe, sondern das nur behaupte, um das im Vergleich zu Männern niedrigere Regelpensionsalter für weibliche Versicherte in Anspruch nehmen zu können.

[4] Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die klagende Partei eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß. Zum wechselseitigen Vorbringen und den Verfahrensgang im ersten Rechtsgang wird auf die Entscheidung 10 ObS 71/24z verwiesen.

[5] In dieser Entscheidung hielt der Fachsenat fest, dass die Eintragung im ZPR bzw das diese verfügende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien öffentliche Urkunden sind, die vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§ 292 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dem Gegner steht aber der Beweis des Gegenteils nach § 292 Abs 2 ZPO offen. Die Beklagte kann daher den Nachweis der Unrichtigkeit der damit bezeugten Tatsache, also der (tatsächlichen) Änderung des Geschlechts, führen.

[6] Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht nach Verfahrensergänzung die Klage ab.

[7] Das Berufungsgericht gab der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung nur im Kostenpunkt Folge. In der Sache ging es im Ergebnis davon aus, dass der Beklagten der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Änderung des Geschlechts gelungen sei. Zum einen sei bei der klagenden Partei in keinerlei Hinsicht eine nach außen zu Tage tretende (irreversible) Änderung ihres Geschlechtszugehörigkeitsempfindens festgestellt worden. Zum anderen stützte das Berufungsgericht das Gelingen des Beweises des Gegenteils auch darauf, dass die klagende Partei jegliche Mitwirkung bei der Prüfung der von ihr behaupteten Geschlechtsänderung verweigert habe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00057_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[8] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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[8] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[9] Das Rechtsmittel macht als erhebliche Rechtsfrage (nur) geltend, dass das Berufungsgericht sich auf eine nunmehr veraltete Rechtsprechungslinie des VwGH stütze, wonach für die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsänderung neben der psychischen Komponente auch eine nach außen in Form einer „deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ zum Ausdruck kommende Komponente erforderlich sei. Genau diese Rechtsprechung habe der VwGH jedoch nun mit seinem Erkenntnis, das in der Personenstandssache der klagenden Partei ergangen sei, ausdrücklich und mit eingehender Begründung als nicht mehr maßgeblich qualifiziert.

[10] 1. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese bekämpft werden (RS0118709). Unterlässt dies die außerordentliche Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen (RS0118709 [T1]).

[11] 2. Die klagende Partei bekämpft nur die Begründung des Berufungsgerichts, dass für sie in keinerlei Hinsicht eine nach außen zu Tage tretende (irreversible) Änderung ihres Geschlechtszugehörigkeitsempfindens festgestellt werden konnte.

[12] Auf die vom Berufungsgericht aus der fehlenden Mitwirkung im Beweisverfahren abgeleiteten Folgen für das Gelingen des Beweises des Gegenteils geht das Rechtsmittel argumentativ nicht ansatzweise ein. Diese weitere Hilfsbegründung wird von der klagenden Partei im Revisionsverfahren vielmehr nicht bekämpft. Eine erhebliche Rechtsfrage wird somit nicht aufgezeigt.

[13] 3. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1962, *, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 10 Rs 9/26f‑68, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die klagende Partei wurde 1962 als Mann geboren. Mit Wirksamkeit vom 14. 3. 2023 wurde ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. 3. 2023, VGW‑101/092/689/2023‑7, von „männlich“ auf „weiblich“ geändert. Aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes wird die klagende Partei als Mann wahrgenommen. Das Auftreten der klagenden Partei, das Styling und die Kleidung vermitteln keinen Eindruck einer weiblichen Geschlechtszugehörigkeit. Die klagende Partei ist derzeit nicht bereit, ihr Äußeres dem weiblichen Geschlecht anzunähern. Sie führt auch weiterhin einen männlichen Vornamen. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die klagende Partei dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. Es kann keine Feststellung zu einer Irreversibilität eines allfälligen Zugehörigkeitsgefühls getroffen werden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_010OBS00057_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung muss in der außerordentlichen Revision ebenfalls bekämpft werden.
  • Hier blieb die Begründung zu den Folgen fehlender Mitwirkung im Beweisverfahren unangetastet.
  • Der OGH klärte die aufgeworfene Frage zur Bedeutung des äußeren Erscheinungsbilds nicht inhaltlich.
  • Gegen die durch öffentliche Urkunden bezeugte Geschlechtsänderung ist nach der Vorentscheidung ein Gegenbeweis zulässig.

Häufige Fragen

Warum wurde die Revision in OGH 10ObS57/26v zurückgewiesen?

Die Revision bekämpfte eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung des Berufungsgerichts nicht. Sie ging auf die aus fehlender Mitwirkung abgeleiteten Folgen für den Gegenbeweis nicht ein. Deshalb zeigte sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Entschied der OGH über das äußere Erscheinungsbild bei einer Geschlechtsänderung?

Diese Frage wurde in der Revision aufgeworfen, aber nicht inhaltlich geklärt. Für die Zurückweisung genügte, dass eine weitere tragfähige Begründung der Berufungsentscheidung unbekämpft geblieben war.

Welche Bedeutung hatte § 292 Abs 2 ZPO im Pensionsverfahren?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Vorentscheidung war ein Gegenbeweis gegen die durch den Registereintrag und das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis bezeugte tatsächliche Geschlechtsänderung zulässig.

Wie endete das Verfahren über die Alterspension?

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Die Abweisung des Pensionsbegehrens blieb damit bestehen.

Quelle und Hinweis

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